16.07.2002

Altlasten: ein Problem nicht nur für Grundstückseigentümer

Neue Gesetzesgrundlagen bei der Altlastenerkundung und Sanierung.

Altlasten können durch Schadstoffe in Böden oder Gewässern entstehen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig: Altdeponien, gewerbliche Vornutzung der betroffenen Fläche, Havarien, Verfrachtung aus der Umgebung usw.

Die Folge: Es können umfangreiche Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen für die belasteten Flächen notwendig werden.

Mittlerweile sind das Bundesbodenschutzgesetz seit 01.03.99 und die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung seit 12.07.99 in Kraft, welche erstmals bundesweit verbindliche juristische Regelungen und fachtechnische Standards bieten.

Mit dem neuen Landesbodenschutzgesetz, das seit März 2002 wirksam ist und das bereits bestehende Bundesbodenschutzgesetz ergänzt, werden weitere Regelungen dieser Materie getroffen. Zuständige Untere Bodenschutzbehörden sind in Schleswig-Holstein die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte.


Aus dem Landesbodenschutzgesetz ergeben sich für die Behörde u. a folgende Pflichten:

- Andere Behörden müssen der Bodenschutzbehörde ihre Erkenntnisse über Altlasten übermitteln und sollen i. d. R. keine eigenen Kataster führen.

- Die Bodenschutzbehörde sammelt die Informationen und stellt ein Altlastenkataster auf, das von ihr zentral geführt wird.

Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sind u. a. folgende:

- Ergeben sich Anhaltspunkte für Altlasten, muss die zuständige Behörde unverzüglich informiert werden, damit die Gefahrenstellen untersucht und ggf. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Diese Informationspflicht betrifft neben der/dem Eigentümer/in auch Mieter und Pächter des Grundstücks sowie den Verursacher selbst. Die Verpflichtung zur Information besteht nicht, sofern man sich dadurch einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren aussetzen würde.

- Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf Bodenverunreinigungen kann die Behörde von den genannten Personen unter anderem Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die Sanierungspflichten ergeben sich aus dem bereits erwähnten Bundesbodenschutzgesetz.

- Weiterhin hat die Behörde Zutrittsbefugnis zu den Grundstücken und Gebäuden sowie das Recht auf Probenahme und Installation von Messeinrichtungen.

Es bleibt also festzuhalten: Neue allgemeine rechtliche Voraussetzungen sind geschaffen und werden durch den Gesetzgeber mit der Zeit noch weiter verfeinert werden. Sowohl für betroffene Personen als auch für die Behörde ist es am besten, wenn sich beide Seiten gemeinsam der Altlasten annehmen. “Wir setzen auf Kooperation mit den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern bei er Bewältigung der anstehenden Probleme”, bekräftigt Hans-Gerd Eissing, Leiter des Fachbereiches Umwelt bei der Kreisverwaltung Stormarn.