03.03.2004

Wasserbehörde informiert über Betreiberpflichten bei der Stilllegung von Heizöltanks

Die untere Wasserbehörde des Kreises Stormarn stellt in letzter Zeit vermehrt fest, dass Betreibern von Heizöltanks die rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer Tankanlage nicht bewusst sind. Alle unterirdischen Tanks oder Anlagenteile, besonders große Tanks und fast alle unter- und oberirdischen Tanks in Wasserschutzgebieten müssen in regelmäßigen Abständen durch zugelassene Sachverständige überprüft werden. Dass diese Prüfungen stattfinden wird von der unteren Wasserbehörde überwacht. Bei Sicherheitsmängeln an den Tankanlagen sorgt sie dafür, dass die betroffenen Anlagenbetreiber ihre Tanks in einen ordnungsgemäßen Zustand bringen.

„Problematisch ist in letzter Zeit, dass Betreiber von wiederkehrend prüfpflichtigen Tanks nicht wissen, dass auch die Stilllegung einer Tankanlage von einem zugelassenen Sachverständigen geprüft werden muss“, sagt Volker Terppé von der unteren Wasserbehörde. Wegen des hohen Alters vieler Tankanlagen und wegen der mittlerweile fast flächendeckenden Gasversorgung im Kreisgebiet kommt es inzwischen sehr häufig zu einer Umstellung von einer mit Öl betriebenen Heizanlage auf eine Gasheizung. Dabei wird die abschließende Sachverständigenprüfung für die Tankanlage dann versäumt.

Die Wasserbehörde wird auf dieses Versäumnis viel später, im ungünstigen Fall erst nach fast 5 Jahren aufmerksam, weil dann die turnusmäßige Prüfung ansteht und der ehemalige Tankbetreiber auf Nachfrage erst dann mitteilt, dass der Tank schon lange nicht mehr existiert. Die fehlende Sachverständigenprüfung muss nachgeholt werden, auch wenn der Sachverständige nur noch bescheinigen kann, dass nichts mehr vorhanden ist. Diese Regelung wurde bereits 1996 eingeführt, da es wiederholt zu Umweltverschmutzungen gekommen war, obwohl Fachbetriebe der Behörde bescheinigt hatten, dass alles ordnungsgemäß stillgelegt wurde.

„Von dieser Regelung kann leider auch Jahre nach einer Stilllegung nicht abgewichen werden, da Fehler auch dann noch umweltgefährdend sein können. Wegen der gesetzlich festgelegten Arbeitsteilung zwischen Behörden und Sachverständigen darf eine abschließende Bescheinigung nur von einem zugelassenen Sachverständigen ausgestellt werden“, sagt Hans-Gerd Eissing, Leiter des Fachbereiches Umwelt bei der Kreisverwaltung.

Für alle Fragen zu Betreiberpflichten beim Betrieb von Tankanlagen oder anderen Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, steht die untere Wasserbehörde des Kreises Stormarn unter folgenden Kontaktmöglichkeiten gern zur Verfügung:

Telefon: 04531 / 160 274
Telefax: 04531 / 160 77 274
E-Mail: v.terppe@kreis-stormarn.de