Coronavirus: Fragen und Antworten (FAQ)
Die Mitarbeiter:innen im Gesundheitsamt arbeiten mit voller Kraft am Thema Coronavirus. Um unsere Kollegen zu entlasten und Ihnen bei offenen Fragen zu helfen, haben wir Antworten zu den häufigsten gestellten Fragen und einige aktuelle Informationen zusammengestellt:
Mein Schnelltest ist positiv- was habe ich zu tun?
Begeben Sie sich umgehend in häusliche Isolation
Sie sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine PCR-Testung bestätigen zu lassen. Zu diesem Zweck dürfen Sie die Häuslichkeit auf direktem Weg unter Ausschluss von öffentlichen Verkehrsmitteln verlassen
Bei positivem PCR- Befund besteht weiterhin die Pflicht zur Absonderung (siehe auch „Wie lange muss ich mich absondern, wenn ich nachweislich infiziert bin?“)
Bei negativem PCR-Befund endet die Pflicht zur Absonderung umgehend bei Vorliegen des negativen Testergebnisses
Wie lange muss ich mich absondern, wenn ich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert bin?
Fünf Tage häusliche Isolation/ Absonderung unabhängig vom Auftreten von Symptomen
Der Tag der Testabnahme wird als erster Tag der Absonderung gezählt
Die Absonderung endet automatisch nach fünf Tagen. Einer gesonderten Verfügung des Gesundheitsamtes oder eines abschließenden Tests bedarf es nicht.
Eine Möglichkeit der Verkürzung der Absonderungszeit besteht nicht
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in Alten-und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten folgende Voraussetzungen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ende der Absonderung:
48 Stunden bestehende Symptomfreiheit sowie
Vorlage eines negativen Antigenschnelltests bzw. PCR- Testresultats (negativ oder ct-Wert >30) bei der Einrichtungsleitung. Die Abnahme des Tests erfolgt frühestens an Tag 5.
Sofern o.g. Kriterien nicht erfüllt sind, besteht ein berufliches Tätigkeitsverbot. Dieses endet jedoch spätestens am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test.
Muss ich mich als Covid-19 infizierte Person beim Gesundheitsamt melden?
Nein, eine Meldeverpflichtung der Betroffenen besteht nicht. Generell gilt, dass Covid-19 Infizierte eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach Infektionsschutzgesetz durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen.
Was tun bei Corona-Kontakt?
Personen, die als enge Kontaktperson einzustufen sind, selbst aber nicht nachweislich infiziert sind, müssen sich seit dem 04.Mai 2022 unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus nicht in Quarantäne begeben.
Für enge Kontaktpersonen gilt jedoch folgende Empfehlung für mindestens fünf Tage:
Freiwillige Reduktion von Kontakten
Selbstbeobachtung auf Symptome, die auf eine Covid-Infektion hinweisen
Regelmäßige Testung mittels Antigenschnelltest
Erlass des Landes zu Absonderungsregeln vom 03.05.2022
Das Gesundheitsministerium hat zum 03.05.2022 einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben.
Aktuelle Landesverordnung
Die Verordnung im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Wo erhalte ich Informationen zum Impfstatus, Genesenenstatus und zu Testnachweisen?Vertiefende Informationen zu den o.g. Themen erhalten Sie auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein . Ab wann "gilt" der Booster? Auch wieder nach 2 Wochen?
Rechtlich: Direkt nach der Booster- Impfung laut EU-Regelung
Aus medizinischer Sicht: beginnt die Antikörperproduktion nach circa 7 Tagen, nach 14 Tagen geht man von der vollständigen Antikörperproduktion aus.
Was tun, wenn die CoronaWarnApp (CWA) rot zeigt?
Keine Quarantäne
Empfehlung zur Testung
Beobachtung auf COVID-Symptome
Empfehlung zur Kontaktreduktion
Dieser FAQ-Abschnitt auf Youtube:
Wann bekomme ich den Quarantänebescheid?
Der Kreis Stormarn stellt ab sofort keine Absonderungsbescheinigungen für Infizierte und Haushaltsangehörige / Kontaktpersonen mehr aus. Bereits eingegangene Anträge werden aber von uns noch bearbeitet.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige können direkt beim Landesamt für Soziale Dienste Informationen zu Entschädigungen für Verdienstausfall einholen und Anträge stellen. Absonderungsbescheinigungen werden dafür nicht mehr benötigt. Wir verweisen zusätzlich auf die FAQ-Seite des Landes Schleswig-Holstein zum Thema Arbeit:https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Arbeit.html
Woher bekomme ich eine Genesenenbescheinigung?
Der Laborbefund bzw. das Testzertifikat mit Ihrem positiven Testergebnis (PCR) in Verbindung mit dem Personalausweis dient gemäß § 2 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nach Ende der häuslichen Isolierung als Genesenennachweis.
Das Abnahmedatum des positiven Testes muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Unter Vorlage des entsprechenden Laborbefundes kann bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten oder in teilnehmenden Apotheken (www.mein-apothekenmanager.de ) ein QR-Code für den digitalen Nachweis erstellt werden
Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab
Wie werde ich in Quarantäne gesetzt?
Dieser FAQ-Abschnitt auf Youtube:
Was ist eine „häusliche Absonderung“ bzw. Isolation oder Quarantäne?
Infizierte müssen sich in „häusliche Absonderung“, also in ihr eigenes Zuhause begeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es schon einen Kontakt mit dem Gesundheitsamt gab.
„Häusliche Absonderung“, auch Isolation oder Quarantäne genannt, bedeutet: zuhause bleiben, im Homeoffice arbeiten, keinen engen Kontakt auch zu Familienmitgliedern haben, mit anderen auf mindestens 1,5 Meter Abstand bleiben, im Falle eines notwendigen Kontakts Mund-Nase-Bedeckung tragen, regelmäßig lüften.
Verhaltensregeln während der häuslichen Absonderung
Der Kreis Stormarn hat am 03.05.2022 eine Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) erlassen.
Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
Ein Abstand von > 1,50 m zu allen Personen ist einzuhalten.
Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen.
Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass der Raum mit Dritten geteilt werden muss. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Kontakte in diesem Zusammenhang sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Führen eines Tagebuchs bezüglich auftretender Symptome. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen. Die Werte sind zu notieren.
Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich der Hausarzt/die Hausärztin zu kontaktieren. Hinweis: Bitte nehmen Sie in diesem Fall zusätzlich sofort telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf oder rufen Sie den hausärztlichen Notdienst unter 116 117 an. Falls Sie schwer oder lebensbedrohlich erkranken, wählen Sie sofort 112.
Bekomme ich eine Lohnfortzahlung?
Wird für eine Person Quarantäne behördlich angeordnet und hat sie dadurch einen Verdienstausfall, weil sie nicht arbeiten kann, springt die Behörde gemäß Infektionsschutzgesetz ein.
Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt zunächst weiter und kann sich nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Kosten beim zuständigen Landesamt für Soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein (SH) erstatten lassen.
Für ungeimpfte Personen gilt dies jedoch ab 1. November 2021 nicht mehr.
Darf jede Person jetzt einen kostenlosen PCR-Test machen?Nein. Welche Personen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test haben, erfahren Sie hier Wo kann ich mich testen lassen?
Antigen-Testzentren sind im ganzen Kreis verteilt und finden Sie unter www.kreis-stormarn.de/go/coronateststelle .
Corona-Info in Übersetzungen, Gebärdensprache, Leichter Sprache
Weitere FAQ-Seiten zum Coronavirus
Hier finden Sie eine Auflistung verschiedener FAQ-Seiten, auf denen viele Fragen rund um das Coronavirus beantwortet werden.
Stand: 25.5.2022