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Unterhaltssicherungsleistungen

Unterhaltssicherungsleistungen

Unterhaltssicherungsleistungen

Unterhaltssicherungsleistungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Gemäß dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz, USG) haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Leistungen zu beantragen.

Antragsberechtigt sind Wehrpflichtige / Zivildienstleistende und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige sowie Teilnehmer an Wehrübungen.

Die Leistungen des USG haben unterschiedliche Zweckbestimmungen, die sich nach der Art des Wehrdienstes richten. Während des Grundwehrdienstes soll der Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen gesichert sein. Die Leistungen während einer Wehrübung oder eines ihr gleichgestellten Wehrdienstes, sind dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrpflichtigen (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) zu sichern.

Zuständigkeit:

Örtlich zuständig ist die Unterhaltssicherungsbehörde, in deren Bereich Sie zum Zeitpunkt des festgesetzten Dienstantrittstermins den gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Mögliche Leistungsarten sind:

Leistungen für den Wehr- bzw. Zivildienstleistenden

Mietkosten
Mietbeihilfe erhalten Wehr- und Zivildienstpflichtige, wenn sie unverheiratet sind und eigenen Wohnraum gemietet haben und alleinstehend sind.

Unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen wird die tatsächliche Miete einschl. Nebenkosten in voller Höhe erstattet, wenn das Mietverhältnis bei Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes mindestens 6 Monate besteht.
Besteht das Mietverhältnis bei Dienstantritt noch keine 6 Monate, werden 70 % der Aufwendungen für die Wohnung erstattet, allerdings sind auch hier Höchstgrenzen zu beachten.

Verheiratete Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige mit eigener Wohnung erhalten keine Mietbeihilfe. In den Unterhaltsleistungen für die Ehefrau ist ein gewisser Anteil zur Deckung der Unterkunftskosten enthalten. Evtl. besteht in diesen Fällen ein ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.

Ledige Dienstpflichtige, die im Haushalt der Eltern leben, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Mietbeihilfe. Auch in diesen Fällen besteht möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.

Private Krankenversicherung
einschl. Zusatzversicherungen wie Krankenhaustagegeldversicherungen etc.
Für derartige Versicherungen werden auf Antrag die „Ruhensbeiträge“ erstattet. Ein „Ruhen“ der Versicherung für die Zeit des Wehr- bzw. Zivildienstes kann in aller Regel mit den Versicherungsunternehmen vereinbart werden.

Lebensversicherungen und vermögenswirksame Leistungen
Die Beiträge bzw. Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig. Prüfen Sie, ob für Sie ein Leistungsanspruch nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz besteht. Wehrdienstleistende wenden sich über die Dienststelle ihrer Truppe an die zuständige Wehrbereichsverwaltung, Zivildienstleistende an das Bundesamt für den Zivildienst.

Sonstige Versicherungen
Beiträge z. B. für Rechtsschutz-, Hausrat-, Privathaftpflicht- oder Unfallversicherungen werden auf Antrag – unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen – erstattet, wenn der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige selbst Versicherungsnehmer ist, und der Versicherungsvertrag bei Dienstantritt mindestens 12 Monate besteht. Hinweis: Sämtliche Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, sind nicht erstattungsfähig!

Kraftfahrzeug
Eine Kostenübernahme für die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten ist nicht möglich. Wird das Fahrzeug für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes abgemeldet, kann für diese Zeit auf Antrag die Garagenmiete erstattet werden.

Kredit
Für vor der Zustellung des Einberufungsbescheides bei einer Bank, einer Sparkasse oder einem ähnlichen Kreditinstitut aufgenommene Kredite, für die aufgrund der entsprechenden Vereinbarungen im Vertrag auch Zahlungen während des Wehr- bzw. Zivildienstes zu leisten sind, wird auf Antrag eine Kreditbeihilfe gewährt, die sich nach folgender Formel errechnet:

Monatsrate x Dienstzeitmonate x Jahreszinssatz
100 x 12

Hinweis: Kreditbeihilfe ist ausgeschlossen für Überziehungskredite (Dispositionskredit) und Darlehen von privaten Darlehensgebern. Haften mehrere Personen aus dem Darlehensvertrag, ist nur der Anteil des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen erstattungsfähig.

Eigenheim, Eigentumswohnung
Ist der Dienstleistende Eigentümer einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine von ihm selbst genutzt wird und hat er das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung volle 12 Monate vor Dienstantritt erworben oder errichtet, können die für die Dienstzeit anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen übernommen werden. Auch hierbei sieht das Gesetz Höchstgrenzen vor. Öffentliche Leistungen (z.B. Aufwendungsdarlehen) oder Mieteinkünfte sind auf die USG-Leistung anzurechnen.

Selbständige
Wer bei Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes mindestens 12 Monate Inhaber eines Gewerbetriebes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist oder eine andere selbständige Tätigkeit ausübt, kann zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage USG-Leistungen erhalten.
Bitte lassen Sie sich darüber rechtzeitig beraten!

Leistungen für die Ehefrau

Monatlicher Unterhalt
von 60 % des Nettoeinkommens des Ehemannes, errechnet aus dem Einkommen im Jahr vor der Einberufung unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen. Bei geringem oder keinem Einkommen des Ehemannes Mindestbetrag, der den notwendigen Lebensunterhalt deckt

Weihnachtsgeld
sofern der Ehemann im Monat Dezember Dienst leistet

Überbrückungsgeld
für den ersten Monat nach Beendigung des Dienstes

Krankenhilfe
oder Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Leistungen für Kinder

Kinder, für die der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige das Sorgerecht hat:

Monatlicher Unterhalt
von 12 % bzw. 20 % des Nettoeinkommens des Vaters, errechnet aus dem Einkommen im Jahr vor der Einberufung. Bei keinem oder geringem Einkommen des Vaters Mindestbetrag, der den notwendigen Lebensbedarf deckt

Weihnachtsgeld,
sofern der Vater im Dezember Dienst leistet

Überbrückungsgeld
für den ersten Monat nach Beendigung des Dienstes

Einmalige Beihilfe zur Babyerstausstattung,
wenn das Kind während der Dienstzeit des Vaters geboren wird

Krankenhilfe
oder Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nur unter bestimmten Umständen.

Kinder, für die der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige nicht das Sorgerecht hat:

Monatlicher Unterhalt,
zu dem der einberufene Vater durch Urteil oder vollstreckbare Urkunde verpflichtet ist

Einmalige Beihilfe zur Babyerstausstattung,
wenn das Kind während der Dienstzeit des Vaters geboren wird.

Antragstellung

Stellen Sie Anträge nach dem USG möglichst bald nach Erhalt des Einberufungsbescheides, damit Sie die zustehenden Gelder rechtzeitig erhalten.

Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes.

Fügen Sie dem Antrag unbedingt die „Zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehördebestimmte Ausfertigung“ des Einberufungsbescheides bei (bei Zivildienstleistenden handelt es sich um eine grüne Durchschrift des Einberufungsbescheides).

Über weitere notwendige Unterlagen informiert Sie im Einzelfall die Unterhaltssicherungsbehörde.

Ansprechpartnerinnen beim Kreis Stormarn

Brigitte Mundt

Gebäude E, Raum E 313
Tel: 0 45 31 / 160 450
Fax: 0 45 31 / 160 77 450
E-Mail:

Änderung 2011

Auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden ab 01.01.2011 die bisherigen Aufgaben des Kreises Stormarn nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) vom Kreis Segeberg wahrgenommen.

Ansprechpartner beim Kreis Segeberg

Andreas Fechner

Tel. 0 45 51 / 951 - 715
E-Mail:

 

Postanschrift

Kreis Segeberg
Die Landrätin
- Unterhaltssicherung -
Hamburgerstr. 30
23795 Bad Segeberg

Antragsvordrucke

Anträge zu Unterhaltssicherungsleistungen finden Sie hier.

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