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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Ammersbek-Niederung" Vom 29. Mai 2002 Gl.-Nr.:
791-4-203 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 164
Änderungsdaten:
- geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2
und § 53 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des
Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft:
§ 1 Erklärung zum
Naturschutzgebiet
(1) Die Ammersbek, aufgeteilt in die Bachabschnitte Ammersbek,
Hunnau und Bünningstedter Aue sowie ihre Uferbereiche mit angrenzenden
Flächen in unterschiedlicher Breite und der Feuchtwald Krampenhegen mit
umliegenden Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Ammersbek und der Stadt
Ahrensburg, Kreis Stormarn, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Ammersbek-Niederung" unter Nummer 187 in das im Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Landwirtschaft geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete
eingetragen.
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche
Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tier- und Pflanzenarten im Sinne
des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), darunter
auch solche, die in den Anhängen als prioritär bezeichnet sind.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 349 ha groß und umfasst
in den Gemarkungen Ahrensburg, Bünningstedt und Hoisbüttel die
Gemarkungsteile Reesenbüttler Teich, Langstücken, Bremersberg,
Wischhof, Speckelblick, Fannyhof, Wullerforst, Wörwisch, Bargwisch,
Ohlhorst, Kuhlenwisch, Osterbrook, Hoppenbrook, Hunnau, Horn, Vor dem Brook,
Bremerswiese, Rothwegen, Hegen, Krampenhegen, Schmützhege, Hagenwiese,
Poggendiek und Möllenbarg.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten
Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des
Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den
Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen.
Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die
Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser
Verordnung.
Weitere Karten sind
1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises
Stormarn - Untere Naturschutzbehörde -, 23843 Bad Oldesloe,
2. bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der
- Stadt Ahrensburg,
22926 Ahrensburg,
- Gemeinde Ammersbek,
22949 Ammersbek,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden
während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und
der Erhaltung eines Naturraumes, der den Übergang zwischen Jungmoräne
und glazialer Beckenlandschaft repräsentiert und besteht aus für
Schleswig Holstein typischen Fließgewässerabschnitten mit ihren
Uferbereichen, Feuchtwäldern, landwirtschaftlich genutztem quelligem
Feuchtgrünland sowie Ackerflächen und ungenutzten Bereichen als
Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und
Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer
Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
- das durch die naturnahen Fließgewässer
geprägte Tunneltal mit einem sich anschließenden
repräsentativen Ausschnitt einer Brooklandschaft und die an diese
Lebensräume gebundene artenreiche Pflanzen- und Tierwelt,
- die an den Fließgewässern saumartig entwickelten
Auenwälder und die in die Brooklandschaft integrierten naturnahen
Hartholz-Auenwaldbestände und andere naturnahe Waldbestände,
- das für den Naturraum typische Landschaftsbild einer
halboffenen Niederungslandschaft
zu erhalten und zu schützen sowie
- eine extensiv zu nutzende Weidelandschaft und
- die natürliche Dynamik der Fließgewässer und
der Wälder
zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner
Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter,
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume
erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen
durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder
nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es
verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
- Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige
Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
- Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder
Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen
dieser Art wesentlich zu ändern;
- bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
- Gewässer im Sinne des § 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die
den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit
erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen
oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu
verändern;
- Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu
errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu
verändern;
- Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung
aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um
Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln
aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
- Erstaufforstungen vorzunehmen;
- die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen
oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder
mechanische Maßnahmen;
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des
Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
- gentechnisch veränderte Organismen einzubringen
- Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei-
und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen sowie mit
Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
- die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
- in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu
tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art
zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu
reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige
Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
für Zwecke des Naturschutzes von der Hansestadt Hamburg, der Gemeinde
Ammersbek und der Stadt Ahrensburg erworbenen Flächen nach Maßgabe
der Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt als oberer
Naturschutzbehörde;
2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung
als
- Acker genutzten, in den Übersichtskarten und in den
Abgrenzungskarten kariert dargestellten Flächen in der bisherigen Art und
in dem bisherigen Umfang mit folgenden Einschränkungen:
nicht
zulässig ist es, einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Ammersbek,
der Hunnau, der Bünningstedter Au und des Bunsbaches zu düngen oder
mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln;
- Grünland genutzten Flächen mit folgenden
Einschränkungen:
nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als
bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel
auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen
entlang der Ammersbek, der Hunnau, der Bünningstedter Au und des
Bunsbaches zu düngen;
- Streuobstwiesen genutzten Flächen in der bisherigen Art
und in dem bisherigen Umfang;
3. die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe
forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung
als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 15a des
Landesnaturschutzgesetzes;
4. die ordnungsgemäße Sondernutzung der in den
Abgrenzungskarten in unterbrochener Schrägschraffur dargestellten und
genehmigten Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf
- dem Flurstück 20/7 in der Gemarkung Hoisbüttel,
Flur 1, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
- den Flurstücken 25/1 und 88/24 in der Gemarkung
Bünningstedt, Flur 10, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang
bis zum Ende der Sondernutzung am 31. Dezember 2004; nach diesem Zeitpunkt ist
die Nutzung dieser Fläche als Grünland mit den in Nummer 2 Buchst. b
aufgeführten Einschränkungen zulässig;
5. die Nutzung einer Teilfläche des Flurstückes 41/14
der Flur 6 in der Gemarkung Bünningstedt im Rahmen des Erwerbsgartenbaus
in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 2009; nach
diesem Zeitpunkt ist die Nutzung dieser Fläche als Grünland mit den
in Nummer 2 Buchst. b aufgeführten Einschränkungen zulässig;
6. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes
im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden
Einschränkungen: nicht zulässig ist es,
- Treibjagden durchzuführen,
- die Fangjagd mit Totschlagfallen auszuüben,
- geschlossene Hochsitze zu errichten und
- Fütterungseinrichtungen zu errichten oder
Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben und Brutkästen
für Enten aufzustellen;
7. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der
genehmigten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
8. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der
Vorflut dienen,
- auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes
nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder
- aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38
Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
9. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und
Sicherung der Wege und der Brücken unter Beachtung des § 12
Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden,
auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
10. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher
Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die
hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
11. der Betrieb und die Unterhaltung der rechtmäßig
errichteten baulichen Anlagen und jagdlichen Einrichtungen der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, in der Abgrenzungskarte
grün umrandet dargestellten Ausbildungsstätte und des Naturlehrpfades
des Landesjagd- und Naturschutzverbandes Hamburg e. V. und des Vereins zur
Förderung des Naturschutzes, der Tiergehege, der Wildbiologie, der
Landschaftsökologie und des Jagdwesens e. V. unter Beachtung der
Einschränkungen für die Ausübung des Jagdrechtes nach Nummer
6;
12. das Betreten oder Befahren
- der jeweiligen Grundstücke einschließlich der
Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen;
- des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den
zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
13. das Rodeln auf dem Rodelberg im Gemarkungsteil
Langstücken im Ortsteil Bünningstedt im östlichen Teil des
Naturschutzgebietes;
14. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur
Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde
durchführt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten
Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft
verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des
Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei
Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die
erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und
Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des
Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
- von Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur
Durchführung einer Gefährdungsabschätzung für
altlastverdächtige Flächen,
- der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
- von geophysikalischen Messungen,
2. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung
von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes,
3. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender,
nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des
Naturschutzgebietes und
4. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht
unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen
oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für
die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des
Landeswassergesetzes im Bereich von Dämmen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
- Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1
Nr. 6 Buchst. c zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird;
- die Anwendung von Herbiziden zur gezielten, punktuellen
Bekämpfung von Ampfer als Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 8 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der
Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen
wird und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt
wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen
gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und
jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich
ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt,
Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende
Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie
keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder
wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen
durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die
Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt,
einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind,
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
nachteilig zu verändern;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung
eines Grundstückes errichtet oder die bestehende
Grundstücksentwässerung verändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder
anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund
einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der
Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere
durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder
sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte
Organismen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle,
Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen
aufsteigen oder landen läßt sowie mit Luftsportgeräten startet
oder landet;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit
Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet
oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle
fahren lässt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint
mitführt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet
außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der
dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
- vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren
Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
vornimmt,
- fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1
genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten und
Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über das
Landschaftsschutzgebiet Ammersbek vom 9. April 1999 (Amtliche Bekanntmachungen
des Kreises Stormarn vom 29. April 1999) außer Kraft, soweit sie das in
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage: Karte
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