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Tiergesundheit

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Veterinärwesen und
Lebensmittelüberwachung

Zu den Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens zählt die Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen sowie die Überwachung der Einhaltung dazu bestehender Rechtsvorschriften.


Tierseuchenbekämpfung

Aufgabe der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist es, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen, dadurch dem Ausbruch und der Verbreitung von Tierseuchen vorzubeugen und diese im Falle eines Ausbruchs wirkungsvoll zu bekämpfen. Zum Arbeitsgebiet der Tierseuchenbekämpfung gehört zudem der frühzeitige Schutz des Menschen vor der Übertragung bestimmter von Tieren auf den Menschen übertragbarer Krankheiten (Zoonosen), indem bereits in den Tierbeständen Zoonosen bekämpft werden.

Wie werden Tierseuchen bekämpft?
Die Bekämpfung von Tierseuchen wird gemäß den geltenden rechtlichen Vorschriften des EU-Rechts, des nationalen Tierseuchengesetzes sowie der dazu erlassenen Spezialverordnungen amtlich angeordnet, organisiert und überwacht. Beim Vorliegen eines Verdachtes oder dem tatsächlichen Ausbruch einer Tierseuche werden durch die Veterinärbehörde in angemessener Weise bestimmte Anordnungen getroffen.

Diese betreffen den Tierbestand des Ausbruchsbetriebes, aber auch die Tierhaltungen in der näheren und weiteren Umgebung sowie den Viehhandel, die Schlachtstätten, die Molkereien und andere berührte Wirtschaftszweige. Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Nur durch das gemeinsame, verantwortungsbewusste Handeln der staatlichen Tierseuchenbekämpfung, der Tierhalter und ihrer Interessenverbände sowie der betroffenen Wirtschaftszweige ist eine erfolgreiche und effektive Tierseuchenbekämpfung leistbar.

Anzeigepflichtige Tierseuchen
Um eine Tierseuche bekämpfen zu können, ist es erforderlich, als zuständige Überwachungsbehörde darüber frühzeitig informiert zu sein. Amtlich bekämpft werden anzeigepflichtige Tierseuchen. Dieses sind Tierkrankheiten, die auf andere Tiere übertragen werden können, einen hohen wirtschaftlichen Schaden verursachen können, eine hohe Ausbreitungstendenz aufweisen oder gefährlich für die menschliche Gesundheit sein können.

Der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche im Gebiet des Kreises Stormarn ist dem Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Erreichbarkeit - Ansprechpartner/-innen) unverzüglich anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist der Tierbesitzer oder sein Vertreter, derjenige der mit der Aufsicht über die Tiere beauftragt ist oder der beruflich mit ihnen in Kontakt kommt (z.B. Tierärzte, Schäfer, Viehhändler).

Außerdem haben die Tierhalter sofort alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um ein Ausbreiten der Tierseuchen zu verhindern (z.B. Aufstallung der Tiere, Absonderung der "verdächtigen" Tiere, Sperre des Bestandes - Sicherstellen, dass Tiere den Standort nicht verlassen). Umfangreiche Informationen zur Tiergesundheit finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) sowie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Schleswig-Holstein (MLUR).


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Tierhaltung/ Anzeige einer Tierhaltung

Zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen und im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ist die amtliche Kenntnis über die Tierhaltungen im Kreisgebiet erforderlich. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Viehverkehrsverordnung sind die Tierhalter verpflichtet, die zuständige Veterinärbehörde (Erreichbarkeit - Ansprechpartner/-innen) vor Beginn der Tätigkeit - spätestens bei Aufnahme der Tierhaltung zu informieren. Ebenso ist die Aufgabe einer Tierhaltung gegenüber dem Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen.

Anzeigeverpflichtet sind zurzeit folgende Tierhaltungen:

  1. Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (Pferd, Esel), Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern (Puten), Wachteln und Laufvögeln (z.B. Strauße).
  2. Halter von Bienen (Imker)
  3. Halter von Gehegewild (z.B. Damwild, Rotwild) sowie nicht unter Nr. 1 genannten Klauentieren.

Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des Tierhalters, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort - bezogen auf die jeweilige Tierart - mitzuteilen. Die zuständige Behörde erfasst die Tierhaltungen/ Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer. Die Registrierung ist gebührenpflichtig.

Vordrucke:
- Anmeldung Tierhaltung
- Anmeldung Pferdehaltung
- Abmeldung eines Tierbestandes


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Reiseverkehr mit Heimtieren

Wenn Sie als Tierhalter beabsichtigen, mit Ihrem Hund, Ihrer Katze oder auch mit Ziervögeln, Sittichen ins Ausland zu reisen, werden abhängig vom Ziel- oder auch Durchfuhrland unterschiedliche Voraussetzungen gefordert. Bei Reisen mit Heimtieren (Hund, Katze) innerhalb der EU gelten erleichterte Bestimmungen. Grundsätzlich müssen Hunde und Katzen gekennzeichnet sein und einen aktuell ausgefüllten Heimtierausweis besitzen, in dem insbesondere die Tollwut-Schutzimpfung tierärztlich bestätigt ist.

Für bestimmte Mitgliedstaaten (z.B. Großbritannien, Irland, Schweden) sind rechtzeitig vor Beginn der Reise Untersuchungen zur Wirksamkeit des Tollwut-Impfschutzes durchzuführen und zu dokumentieren. Bei Rückfragen zu den Reisebestimmungen für Heimtiere wenden Sie sich bitte rechtzeitig direkt an Ihre Tierärztin oder Ihren Tierarzt. Bei Reisen mit Heimtieren in Nicht-EU-Länder sind jeweils die Bestimmungen dieser Länder zu beachten.

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig an die jeweilige Vertretung des Reiselandes (Konsulat/ Botschaft), um die aktuell geltenden Einreisebestimmungen zu erfahren (Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen* oder Mit Hund und Katze auf Reisen*).

* Für die Richtigkeit der Angaben in den Informationsbroschüren wird keine Gewähr übernommen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Tierarztpraxis.


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Reiseverkehr mit Pferden

Bei Auslandsreisen mit Pferden ist in der Regel ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis mit Untersuchung erforderlich. Melden Sie zur Terminabsprache bitte rechtzeitig telefonisch ihr Vorhaben beim Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung an (Erreichbarkeit - Ansprechpartner/-innen).


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Tierkörperbeseitigung / Beseitigung von Speiseabfällen

Die ordnungsgemäße, unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und vom Tier stammender Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenvorbeugung. Der Beseitigungspflicht unterliegen neben Tierkadavern von verendeten Nutz- und Heimtieren auch bestimmte Abfälle tierischer Herkunft (tierische Nebenprodukte, z.B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus der Gastronomie und aus Großküchen, die tierische Bestandteile enthalten).

Der Kreis Stormarn hat die Verpflichtung des Einsammelns und der Beseitigung von Tierkörpern sowie bestimmter, risikobehafteter Schlachtabfälle im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Tierkörperbeseitigungsanstalt der Heinrich Nagel GmbH & Co. KG/ Neumünster übertragen.

Anschrift und Erreichbarkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalt:
Heinrich Nagel GmbH & Co. KG, Großharrier Weg, D- 24536 Neumünster
Tel.: 04321/ 955-0 - Fax: 04321/ 955-119
e-Mail: produktion@nagel-unternehmensgruppe.de

Für einzelne verendete Heimtiere besteht eine Ausnahmeregelung: Wenn der Tierbesitzer über ein eigenes Grundstück verfügt und dieses nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt, darf er sein Heimtier auch auf seinem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

Eine weitere Regelung: Wenn ein Grundstückseigentümer ein totes Haustier auf seinem Grundstück findet, hat er dieses selbst zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde anzusprechen.

Zur Beseitigung von Speiseabfällen aus Kantinen, Gaststätten und Gewerbebetrieben können Sie sich auch an die
Abfallberatung der Abfallwirtschaft Südholstein wenden AWSH
Tel.: 0800/ 2974002 oder für Handy-Nutzer: 04151/ 8793959
e-Mail: gewerbe@awsh.de ).


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