Anmeldung zu Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

(ehemals Gesundheitszeugnis nach Bundesseuchengesetz)

Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) richtet sich an Personen, die im Lebensmittelbereich beschäftigt werden sollen und noch kein Gesundheitszeugnis gemäß §§ 17/18 Bundesseuchengesetz besitzen.

Es handelt sich um den Personenkreis, der offene Lebensmittel verarbeitet, behandelt oder in den Verkehr bringt (z. B. Fleischereifachverkäufer/innen). Die Belehrung muß vor Aufnahme der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt erfolgen.

Zurzeit finden im Fachdienst Gesundheit des Kreises Stormarn keine Erstbelehrungen gem. § 43 des Infektionsschutzgesetzes statt.

Bis dahin können alternativ, sofern sich die Betriebe in unserem Kreis befinden, die Arbeitgeber eine Belehrung durchführen und dokumentieren - analog der Belehrung, die auch sonst nach Aufnahme einer Tätigkeit sowie als Wiederholungsbelehrung alle 2 Jahre stattfinden muss.

Diese Vorgehensweise ist in unserem Kreis auch bei den Lebensmittelkontrolleuren so akzeptiert.

Es besteht auch die Möglichkeit, sich die Bescheinigung (Erstbelehrung) im Rahmen einer Online-Belehrung über andere Gesundheitsämter ausstellen zu lassen.

Sobald der Kreis Stormarn wieder Erstbelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz durchführt, wird dies bekanntgegeben.