Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Höltigbaum"

Vom 15.12.1997

Gl.-Nr.: 791-4-182
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 23

Änderungsdaten:

geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Ein Teil der zum Naturraum Hamburger Ring gehörenden weichseleiszeitlichen Grundmoräne einschließlich Teilen des Tunneltales der Wandse und ihrer Zuflüsse auf dem Gebiet der Gemeinde Stapelfeld, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Höltigbaum" unter Nummer 183 in das im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 286 ha groß und wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:

Im Westen durch die Landesgrenze zur Freien und Hansestadt Hamburg;
im Süden durch die Bundesstraße 435;
im Osten durch den Ahrensburger Weg und
im Norden durch die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Stapelfeld und der Stadt Ahrensburg.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten Blatt 1 bis 3 im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

Weitere Karten sind beim

Landrat des Kreises Stormarn - Untere Naturschutzbehörde -, 23843 Bad Oldesloe,
Amtsvorsteher des Amtes Siek, 22962 Siek,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem vielfältigen Landschaftsteil im Naturraum "Hamburger Ring". Es ist ein charakteristischer Ausschnitt einer weichseleiszeitlichen Grundmoräne sowie des Schmelzwasserabflußtales der Rahlstedter Gletscherzunge mit erheblicher Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt in diesem Naturraum.

(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,

den überwiegend nährstoffarmen, von naturnahen Wasserverhältnissen geprägten Lebensraum mit seinen teilweise seltenen Pflanzen- und Tierarten,
Pioniergesellschaften, Heide- und Trockenrasenformationen,
Stillgewässer unterschiedlicher Entwicklungsstufen,
einen naturnahen bis natürlichen Waldbestand und
einen charakteristischen Landschaftsausschnitt als Geotop mit hohem Strukturreichtum im Zusammenhang mit benachbarten Naturschutzgebieten als Teil eines eiszeitlichen Tunneltalsystems
zu erhalten und zu schützen.

(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,

Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
Erstaufforstungen vorzunehmen;
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung in einem 200 Meter breiten Bereich um die Munitionsniederlage herum im Nordteil des Naturschutzgebietes nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
die Fallenjagd auszuüben,
geschlossene Hochsitze zu errichten und
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder Brutkästen für Enten aufzustellen;
die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen; für Bruch- und Sumpfwald gilt dies, soweit die Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Meßanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
der ordnungsgemäße Betrieb und die bestimmungsgemäße Nutzung der Munitionsniederlage im Nordteil des Naturschutzgebietes;
Untersuchungen und Maßnahmen des Kampfmittelräumdienstes in der Sprengschlucht;
das Betreten oder Befahren
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für

geophysikalische Messungen;
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstücks errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs.1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Ehemaliger Standortübungsplatz Höltigbaum" vom 13. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) außer Kraft.

Anlage: Karte

NSG Höltigbaum

Naturschutzgebiet

Vom 15.12.1997

Gl.-Nr.: 791-4-182 
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 23

Änderungsdaten:

  1. geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)

 

 

Eingangsformel:

Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des §  39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

 

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Ein Teil der zum Naturraum Hamburger Ring gehörenden weichseleiszeitlichen Grundmoräne einschließlich Teilen des Tunneltales der Wandse und ihrer Zuflüsse auf dem Gebiet der Gemeinde Stapelfeld, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Höltigbaum" unter Nummer 183 in das im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

 

§ 2
Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 286 ha groß und wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:

  1. Im Westen durch die Landesgrenze zur Freien und Hansestadt Hamburg;
  2. im Süden durch die Bundesstraße 435;
  3. im Osten durch den Ahrensburger Weg und
  4. im Norden durch die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Stapelfeld und der Stadt Ahrensburg.

In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten Blatt 1 bis 3 im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

Weitere Karten sind beim

  1. Landrat des Kreises Stormarn - Untere Naturschutzbehörde -, 23843 Bad Oldesloe,
  2. Amtsvorsteher des Amtes Siek, 22962 Siek,

niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

 

§ 3
Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem vielfältigen Landschaftsteil im Naturraum "Hamburger Ring". Es ist ein charakteristischer Ausschnitt einer weichseleiszeitlichen Grundmoräne sowie des Schmelzwasserabflußtales der Rahlstedter Gletscherzunge mit erheblicher Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt in diesem Naturraum.

(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,

  1. den überwiegend nährstoffarmen, von naturnahen Wasserverhältnissen geprägten Lebensraum mit seinen teilweise seltenen Pflanzen- und Tierarten,
  2. Pioniergesellschaften, Heide- und Trockenrasenformationen,
  3. Stillgewässer unterschiedlicher Entwicklungsstufen,
  4. einen naturnahen bis natürlichen Waldbestand und
  5. einen charakteristischen Landschaftsausschnitt als Geotop mit hohem Strukturreichtum im Zusammenhang mit benachbarten Naturschutzgebieten als Teil eines eiszeitlichen Tunneltalsystems

zu erhalten und zu schützen.

(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

 

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
  3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
  5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
  6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
  8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
  9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
  10. Erstaufforstungen vorzunehmen;
  11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
  13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
  14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
  15. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
  16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
  17. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
  18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
  19. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.

(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

  1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung in einem 200 Meter breiten Bereich um die Munitionsniederlage herum im Nordteil des Naturschutzgebietes nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt;
  2. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
  1. die Fallenjagd auszuüben,
  2. geschlossene Hochsitze zu errichten und
  3. Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder Brutkästen für Enten aufzustellen;
  1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen; für Bruch- und Sumpfwald gilt dies, soweit die Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
  2. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
  1. auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
  2. aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
  1. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Meßanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
  2. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
  3. der ordnungsgemäße Betrieb und die bestimmungsgemäße Nutzung der Munitionsniederlage im Nordteil des Naturschutzgebietes;
  4. Untersuchungen und Maßnahmen des Kampfmittelräumdienstes in der Sprengschlucht;
  5. das Betreten oder Befahren
  1. der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
  2. des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
  1. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

 

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für

  1. geophysikalische Messungen;
  2. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
  3. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
  4. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des 
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

 

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen

  1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
  2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
  3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
  4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
  5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
  6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstücks errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
  8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
  9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
  10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
  11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
  13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
  14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
  15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
  16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
  17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
  18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
  19. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs.1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
  2. fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

 

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Ehemaliger Standortübungsplatz Höltigbaum" vom 13. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) außer Kraft.

Anlage: Karte

NSG Höltigbaum