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Unterhaltssicherungsleistungen
Unterhaltssicherungsleistungen
Unterhaltssicherungsleistungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
Gemäß dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz, USG) haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Leistungen zu beantragen.
Antragsberechtigt sind Wehrpflichtige / Zivildienstleistende und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige sowie Teilnehmer an Wehrübungen.
Die Leistungen des USG haben unterschiedliche Zweckbestimmungen, die sich nach der Art des Wehrdienstes richten. Während des Grundwehrdienstes soll der Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen gesichert sein. Die Leistungen während einer Wehrübung oder eines ihr gleichgestellten Wehrdienstes, sind dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrpflichtigen (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) zu sichern.
Zuständigkeit:
Örtlich zuständig ist die Unterhaltssicherungsbehörde, in deren Bereich Sie zum Zeitpunkt des festgesetzten Dienstantrittstermins den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Mögliche Leistungsarten sind:
Leistungen für den Wehr- bzw. Zivildienstleistenden
Mietkosten
Mietbeihilfe erhalten Wehr- und
Zivildienstpflichtige, wenn sie unverheiratet sind und eigenen
Wohnraum gemietet haben und alleinstehend sind.
Unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen wird die
tatsächliche Miete einschl. Nebenkosten in voller Höhe erstattet,
wenn das Mietverhältnis bei Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes mindestens
6 Monate besteht.
Besteht das Mietverhältnis bei Dienstantritt noch
keine 6 Monate, werden 70 % der Aufwendungen für die Wohnung erstattet,
allerdings sind auch hier Höchstgrenzen zu beachten.
Verheiratete Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige mit eigener Wohnung erhalten keine Mietbeihilfe. In den Unterhaltsleistungen für die Ehefrau ist ein gewisser Anteil zur Deckung der Unterkunftskosten enthalten. Evtl. besteht in diesen Fällen ein ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.
Ledige Dienstpflichtige, die im Haushalt der Eltern leben, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Mietbeihilfe. Auch in diesen Fällen besteht möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.
Private Krankenversicherung
einschl.
Zusatzversicherungen wie Krankenhaustagegeldversicherungen etc.
Für
derartige Versicherungen werden auf Antrag die
„Ruhensbeiträge“ erstattet. Ein
„Ruhen“ der Versicherung für die Zeit des Wehr- bzw.
Zivildienstes kann in aller Regel mit den Versicherungsunternehmen vereinbart
werden.
Lebensversicherungen und vermögenswirksame
Leistungen
Die Beiträge bzw. Aufwendungen sind nicht
erstattungsfähig. Prüfen Sie, ob für Sie ein
Leistungsanspruch nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz besteht.
Wehrdienstleistende wenden sich über die Dienststelle ihrer Truppe an die
zuständige Wehrbereichsverwaltung, Zivildienstleistende an das Bundesamt
für den Zivildienst.
Sonstige Versicherungen
Beiträge z. B.
für Rechtsschutz-, Hausrat-, Privathaftpflicht- oder Unfallversicherungen
werden auf Antrag – unter Beachtung bestimmter
Höchstgrenzen – erstattet, wenn der Wehr- bzw.
Zivildienstpflichtige selbst Versicherungsnehmer ist, und der
Versicherungsvertrag bei Dienstantritt mindestens 12 Monate besteht.
Hinweis: Sämtliche Versicherungen, die mit dem Führen und
Halten von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, sind nicht
erstattungsfähig!
Kraftfahrzeug
Eine Kostenübernahme
für die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten ist nicht
möglich. Wird das Fahrzeug für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes
abgemeldet, kann für diese Zeit auf Antrag die Garagenmiete erstattet
werden.
Kredit
Für vor der Zustellung des
Einberufungsbescheides bei einer Bank, einer Sparkasse oder einem
ähnlichen Kreditinstitut aufgenommene Kredite, für die aufgrund der
entsprechenden Vereinbarungen im Vertrag auch Zahlungen während des Wehr-
bzw. Zivildienstes zu leisten sind, wird auf Antrag eine Kreditbeihilfe
gewährt, die sich nach folgender Formel errechnet:
Monatsrate x
Dienstzeitmonate x Jahreszinssatz
100 x 12
Hinweis: Kreditbeihilfe ist ausgeschlossen für Überziehungskredite (Dispositionskredit) und Darlehen von privaten Darlehensgebern. Haften mehrere Personen aus dem Darlehensvertrag, ist nur der Anteil des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen erstattungsfähig.
Eigenheim, Eigentumswohnung
Ist der
Dienstleistende Eigentümer einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine von ihm selbst
genutzt wird und hat er das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung volle 12 Monate
vor Dienstantritt erworben oder errichtet, können die für die
Dienstzeit anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen übernommen werden.
Auch hierbei sieht das Gesetz Höchstgrenzen vor. Öffentliche
Leistungen (z.B. Aufwendungsdarlehen) oder Mieteinkünfte sind auf die
USG-Leistung anzurechnen.
Selbständige
Wer bei Beginn des Wehr- bzw.
Zivildienstes mindestens 12 Monate Inhaber eines Gewerbetriebes oder eines
Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist oder eine andere selbständige
Tätigkeit ausübt, kann zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage
USG-Leistungen erhalten.
Bitte lassen Sie sich darüber
rechtzeitig beraten!
Leistungen für die Ehefrau
Monatlicher Unterhalt
von 60 % des
Nettoeinkommens des Ehemannes, errechnet aus dem Einkommen im Jahr vor der
Einberufung unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen. Bei geringem oder
keinem Einkommen des Ehemannes Mindestbetrag, der den notwendigen
Lebensunterhalt deckt
Weihnachtsgeld
sofern der Ehemann im Monat
Dezember Dienst leistet
Überbrückungsgeld
für den ersten
Monat nach Beendigung des Dienstes
Krankenhilfe
oder Übernahme der
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nur unter bestimmten
Voraussetzungen.
Leistungen für Kinder
Kinder, für die der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige das Sorgerecht hat:
Monatlicher Unterhalt
von 12 % bzw. 20 % des
Nettoeinkommens des Vaters, errechnet aus dem Einkommen im Jahr vor der
Einberufung. Bei keinem oder geringem Einkommen des Vaters Mindestbetrag, der
den notwendigen Lebensbedarf deckt
Weihnachtsgeld,
sofern der Vater im Dezember
Dienst leistet
Überbrückungsgeld
für den ersten
Monat nach Beendigung des Dienstes
Einmalige Beihilfe zur Babyerstausstattung,
wenn das Kind während der Dienstzeit des Vaters geboren wird
Krankenhilfe
oder Übernahme der
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nur unter bestimmten
Umständen.
Kinder, für die der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige nicht das Sorgerecht hat:
Monatlicher Unterhalt,
zu dem der einberufene
Vater durch Urteil oder vollstreckbare Urkunde verpflichtet ist
Einmalige Beihilfe zur Babyerstausstattung,
wenn das Kind während der Dienstzeit des Vaters geboren wird.
Antragstellung
Stellen Sie Anträge nach dem USG möglichst bald nach Erhalt des Einberufungsbescheides, damit Sie die zustehenden Gelder rechtzeitig erhalten.
Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes.
Fügen Sie dem Antrag unbedingt die „Zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehördebestimmte Ausfertigung“ des Einberufungsbescheides bei (bei Zivildienstleistenden handelt es sich um eine grüne Durchschrift des Einberufungsbescheides).
Über weitere notwendige Unterlagen informiert Sie im Einzelfall die Unterhaltssicherungsbehörde.
Ansprechpartnerinnen beim Kreis Stormarn
Brigitte Mundt
Gebäude E,
Raum E 313
Tel: 0 45 31 / 160 450
Fax: 0 45 31 / 160 77 450
E-Mail:
b.mundt@kreis-stormarn.de
Änderung 2011
Auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden ab 01.01.2011 die bisherigen Aufgaben des Kreises Stormarn nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) vom Kreis Segeberg wahrgenommen.
Ansprechpartner beim Kreis Segeberg
Andreas Fechner
Tel. 0 45 51 / 951 - 715
E-Mail:
andreas.fechner@kreis-segeberg.de
Postanschrift
Kreis Segeberg
Die Landrätin
-
Unterhaltssicherung -
Hamburgerstr. 30
23795 Bad Segeberg
Antragsvordrucke
Anträge zu Unterhaltssicherungsleistungen finden Sie hier.


















