05.11.2004

Impfpflicht für Hühner- und Truthühnerbestände

Der vor 14 Tagen im Kreis Pinneberg in einem Hühnerbestand amtlich festgestellte Verdacht auf die Newcastle-Krankkeit (Paramyxovirus-Infektion) ist durch abschließende Untersuchungen entkräftet worden. Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Stormarn erinnert in diesem Zusammenhang an die Einhaltung der Impflicht für alle Hühner- und Truthühnerbestände.

Zum Schutz vor der Newcastle-Krankheit müssen alle Besitzer eines Hühner- oder Truthühnerbestandes ihre Tiere regelmäßig durch einen Tierarzt impfen lassen. Die Impfpflicht gilt auch für kleinste Hobbyhaltungen. Die Impfung erfolgt in der Regel über das Trinkwasser. Um den Impfschutz langfristig sicherzustellen, sind regelmäßige Wiederholungsimpfungen erforderlich.

Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise zu führen. Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand oder auf Geflügelmärkte, Schauen oder Ausstellungen nur verbracht werden, wenn eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.

Besonders wichtig ist die regelmäßige Impfung in der Nachbarschaft zu wirtschaftlich bedeutsamen Geflügelhaltungen. Wer hier nicht impft, riskiert im Seuchenfall Schadensersatzklagen mit hohen Schadensforderungen für alle Nachteile, die der Geflügel- oder Eiererzeuger erleiden muss. Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung weist auch nochmals darauf hin, dass die Haltung von Hühnern, Truthühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben vor ihrem Beginn beim Kreis anzeigepflichtig ist. Wesentliche Änderungen müssen mitgeteilt werden.