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Ausländerbehörde: Aufenthaltserlaubnisse

Kreis Stormarn – Ausländerbehörde

Ausländerbehörde

Gebäude B, EG

Zuständige Sachbearbeiter/-innen sind:

Für die Buchstaben A - Da

Herr Kohlmann
Raum B 60
Tel.: 0 45 31 / 160 - 654
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Für die Buchstaben Db - Ja

Herr Heinsohn
Raum B 62
Tel.: 0 45 31 / 160 - 227
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Für die Buchstaben Jb - M

Frau Wäscher
Raum B 64
Tel.: 0 45 31 / 160 - 597
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Für die Buchstaben N - So

Frau Busekist
Raum B 66
Tel.: 0 45 31 / 160 - 377
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Für die Buchstaben Sp - Z

Frau Pröschel
Raum B 68
Tel.: 0 45 31 / 160 - 531
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:

Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise (Nicht für Besuchsaufenthalt)

Für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum, das von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland erteilt wird, erforderlich (visapflichtige Staaten). Die Vorausstetzungen und benötigten Unterlagen für ein Visum erhalten Sie bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Achtung: In vielen Fällen ist für die Erteilung eines Visums ein Verpflichtungserklärung notwendig (Verpflichtungserklärung).

Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer befristet und kann nur für bestimmte Aufenthaltszwecke erteilt werden.

Nach Ihrer Einreise melden Sie sich beim Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde an. Hier wird Ihnen ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt. Dieser Antrag wird dort ausgefüllt und abgegeben. Dazu geben Sie auch ein Passfoto ab. Ihr Antrag wird der Ausländerbehörde durch das Einwohnermeldeamt zugesandt. Nach ca. 1-2 Wochen können Sie persönlich unter Vorlage Ihres Passes vorsprechen und es wird über Ihren Antrag entschieden. Bitte rufen Sie bei Fragen die Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde an.

Aufenthaltserlaubnis verlängern

Sprechen Sie unter Vorlage Ihres Passes vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis persönlich vor. Sie müssen ein aktuelles Passfoto vorlegen, da alle Aufenthaltstitel mit einem aktuellen Passfoto, das den passrechtlichen Vorschriften entspricht (Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei, (PDF, 1 MB) versehen werden. (Wünschen Sie Ihr Foto aus religiösen Gründen mit Kopfbedeckung, so muss dieses schriftlich begründet werden).

Antrag auf Verlängerung

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) ersetzt die alte „unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung“. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Antrag auf Niederlassungserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber zu Besuchsreisen in die „Schengen-Staaten“.

Bei den Schengen-Staaten handelt es sich derzeit um folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Antrag auf Daueraufenthalt EG

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" ermöglicht dem Inhaber als nicht EU-Bürger, ohne vorheriges Visaverfahren einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in einem anderem EU-Staat zu stellen. Es wird in dem jeweiligem Land nach nationalem Recht entschieden z. B. Arbeitserlaubnis u. s. w.

Antrag auf Daueraufenthalt EG

Verlängerung eines Besuchsvisums im Ausnahmefall

Visa die zu Besuchszwecken ausgestellt wurden, werden in der Regel nicht verlängert. Im Krankheitsfall z. B. Krankenhausaufenthalt kann ein Visum im Ausnahmefall verlängert werden.

Antrag auf Verlängerung eines Visums

Antrag auf Arbeitserlaubnis – nicht für EU-Staatsangehörige

Arbeitsgenehmigungen bzw. Arbeitserlaubnisse werden bei nicht EU-Staatsangehörigen im Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) vermerkt. Eine extra Arbeitserlaubnis ist dann nicht mehr notwendig. Sollten Sie über keine Arbeitserlaubnis verfügen, so müssen Sie für eine Arbeitgerberin bzw. einen Arbeitgeber, die bzw. der Sie einstellen möchte, eine Arbeitserlaubnis beantragen. Den Antrag müssen Sie ausgefüllt und vom Arbeitgeber bestätigt bei der Ausländerbehörde abgeben.

Antrag auf Arbeitserlaubnis

Sprach- und Integrationskurse

Neuzuwanderer:

Seit 2005 ist das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft. Es werden alle Zuwandererinnen / Zuwanderer bzw. Ausländerinnen / Ausländer die aus dem Ausland zuziehen und deren Aufenthaltstitel auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet ist, zu einem Sprachkurs verpflichtet. Vor der Einreise muss allerdings das Sprachniveau A1 bei der Botschaft / beim Konsulat nachgewiesen werden. Diese Verpflichtung wird durch die Ausländerbehörde bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Diese betrifft nicht Staatsangehörige der Europäischen Union.

Bestandsausländer:

Ausländerinnen bzw. Ausländer, die schon länger in Deutschland leben und noch keinen Sprach- und Integrationskurs absolviert haben und ihre erste Aufenthaltserlaubnis vor 2005 erhielten, können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Antrag stellen.

Antrag und Merkblatt für einen Sprach- und Integrationskurs

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert, unter der unten genannten Web-Adresse, über die nächstgelegene Migrationserstberatung oder den Jugendmigrationsdienst bzw. Integrationskursträger in Ihrer Nähe. Bei Eingabe des Wohnortes werden in einem selbst festzulegenden Umkreis die entsprechenden Angebote aufgezeigt und auf einer Karte veranschaulicht. Das Angebot des Informationssystems Web-GIS findet Sie hier.

EU-Staatsangehörige

Staatsangehörige der Europäischen Union benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt – länger als 3 Monate – eine Freizügigkeitsbescheinigung. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist der Ersatz der früheren Aufenthaltserlaubnis – EU. Eine Freizügigkeitsbescheinigung erhält man, wenn man sein Freizügigkeitsrecht durch z. B. selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit und einen gültigen Krankenversicherungsschutz nachweist.

EU-Staatsangehörige, die aus dem Ausland zuziehen, müssen sich beim Einwohnermeldeamt ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden und dort ihren Aufenthalt anhand einer Meldung anzeigen. In dieser Meldung muss der Aufenthaltszweck angegeben werden z. B. selbständige Erwerbstätigkeit, unselbständige Erwerbstätigkeit, Studium u.s.w. Beigefügt wird ein Passfoto und eine Passkopie / Ausweiskopie. Diese Aufenthaltsanzeige wird der Ausländerbehörde durch das Einwohnermeldeamt zugesandt. Nach ca. 2-3 Wochen erhalten die Antragstellenden / Anzeigenden eine Aufforderung Unterlagen vorzulegen. Sobald die geforderten Unterlagen vorliegen, wird eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Bei Fragen rufen Sie uns bitte an.

Arbeitsaufnahme:

Alle Staatsangehörigen der Europäischen Union dürfen sich in Deutschland selbständig machen und ein Gewerbe betreiben, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei Fragen, welche Voraussetzungen Sie für Ihr beabsichtigtes Gewerbe erfüllen müssen, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt in der Gemeinde, wo Sie Ihr Gewerbe betreiben wollen z. B. beabsichtigen Sie einen Handwerksbetrieb in Ahrensburg zu begründen, so müssen Sie sich an das Gewerbeamt der Stadt Ahrensburg wenden.

Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in einer Firma, Angestellte/Angestellter) ist nur für die Staatsangehörigen der alten EU-Staaten sowie Malta und Zypern gestattet. Die anderen EU-Beitrittstaaten benötigen ab dem 01.04.2007 für diese Tätigkeiten eine Arbeitsgenehmigung EU von der Agentur für Arbeit / Arbeitsamt.

Die alten EU-Staaten:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien

Die neuen EU-Staaten:
Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern

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