17.12.2002

Informationen zur Grundsicherung

Das "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (Grundsicherungsgesetz -GsiG-) tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.

Die Grundsicherung ist eine neue eigenständige soziale Leistung. Sie soll den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen. Es handelt sich dabei nicht um Sozialhilfe. Für den Anspruch auf Grundsicherung ist der Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung nicht Voraussetzung. Die Grundsicherung ist keine Versicherungsleistung, sie ist weder eine "Ersatzrente" noch eine "Mindestrente".

Antragsberechtigt sind hilfebedürftige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben und die sonstigen Voraussetzungen des Grundsicherungsgesetzes erfüllen.

Antragsberechtigte Personen werden zur Zeit von ihren Rentenversicherungsträgern über die Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes informiert.

Zuständig für die Zahlung dieser neuen Sozialleistung (d. h. "Träger der Grundsicherung") sind die Kreise und kreisfreien Städte.

Neue Verwaltungseinrichtungen werden für die Grundsicherung nicht geschaffen. Die Bearbeitung wird zwar getrennt von der Sozialhilfe erfolgen, wegen des engen Zusammenhangs wird die Grundsicherung aber in der Regel den Sozialämtern zugeordnet werden.

Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise die Durchführung der Grundsicherung auf die kreisangehörigen Gemeinden delegieren können. Das Land Schleswig-Holstein wird hiervon mit dem Ausführungsgesetz Gebrauch machen. In der Folge wird der Kreis Stormarn die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes weitgehend auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Hierüber wird der Kreistag in seiner Sitzung am 13.12.2002 entscheiden.

Zuständig bei stationärer Unterbringung (Heimbetreuung) ist der Träger der Grundsicherung, in dessen Bereich die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt gehabt hat. Am Ort der stationären Einrichtung kann kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Grundsicherungsgesetzes erworben werden.

Für die stationär betreuten Antragsberechtigten, für die seitens des Fachdienstes Sozialhilfe des Kreises Stormarn ohnehin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erbracht werden, werden künftig gleichzeitig auch die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gezahlt. Wobei anzumerken ist, dass sich für diese Anspruchsberechtigten selbst "unter dem Strich" in der Regel nichts ändert, da die Grundsicherungsleistung z. B. im Rahmen der stationären Hilfe zur Pflege oder im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vorrangig zur Finanzierung der Einrichtungskosten einzusetzen ist.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter im Kreis Stormarn wurden jetzt in drei Informationsveranstaltungen vom Fachdienst Sozialhilfe der Kreisverwaltung über das neue Recht unterrichtet.

Anträge können bereits jetzt bei den Gemeinden oder dem Kreis gestellt werden. Da das Grundsicherungsgesetz aber erst am 01.01.2003 in Kraft tritt und erst danach die Übertragung auf die Gemeinden wirksam werden kann, können die dann im nächsten Jahr zuständig werdenden Stellen allerdings in diesem Jahr noch keine Entscheidungen treffen.

Für die Sicherung des Anspruchs ist es ausreichend, wenn der Antrag bis zum 31.01.2003 eingeht. Denn der Bewilligungszeitraum für die Grundsicherungsleistung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Wer keinen Antragsvordruck vom Rentenversicherungsträger bekommen hat, kann diesen bei allen Sozialämtern im Kreis Stormarn bekommen. Auch über die Internetseite des Kreises wird der Vordruck zur Verfügung gestellt.

Der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ist abhängig von der Bedürftigkeit der Antragsberechtigten. Eigenes Einkommen (z. B. Renten, Pensionen, Wohngeld, Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen) und Vermögen (z. B. Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Haus- und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen) und das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Partners der eheähnlichen Gemeinschaft sind wie in der Sozialhilfe - anspruchsmindernd - zu berücksichtigen.

Der Vermögenseinsatz wird bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 € und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von 2.915 € nicht verlangt.

Gegenüber der Sozialhilfe bietet die Grundsicherung zwei wesentliche Verbesserungen für die Anspruchsberechtigten:

  • Im Gegensatz zum Sozialhilferecht findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

  • Die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen wird verbessert. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht wird nicht zu Lasten der Antragsberechtigten vermutet, dass sie, wenn sie mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.



Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen der Kinder oder Eltern sollen nach heutigem Informationsstand auf die Grundsicherungsleistungen immer angerechnet werden, unabhängig davon, ob das Einkommen des Unterhaltszahlers unter der Einkommensgrenze von 100.000 € liegt.

Die Höhe der Grundsicherungsleistung entspricht weitgehend der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Die Grundsicherung umfasst folgende Leistungen:

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes

  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des zuständigen Trägers der Grundsicherung zugrunde zu legen,

  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 des Bundessozialhilfegesetzes,

  • einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G.



Berechnungsbeispiel:

Für eine alleinstehende Person ohne zu berücksichtigendes Vermögen mit einer Nettorente von 200 €, einer Miete von 250 € und Heizkosten von 50 € ergibt sich folgende Berechnung:

Bedarf:

Regelsatz Haushaltsvorstand 293,-- €
Zuschlag 15 % 43,95 €
Miete 250,-- €
Heizung 50,-- €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entfällt
Mehrbedarf 20 % wegen Merkzeichen "G" entfällt
Grundsicherungsleistung vor Einkommensberücksichtigung 636,95 €
abzüglich Einkommen (Rente) 200,-- €
Anspruch auf Grundsicherung 436,95 €


Die danach festzustellende Höhe des Wohngeldes verringert den Anspruch auf Grundsicherung. Diese Verringerung der Grundsicherungsleistung hat in der Folge aber nicht erneut Einfluss auf die Höhe des Wohngeldes, da das Wohngeld lediglich die Kosten der Unterkunft senkt.


Als Bewilligungszeitraum für die Grundsicherungsleistung ist grundsätzlich der Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres zu wählen. Änderungen der maßgebenden Verhältnisse führen allerdings auch im Bewilligungszeitraum zu einer entsprechenden Anpassung der Grundsicherungsleistung.

Kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht für Personen,

  • die gegenüber ihren Kindern oder Eltern, deren Einkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt, Unterhaltsansprüche haben,

  • die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, d. h. die Asylbewerber oder Ausländer sind und nur über eine Duldung verfügen,

  • die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.



Das Grundsicherungsgesetz ist ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Für das Verwaltungsverfahren und die Mitwirkungspflichten der Antragsberechtigten sind die Regelungen des Sozialgesetzbuches anzuwenden. Für Klagen gegen Entscheidungen der Träger der Grundsicherung sind die Verwaltungsgerichte zuständig.