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Ausländerbehörde: Einladung / Verpflichtungserklärungen
Ausländerbehörde
Gebäude B, EG
Sollten Sie beabsichtigen eine oder mehrere Personen aus dem Ausland zu Besuch einzuladen und diese Personen benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum, so wird eine Einladungs- und Verpflichtungserklärung benötigt. Staatsangehörige der Europäischen Union benötigen für die Einreise kein Visum bzw. keine Einladungs- und Verpflichtungserklärung.
Eine Einladung- und Verpflichtungserklärung müssen Sie persönlich in unseren Räumen abgeben.
Zuständige Sachbearbeiterin ist
Frau Suer
Raum B 61
Tel.: 0 45 31 / 160 - 136
Fax.: 0 45 31 / 160 - 211
Mail:
u.suer@kreis-stormarn.de
Dazu müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Private Besuchseinladung:
- Ihren Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung,
- Ihren Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (z. B. Grundsteuerbescheid, Kaufvertrag, Grundbuchauszug),
- Ihr Einkommensnachweis der letzten 3 Monate (Lohnabrechnungen oder bei Selbständigen eine betriebswirtschaftlich Auswertung von Vorjahr und aktuellem Jahr oder Einkommensbestätigung durch Steuerberater, letzten Einkommensteuerbescheid) und Einkommensnachweis des Ehepartners,
- Es ist eine Gebühr pro Verpflichtungserklärung von 25,- € zu entrichten,
- Die persönlichen Daten der eingeladenen Person/en wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse und wenn möglich Passnummer müssen mitgebracht werden.
Geschäftliche Einladung:
Diese darf nur durch Firmeneigentümer oder Geschäftsführer mit Prokura – im Handelsregister ersichtlich – erfolgen.
- Ihren Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung,
- Handelsregisterauszug (nicht älter als 1 Jahr) oder Gewerbeanmeldung,
- Es ist einer Gebühr pro Verpflichtungserklärung von 25,- € zu entrichten,
- Die persönlichen Daten der eingeladenen Person/en wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse und wenn möglich Passnummer müssen mitgebracht werden.
Für eine geschäftliche Einladung mit der Verpflichtung für alle eventuell entstehenden Kosten aufzukommen, muss auch die Bonität (Nachweis Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit) nachgewiesen werden.

















