25.03.2002

Zulassungsbehörde wendet ab sofort die neuen Bestimmungen zur Vorlage der HU-Berichte im Interesse der Verkehrssicherheit an

Um Fälschungen bzw. Manipulationen zu erschweren, die in Verbindung mit der Pflicht zur re-gelmäßigen Überprüfung des Abgasverhaltens (AU) oder der Verkehrssicherheit (HU) der Fahrzeuge stehen, verlangt die Zulassungsbehörde ab sofort die entsprechenden Original-Prüfberichte.

Seit Sommer 1996 wird die in § 47a Abs. 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) normierte Pflicht, den letzten gültigen Bericht über die Abgasuntersuchung (AU) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen, ohne Ausnahme angewandt. Wenn der Kunde diesen Nachweis nicht vorlegen kann und auch keine Zweitschrift ausgefertigt wird, ist eine neue AU durchzuführen, unabhängig davon, ob auf den Kennzeichenschildern der Stand der Plakette abgelesen werden könnte oder nicht.

Diese Mitführ- und Vorlagepflicht hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich auch auf den Bericht über die Hauptuntersuchung (HU) ausgedehnt. In § 29 Abs. 10 StVZO heißt es dazu:

Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung ... aufzubewahren und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen vorzulegen.

Kann der letzte Untersuchungsbericht ... nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

Damit in Schleswig-Holstein einheitlich verfahren wird, hat das Verkehrsministerium alle Zulassungsbehörden angewiesen, auch diese Vorschrift strikt anzuwenden.

Klaus Sahlmann, Leiter der Verkehrsaufsicht: „Um zu verhindern, daß gefälschte AU- oder HU-Plaketten unentdeckt bleiben, hält sich die Zulassungsbehörde des Kreises Stormarn konsequent an diese gesetzliche Vorgabe und besteht auf Vorlage der Untersuchungsberichte oder eine erneute Untersuchung“.

Zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten (und Ärger) werden daher alle Fahrzeughalter/innen gebeten, diese Regelung unbedingt zu beachten und die Untersuchungsberichte sorgfältig aufzubewahren.