Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), § 34 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Informationen:
Ab dem 01.01.2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Dieses Gesetz wurde mit dem Starke-Familien-Gesetz zum 01.08.2019 modifiziert.
Bildungs- und Teilhabeleistungen kommen insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) gem. § 28 Abs. 1 SGB II oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gem. § 34 Abs. 1 SGB XII erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld gem. § 6b BKGG beziehen.
Auch wer Leistungen nach § 2 AsylLG erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.
Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:
Tagesschulausflüge, Tagesausflüge einer Kindertageseinrichtung/Tagespflegeperson
mehrtägige Schulfahrten, mehrtägige Fahrten einer Kindertageseinrichtung/ Tagespflegeperson
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Schülerbeförderung
ergänzende angemessene Lernförderung
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen/ Tagespflegeperson und dem Hort, wenn eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule und dem Anbieter vorliegt
Soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft