17.04.2003

Bewilligung der Grundsicherungsleistungen ist angelaufen

Das am 01. Januar 2003 in Kraft getretene "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (kurz Grundsicherungsgesetz genannt, abgekürzt GSiG) wurde bereits für viele Anspruchsberechtigte umgesetzt.

Nach einer Umfrage des Fachdienstes Sozialhilfe des Kreises bei den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern, denen der Kreistag im Dezember letzten Jahres die Ausführung des Gesetzes übertragen hatte, wurden für den Monat März 2003 bereits Grundsicherungsleistungen für 339 Anspruchsberechtigte bewilligt.

Die Sozialämter schätzen, dass von den Personen, die bisher Sozialhilfe beziehen, insgesamt rd. 520 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben werden. Davon werden etwa drei Viertel über 65 Jahre alt sein.

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen soll.

Antragsberechtigt sind hilfebedürftige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben und die sonstigen Voraussetzungen des Grundsicherungsgesetzes erfüllen.

Die Regelungen des Grundsicherungsgesetzes lehnen sich eng an die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zur Hilfe zum Lebensunterhalt an.


Der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ist abhängig von der Bedürftigkeit der Antragsberechtigten. Eigenes Einkommen (z. B. Renten, Pensionen, Wohngeld, Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen) und Vermögen (z. B. Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Haus- und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen) und das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Partners der eheähnlichen Gemeinschaft sind wie in der Sozialhilfe - anspruchsmindernd - zu berücksichtigen.

Der Vermögenseinsatz wird bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 € und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von 2.915 € nicht verlangt.

Gegenüber der Sozialhilfe bietet die Grundsicherung aber zwei wesentliche Verbesserungen für die Anspruchsberechtigten:

- Im Gegensatz zum Sozialhilferecht findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
- Die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen wird dadurch verbessert, dass die im Sozialhilferecht anzustellende Vermutung nach § 16 des Bundessozialhilfegesetzes nicht gilt. D. h. im Gegensatz zum Sozialhilferecht wird nicht zu Lasten der Antragsberechtigten vermutet, dass sie, wenn sie mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.

Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen der Kinder oder Eltern sind jedoch auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen, unabhängig davon, ob das Einkommen des Unterhaltszahlers unter der Einkommensgrenze von 100.000 € liegt.

Auch die Höhe der Grundsicherungsleistung entspricht weitgehend der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Heimbewohner/innen gehören ebenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Um die bereits im Rahmen der Sozialhilfe stationär betreuten rd. 400 voraussichtlich Anspruchsberechtigten kümmert sich der Fachdienstes Sozialhilfe des Kreises Stormarn, der ohnehin die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erbringt. Für die Heimbewohner/innen ändert sich allerdings "unter dem Strich" in der Regel nichts, da die Grundsicherungsleistung z. B. im Rahmen der stationären Hilfe zur Pflege oder im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vorrangig zur Finanzierung der Einrichtungskosten einzusetzen ist.