10.08.2006

Landschaftsschutzgebiete gewähren Schutz und Erholung

Landschaftsschutzgebiete gewährleisten den nachhaltigen Schutz und die Erholungsfunktion unserer Kulturlandschaft

„Landschaftsschutzgebiete sind keine Zwangsjacke, sondern ein wichtiges Planungsinstrument zur Sicherung der Funktionen des Naturhaushaltes. Unter Beachtung kommunaler Entwicklungsmöglichkeiten wird unser Landschaftsbild bewahrt und die von uns allen hoch geschätzten Erholungsmöglichkeiten werden entwickelt.“ Diese Auffassung teilten heute (09.08.2006) bei einem Verwaltungsgespräch Landrat Klaus Plöger, Fachbereichleiter Hans-Gerd Eissing, Bürgermeister Dieter Dabelstein aus Neritz und Leitender Verwaltungsbeamter Bernd Sulimma vom Amt Bad Oldesloe Land.

In der Vergangenheit war es zu Missverständnissen in Bezug auf die planerische Wertigkeit von Landschaftsschutzgebieten gekommen. Es war sogar von „Zwangsjacke“ und „Behinderung der kommunalen Planung“ die Rede. Hier konnten Fachbereichsleiter Hans-Gerd Eissing und der Leiter der unteren Naturschutzbehörde, Joachim Schulz, für schnelle Aufklärung sorgen.

Landschaftsschutzgebiete stehen der gemeindlichen Planung keinesfalls entgegen. Jede Gemeinde kann über ihren Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan einen verbindlichen Entwicklungswillen dokumentieren. Auf dieser Grundlage kann dann der Kreis auch einzelne Flächen per Verordnung aus dem Landschaftsschutz entlassen. „Das passiert im Geltungsbereich der alten Schutzverordnungen (die einem heutigen Standard tatsächlich nicht immer genügen) regelmäßig und ist nichts besonderes“, so Schulz.

„Bei der dann folgenden Umsetzung der Planung ist der Eingriff in Natur und Landschaft nach dem Naturschutzrecht ausgleichspflichtig. Diese Ausgleichspflicht gilt im gesamten Bundesgebiet und hat nichts mit dem Status des Landschaftsschutzes oder einer Behinderung durch Kreis-Verordnungen zu tun.“

Auch von einer Behinderung der Landwirtschaft durch den Landschaftsschutz kann nicht gesprochen werden. Die Landwirtschaft ist im Außenbereich baurechtlich privilegiert und es kommt recht selten vor, dass die Naturschutzbehörde bei landwirtschaftlichen Planungsvorhaben eine Befreiung aus naturschutzfachlichen Gründen komplett ablehnen muss.

Die Naturschutzbehörde überarbeitet seit Jahren die alten Landschaftsschutzverordnungen im Kreis, die in den 60iger und 70iger Jahren oft die Verhinderung von Bauvorhaben im Außenbereich und des Kiesabbaus zum Ziel hatten. An dem fachgutachterlichen Aufwand sollten sich die nutznießenden Gemeinden allerdings beteiligen, wünschen sich die Kreisvertreter. Die untere Naturschutzbehörde arbeitet momentan parallel an über 10 Verordnungen, die der Kreis nach Abschluss der öffentlichen Beteiligungsverfahren sukzessive in Kraft setzen wird.

Bei der Überarbeitung werden die naturräumlichen Gegebenheiten ebenso berücksichtigt, wie der verbindliche Entwicklungswunsch der Gemeinden. „Ein ganz entscheidendes Argument für den Landschaftsschutz ist allerdings weiterhin seine Funktion, den großflächigen Schutz unserer Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes sowie die positiven Erholungseigenschaften der Landschaft zu sichern.

Ökologie und Ökonomie schaffen hier ein Gefüge, das auch bei positiver wirtschaftlicher Entwicklung in den Gemeinden des Kreises die Lebensqualität in der Region Stormarn erhält und verbessert. Dass dies auch den Gemeinden zugute kommt, zeigt die rasante Einwohnerentwicklung im Kreis Stormarn,“ so Fachbereichleiter Eissing über den positiven Nutzen der Landschaftsschutzgebiete.

Im Kreis Stormarn gibt es insgesamt 61 Landschaftsschutzverordnungen.