20.02.2007

Änderungen des Zulassungsrechts ab 1. März 2007

Zum 01.03.2007 tritt die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) in Kraft. Sie löst die bisherige Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28. 09. 1988 und einige Nebengesetze (z.B. Fahrzeugregisterverordnung) ab.

Eine wesentliche Änderung wird bei der Abmeldung der Fahrzeuge eingeführt, denn es gibt keine vorübergehende und/oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeuges mehr. Ab dem 01.03.2007 kann nur noch eine Außerbetriebsetzung vorgenommen werden.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

• Die Betriebserlaubnis erlischt nicht mehr 18 Monate nach der Stilllegung, vielmehr kann ein Fahrzeug jetzt jederzeit wieder zugelassen werden (wenn während der Außerbetriebsetzungsphase eine Haupt- oder Abgasuntersuchung fällig wurde, ist diese vor der Zulassung durchzuführen).

• Das Kennzeichen bleibt nach der Außerbetriebsetzung nicht mehr dem Fahrzeug zugeteilt, sondern wird sofort wieder freigestellt, d.h. dass im Falle einer Wiederzulassung z.B. nach der Winterpause ein neues Kennzeichen zugeteilt wird. Der bisherige Halter hat jedoch die Möglichkeit, sich das Kennzeichen des Fahrzeuges für die Wiederzulassung zu reservieren (Gebühren 2.60 €). Die Reservierungsdauer beträgt 1 Jahr.

Eine weitere Änderung tritt bei der Kennzeichenzuteilung ein. Es gibt für die Kommunalbehörden keine besonderen Kennzeichen mehr (bisher führten diese Fahrzeuge „Behördenkennzeichen“, d.h., nach dem OD - kamen keine Buchstaben sonder nur Ziffern). Diesen Fahrzeugen werden ab 01.03.2007 – wie auch schon immer für Privatfahrzeuge – Kennzeichen zugeteilt, die aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination bestehen.