05.11.2007

Blauzungenkrankheit - geänderte Regelungen - Transporte bald einfacher möglich

Seit dem 01.11.2007 ist die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT 46 2006 V1) von der Verordnung EG Nr. 1266/2007 überlagert.

Daher sind die Verbringungsregelungen nach der vorgenannten Bundesverordnung für das 20 km-Gebiet entfallen.

Innerhalb der 150 km Zonen ist der Transport von Tieren empfänglichen Tieren bald genehmigungsfrei möglich. Die gilt auch für zusammenfließende 150 km Zonen.
Bedingung ist jedoch, dass die Tiere am Tage des Transporters keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit zeigen. Weiterhin muss, zum Schutz der Tiere, die angeordnete Behandlung mit einem Repellent (Insektizid) durchgeführt worden sein.

Bei einem Verbringen in andere Mitgliedstaaten und in freie Gebiete gelten die bisher bestehenden Regelungen in abgewandelter Form weiter.

Die Händler, Transporteure und Zuchtverbände werden dazu gesondert informiert.

Stand: 05.11.2007

Die "Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BT)" vom 8.10.2007 finden Sie hier.


Weitere Informationen finden Sie:

beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

beim Tierseucheninformationssystem des Landes Niedersachsen,

beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,

beim Friedrich-Löffler-Institut (FLI), und

bei der Landwirtschaftskammer NRW unter "Blauzungenkrankheit, Fotos von Krankheitssymptomen von Rindern und Schafen".