Jugendhilfeausschuss

Aufgabengebiet:

gemäß § 6 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Stormarn:

1. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Dazu gehören insbesondere:

2. Der Jugendhilfeausschuss soll vor der Beschlussfassung des Kreistages in Angelegenheiten der Jugendhilfe gehört werden und hat das Recht, Anträge an den Kreistag zu stellen.

Zusammensetzung:

gemäß § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Stormarn.

1. Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

2. Dem Jugendhilfeausschuss gehören ferner mit beratender Stimme an:

Diese Mitglieder werden ebenfalls vom Kreistag gewählt.

3. Weiter gehören dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme an:

4. Für die Gesamtheit ihrer Ausschussmitglieder können die Kreistagsfraktionen, der Kreisjugendring und die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände eine/n 1. und 2. Stellvertreter/in benennen, die vom Kreistag gewählt werden. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied der jeweiligen Fraktion oder der zuvor genannten Organisationen verhindert ist.

5. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses werden aus den in Absatz 1, 1. Punkt, genannten Mitglieder, die Mitglieder des Kreistages sind, vom Kreistag gewählt.

6. Wer nicht Mitglied des Kreistages ist, kann zum stimmberechtigten Mitglied nur gewählt werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Wahl in den Kreistag erfüllt.

7. Bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten, daß Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Das Geschlecht, das bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses in der Minderheit ist, muß in der nächsten Amtsperiode des Jugendhilfeausschusses die Mehrzahl erhalten. Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu benennen.

Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

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