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Ausländerbehörde: Asylrecht

Kreis Stormarn – Ausländerbehörde

Ausländerbehörde

Gebäude B, EG

Zuständige Sachbearbeiterinnen sind:

Für die Buchstaben A - Da

Herr Kohlmann
Raum B 60
Tel.: 0 45 31 / 160 - 654
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Für die Buchstaben Db - Ja

Herr Heinsohn
Raum B 62
Tel.: 0 45 31 / 160 - 227
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Für die Buchstaben Jb - M

Frau Wäscher
Raum B 64
Tel.: 0 45 31 / 160 - 597
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Für die Buchstaben N - So

Frau Busekist
Raum B 66
Tel.: 0 45 31 / 160 - 377
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Für die Buchstaben Sp - Z

Frau Pröschel
Raum B 68
Tel.: 0 45 31 / 160 - 531
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Allgemeines

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einer Gemeinde / einem Kreis in Deutschland zugewiesen, die / der während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde / einem bestimmten Kreis besteht nicht. Zuständig für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung im Kreis Stormarn ist die Ausländerbehörde.

Das nächst gelegene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befindet sich in Lübeck, Vorwerker Str. 103

Arbeiten / Erwerbstätigkeit

Asylbewerbende dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Sollte es eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber geben, die bzw. der eine Asylbewerberin bzw. einen Asylbewerber einstellen möchte, so muss die bzw. der Asylbewerbende einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis stellen. Dieser Antrag ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber auszufüllen und über die Ausländerbehörde der Agentur für Arbeit zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.

Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Kreises

Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist für Asylbewerbende und ausreisepflichtige Ausländerinnen bzw. Ausländer auf das Gebiet des Kreises Stormarn beschränkt.

Kreiskarte

Eine Ausnahmegenehmigung kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Für die Beantragung werden folgende Angaben benötigt:

Passpflicht nach dem Aufenthaltsgesetz

Jede Ausländerin bzw. jeder Ausländer ist verpflichtet einen gültigen und anerkannten Pass zu besitzen.

Erfüllt eine Ausländerin bzw. ein Ausländer nicht die Passpflicht, ist er /sie verpflichtet, alle zumutbaren Handlungen zu unternehmen um einen Pass/ Passersatz zu beschaffen.

Merkblatt zur Passpflicht

Hilfe bei Krankheit

Die Asylabteilung des Sozialamtes und die Krankenhilfe befinden sich in dem Gebäude „D“ (Mommsenstraße 11 / Ecke Bangertstraße) Ansprechpartnerinnen sind: Frau Pallaske und Frau Lenz.

Die Mitarbeiterinnen sind für folgende Bereiche zuständig:

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