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Waffenbehörde: Informationen zum Waffenbesitz

Kreis Stormarn – Waffenbehörde

Waffenbehörde

Der Kreis Stormarn als zuständige Waffenbehörde ist verantwortlich für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im gesamten Kreisgebiet.

Die Waffenbehörde ist gleichermaßen zuständig für

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung zu treffen.


Bootseigner

Bootseignern oder Charterern seegehender Wasserfahrzeuge wird auf Antrag für eine erlaubnispflichtige Signalwaffe (Kaliber 4 bzw. Kaliber 26,5 mm) eine Waffenbesitzkarte erteilt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese eine Waffensachkundeprüfung abgelegt haben und zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sind.

Das Führen der Waffe an Bord ist dem verantwortlichen Führer des Wasserfahrzeuges erlaubt. Für das Führen an Land ist ein regelrechter Waffenschein erforderlich, ein kleiner Waffenschein reicht nicht aus.

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Erben

Wer eine erlaubnispflichtige legale Schusswaffe im Wege der Erbschaft erworben hat, kann eine Waffenbesitzkarte für die erworbenen Waffen beantragen.

Sofern Sie bisher kein eigenes Bedürfnis als Jäger oder Sportschütze für Waffen nachweisen können und auch keine Waffensachkundeprüfung abgelegt haben, müssen die Waffen durch ein Blockiersystem gesichert werden.

Der Einbau eines Blockiersystems an der Waffe darf nur durch einen eingewiesenen Waffenhersteller oder Waffenhändler erfolgen. Die Kosten für das Blockiersystem und deren Einbau sind von Ihnen zu tragen.

Weitere Informationen zur Waffenbesitzkarte für Erben entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Erben.

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Jäger

Jäger benötigen zum Erwerb von Langwaffen und deren Munition einen gültigen Jahresjagdschein. Zudem wird ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen anerkannt. Die Erlaubnis zum Erwerb für die Kurzwaffen und deren Munition wird auf Antrag von der Waffenbehörde erteilt.

Sowohl der Erwerb als auch das Überlassen einer Schusswaffe ist binnen 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der Waffenbesitzkarte anzuzeigen.

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Sportschützen

Mitglieder eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 (1) WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, können ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition geltend machen. Der Sportschütze muss durch eine Bescheinigung seines Schießsportverbandes nachweisen, dass er seit mindestens zwölf Monaten Schießsport in einem Verein betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Daneben muss der Nachweis der abgelegten Sachkunde erbracht werden.

Über das jeweilige Alterserfordernis bei den Sportschützen (Vollendung des 18., 21. bzw. 25. Lebensjahres) werden Sie von den Mitarbeitern der Waffenbehörde aufgeklärt.

Sportschützen benötigen zum Erwerb und Besitz von Kurzwaffen, Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen (sog. Repetierflinten) und Selbstlade-Langwaffen (sog. Halbautomaten) eine Waffenbesitzkarte (grün).

Für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) benötigen Sportschützen eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelb).

Für Sportschützen gilt seit dem 01.04.2008 das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nunmehr in der Regel nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

Sowohl der Erwerb als auch das Überlassen einer Schusswaffe ist binnen 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der Waffenbesitzkarte anzuzeigen.

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Waffen- oder Munitionssammler

Eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler erhalten Personen, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen. Kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Der Antrag muss folgende zusätzliche Punkte beinhalten:

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Waffen- oder Munitionssachverständiger

Eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige erhalten Personen, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigen.

Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z. B. auf innerballistische Untersuchungen - Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung) - und/oder auf außenballistische Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen.

Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann z. B. durch Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet nachgewiesen werden.

Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z. B. auf die Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei kann es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten können z. B. von Personen ausgeübt werden, die entweder auf Grund ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw. Verbandstätigkeit (z. B. Schießsportverein, Schießsportverband), aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenunfällen oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt sind oder waren.

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Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen und Munition sind grundsätzlich getrennt von einander aufbewahrt werden.

Grundsätzlich sind bis zu 10 Langwaffen in einem Wertbehältnis der "Sicherheitsstufe A" und bis zu 5 Kurzwaffen in einem Wertbehältnis der "Sicherheitsstufe B" bzw. mit dem "Widerstandsgrad 0" aufzubewahren. Ein Nachweis über die sichere Aufbewahrung ist bei der zuständigen Waffenbehörde zu erbringen.

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Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole

Grundsätzlich ist die Signalwaffe an Bord und an Land in einem Wertbehältnis der "Sicherheitsstufe B" oder mit dem "Widerstandgrad 0" aufzubewahren. Die Munition ist getrennt in einem Metallbehältnis mit Schwenkriegelschloss zu lagern.

Für die vorübergehende Aufbewahrung/Lagerung an Bord wurde der sogenannte Hamburger Kasten entwickelt.
Danach ist für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Segel- oder Motoryacht ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:

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