Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nienwohlder Moor"

Vom 25. März 1982
Gl.-Nr.: 791-4-42
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1982 S. 118

Änderungsdaten:

§ 5 geändert (LVO v. 18.6.1987, GVOBl. S. 248)
§§ 2, 4, 5 und 7 geändert (LVO v. 19.5.1988, GVOBl. S. 166)
§§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)

Eingangsformel:

Aufgrund der §§ 14, 57 Abs. 2 und des § 56 Abs. 3 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Das Nienwohlder Moor, Kreise Segeberg und Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet "Nienwohlder Moor" wird unter Nummer 100 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 398 ha groß und umfasst in den Gemarkungen

a) Borstel, Flur 12,
die Flurstücke 47/1, 48-50, 51 tlw., 53/3, 64 tlw., 6/4, 52 tlw., 65 tlw., 85 tlw., 8/122, 124/1, 12/127, 129, 130/1, 131-153, 154/1, 154/2, 15/166, 172 tlw., 173 tlw., 174, 175, 178 tlw., 179-183,

b) Itzstedt, Flur 4,
die Flurstücke 1/1, 4/1, 7/1, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21/1, 24/1, 25/1, 28/1, 29/1, 32/1, 34 tlw., 37 tlw., 39 tlw., 40/33, 41/33, 42/9, 43/9, 44/9, 45/9, 46/9, 47/9, 48/9, 49/9, 50/9, 51/9, 52/9, 53/9, 54/9, 55/9, 56/9, 57/9, 58/9, 59/9, 60/9, 61/9, 62/9, 63/9, 64/9, 65/9, 66/9, 67/9, 68/9, 69/9, 70/9, 71/9, 72/9, 73/9, 74/9, 75/9, 76/9, 77/9, 78/9,79/9, 80/9, 81/9, 82/9, 83/9, 84/9, 85/9, 86/9, 88/38, 89/10, 90/10, 91/10, 92/10, 93/10, 94/10, 95/10, 96/10, 97/10, 98/10, 99/10, 100/10, 101/10, 102/10, 103/10, 104/10, 105/10, 106/10, 107/10, 108/10, 109/10, 110/10, 111/10, 112/10, 113/10, 114/10, 115/10, 116/10, 117/10, 118/10, 119/10, 120/10, 121/10, 122/10, 123/10, 124/10, 125/10, 126/10, 127/10, 128/10, 129/10, 130/10, 131/10, 132/10, 133/10, 134/10, 135/10, 136/10, 137/10, 138/10, 139/10, 140/10, 141/10, 142/10, 143/10, 144/10, 145/10, 146/10, 147/10, 148/10 tlw., 160/9,

c) Itzstedt, Flur 5,
die Flurstücke 22, 23, 25/1, 26-29, 32/1, 33, 35, 45/1, 47/1, 50/1, 51/1, 54/1, 56/1, 57/1, 59/1, 62/1, 89 tlw., 91, 98/46, 96/34, 103/34, 104/38, 99/30, 100/30, 54 tlw.,

d) Nienwohld, Flur 3,
die Flurstücke 5/1, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5, 5/6, 5/7, 5/8, 5/9, 5/10, 5/11, 5/12, 5/13, 5/14, 5/15, 5/16, 5/17, 5/18, 5/19, 5/20, 5/21, 5/22, 5/23, 5/24, 5/25, 5/26, 5/27, 5/28, 5/29, 5/30, 5/31, 5/32, 5/33, 5/34, 5/35, 5/36, 5/37, 5/38, 5/39, 5/40, 5/41, 7/5,

e) Jersbek, Flur 1,
die Flurstücke 1/4, 1/5, 1/6, 3/5, 3/7, 3/8, 3/9, 3/10, 3/11, 3/12, 3/13, 3/14, 3/15, 3/16, 3/17, 3/19, 3/20, 3/21, 3/22, 3/23, 3/24, 3/25, 3/26, 3/27, 3/28, 3/29, 3/30, 3/31, 3/32, 3/33, 3/34, 3/35, 3/36, 3/37, 3/38, 3/39, 3/40, 3/41, 3/42, 3/43, 3/44, 8/4, 8/5, 8/6, 8/7, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/12, 3/46, 3/47, 3/48, 3/49,

f) Jersbek, Flur 2,
die Flurstücke 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 1/8, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/13, 1/14, 1/15, 1/16, 1/17, 1/18, 1/19, 1/1, 69/1, 70/1, 71/1, 72/1, 73/1, 74/1, 75/1, 76/1, 77/1, 78/1, 79/1, 80/1, 81/1, 82/1, 83/1, 84/1, 85/1, 86/1, 87/1, 88/1, 89/1, 90/1, 91/1, 92/1, 93/1, 94/1, 95/1, 96/1, 97/1, 98/I, 99/1, 100/1, 101/1, 106/1, 105/1, 107/1, 109/1, 110/1, 111/1, 113/1,

g) Jersbek, Flur 3,
die Flurstücke 9/4, 10/4, 11/4, 12/4, 13/4, 14/4, 15/4, 16/4, 17/4, 18/4, 19/4, 20/4, 21 /4, 22/4, 23/4, 24/4, 25/4, 26/4, 27/4, 28/4, 29/4, 30/4, 31/4, 32/4, 33/4, 34/4, 35/4, 36/4, 37/4, 38/4, 39/4, 41/4, 42/4, 43/4, 44/4, 45/4, 46/4, 47/4, 48/4, 49/4, 50/4, 51 /4, 52/4, 53/4, 54/4, 55/4, 56/4, 57/4, 58/4, 59/4, 60/4, 61/4, 62/4, 63/4, 64/4, 65/4, 66/4, 67/4, 68/4, 69/4, 70/4, 71/4, 72/4, 73/4, 74/4, 75/4, 76/4, 77/4, 78/4, 79/4, 80/4, 81/4, 82/4, 83/4, 84/4, 85/4, 86/4, 87/4, 88/4, 89/4, 90/4, 92/4, 93/4, 94/4, 95/4, 96/4, 91 /4, 97/4, 98/4, 99/4, 100/4, 101/4, 102/4, 103/4, 104/4, 105/4, 106/4, 107/4, 108/4, 109/4, 110/4, 111/4, 112/4, 113/4, 114/4, 115/4, 116/4, 117/4, 118/4, 119/4, 120/4, 121/4, 122/4, 123/4, 124/4, 125/4, 126/4, 127/4, 128/4, 129/4, 130/4, 131/4, 132/4, 133/4, 134/4, 135/4, 136/4, 137/4, 138/4, 139/4, 140/4, 141/4, 142/4, 143/4, 145/4, 148/4, 150/4 und 151/4.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 bis 6 im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karten+) sind Bestandteil dieser Verordnung.

Weitere Karten sind beim

1. Landrat des Kreises Segeberg

- Untere Landschaftspflegebehörde -

2360 Bad Segeberg,

2. Landrat des Kreises Stormarn

- Untere Landschaftspflegebehörde -

3. Amtsvorsteher

a) des Amtes Itzstedt, 2061 Itzstedt,

b) des Amtes Bargteheide-Land, 2072 Bargteheide

4. Bürgermeister

a) der Gemeinde Itzstedt, 2061 Itzstedt,

b) der Gemeinde Sülfeld, 2061 Sülfeld,

c) der Gemeinde Nienwohld, 2061 Nienwohld,

niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

(3) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines großflächigen, durch das Seeklima geprägten (Atlantischen), unmittelbar an der Oberalster gelegenen Hochmoores mit charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten

Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
Erstaufforstungen vorzunehmen,
Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchzuführen oder den Abfluß von Wasserläufen neu zu regeln,
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
den Fischfang auszuüben,
Modellflugkörper fliegen zu lassen,
das Naturschutzgebiet außerhalb der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung

der in den Abgrenzungskarten 1 bis 6 und in der Übersichtskarte schraffiert dargestellten Flächen,
der übrigen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
2. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, ohne den Wasserabfluß zu erhöhen oder chemische Mittel zu verwenden,

die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die Bekämpfung des Bisams,

3. die zum Betrieb und zur Unterhaltung des bebauten Teiles des Flurstückes 32/1, Flur 5, Gemarkung Itzstedt, gehörenden Maßnahmen,

4. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.

(2) Auf Antrag können die unteren Landschaftspflegebehörden einem Eigentümer oder nutzungsberechtigten unmittelbaren Besitzer erlauben, Torf im Handstich bis zu 2 m† jährlich zur Deckung des eigenen Bedarfs zu entnehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eine unzumutbare Härte bedeuten würde und die Ausnahme dem Schutzzweck nicht abträglich ist. Eine Ausnahme ist auch zulässig für die Entnahme von Torf bis zu 2 m† sowie von Bäumen mit einer Holzmasse bis zu insgesamt 2 m† an Stellen, wo diese für die Sicherung des Schutzzweckes oder im Zuge von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen entbehrlich sind.

§ 6

Die unteren Landschaftspflegebehörden werden ermächtigt, die von der obersten Landschaftspflegebehörde gebilligten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenbestandteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchführt oder den Abfluß von Wasserläufen neu regelt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 den Fischfang ausübt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Modellflugkörper fliegen läßt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 das Naturschutzgebiet außerhalb der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege betritt oder außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nienwohlder Moor" vom 29. Februar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 97)außer Kraft.

Anlage: Karte

NSG Nienwohlder Moor

Naturschutzgebiet "Nienwohlder Moor"