19.04.2011

Städte, Gemeinden und Ämter zahlen Leistungen für Bildung und Teilhabe

Ab dem 01. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, sofern sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen.

Anträge auf die neuen Leistungen sind beim Jobcenter bzw. beim örtlichen Sozialamt zu stellen.

Auch Kindergeldberechtigte haben Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe für das Kind, wenn sie einen Kinderzuschlag für das Kind beziehen oder das Kind bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.

Die Zuständigkeit für die Leistungen an Kindergeldberechtigte, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, ist vom Land Schleswig- Holstein allerdings noch nicht geregelt worden. Das Land beabsichtigt die Aufgabe den Kreisen zu übertragen, die wiederum die Städte, Gemeinden und Ämter heranziehen können. Mit der gesetzlichen Regelung wird erst im Juni 2011 gerechnet.

In einem Gespräch mit dem Landrat haben sich die Städte, Gemeinden und Ämter des Kreises Stormarn bereit erklärt, die Aufgabe im Interesse der betroffenen Kinder auch für die Kindergeldberechtigten im Rahmen einer vorläufigen Zuständigkeitsregelung ab sofort wahrzunehmen. Das Land hat dem zugestimmt.

Ab sofort können Anträge also auch von diesen Leistungsberechtigten bei den örtlichen Sozialämtern gestellt werden.

Die Leistungen für Bildung (Schulausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Schulmittagessen) bekommen Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, umfassen die Leistungen für Bildung das gemeinschaftliche Mittagessen sowie die eintägigen Ausflüge und mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtung.

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (insbesondere Mitgliedsbeiträge für Sport, Kultur, Geselligkeit, Teilnahme an Freizeiten) werden für Kinder und Jugendliche erbracht, die noch nicht volljährig sind.

Anträge auf Erstattung der Aufwendungen für Ausflüge der Schule und der Kindertageseinrichtung, mehrtägige Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, können rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2011 gestellt werden. Sie müssen bis zum 30.04.2011 beim Jobcenter oder beim örtlichen Sozialamt eingehen.

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