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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Billetal" Vom 14. August 1987 Gl.-Nr.:
791-4-85 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 310
Änderungsdaten:
- §§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989,
GVOBl. S. 171)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und
des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Das Tal der Bille zwischen Reinbek und Grande in den Kreisen
Herzogtum Lauenburg und Stormarn wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Billetal"
unter Nummer 122 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde geführte
Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 176 ha groß. Es besteht
aus dem Abschnitt der Bille zwischen dem Reinbeker Mühlenteich im
Süden und der Bundesstraße 404 im Norden sowie der Corbek zwischen
der Straßenbrücke der Landesstraße 94 im Norden und der Bille
im Süden, jeweils mit angrenzenden Randbereichen. In den dieser Verordnung
als Anlage beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1: 25.000
ist das Naturschutzgebiet schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den
Abgrenzungskarten 1 bis 10 (Deutsche Grundkarte im Maßstab 1: 5.000) rot
eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten
Linie. Die maßgebende Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster
Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Ausfertigungen sind beim
- Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere
Landschaftspflegebehörde - 2418 Ratzeburg,
- Landrat des Kreises Stormarn - Untere
Landschaftspflegebehörde - 2060 Bad Oldesloe und
- 3.bei den Amtsvorstehern
- des Amtes Aumühle-Wohltorf, 2055 Aumühle,
- des Amtes Trittau, 2077 Trittau,
- des Amtes Schwarzenbek-Land, 2053 Schwarzenbek sowie
- bei den Bürgermeistern
- der Stadt Reinbek, 2057 Reinbek,
- der Gemeinde Wentorf bei Hamburg, 2057 Wentorf bei
Hamburg,
- der Gemeinde Wohltorf, 2055 Wohltorf,
- der Gemeinde Aumühle, 2055 Aumühle,
- der Gemeinde Kuddewörde, 2071 Kuddewörde,
- der Gemeinde Witzhave, 2071 Witzhave,
- der Gemeinde Grande, 2077 Grande,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden
während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines der wenigen noch
nicht ausgebauten Fließgewässer im Südosten des Landes mit dem
südlichen Teil des Nebenflusses Corbek. Das Gebiet umfaßt Teile
eines eiszeitlichen Schmelzwasserrinnensystems am Südrand der
Vereisungsgrenze der letzten Eiszeit mit Quellhängen, Quellmooren,
Quellbrüchen, feuchten Wiesen, Hochstauden und Seggenriedern,
Röhrichten und naturnahen Feucht- und Hangwäldern. Aufgrund seiner
großen Vielfalt unterschiedlicher Landschaftselemente ist es Lebensraum
und Lebensstätte einer besonders zahl- und artenreichen Pflanzen- und
Tierwelt. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur
Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch
planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder
Grabungen vorzunehmen,
- Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art
anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
- bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner
Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur
Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund
anderer Rechtsvorschriften,
- die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen
oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind,
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
nachteilig zu verändern,
- die Flächen stärker als bei Inkrafttreten dieser
Verordnung zu entwässern,
- Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder
anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
- Erstaufforstungen vorzunehmen,
- die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die
Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern,
insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des
Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder
Drachen oder Ballone aufsteigen und landen zu lassen,
- die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren
oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
- in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu
tauchen,
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu
lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu
fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- a) die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des
Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
Grünland und als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem
bisherigen Umfang,
- die ordnungsgemäße gartenbauliche Nutzung der bei
Inkrafttreten dieser Verordnung als Garten genutzten Flächen in der
bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; chemische Stoffe dürfen dabei
nicht verwendet werden,
- die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes
im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes,
- die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in
der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres und die
fischwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des
Landschaftspflegegesetzes der rechtmäßig angelegten Fischteiche in
der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
- die Bekämpfung des Bisams,
- die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an
den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen
Einleitung von Niederschlagswasser aus genehmigten Anlagen,
- die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte
Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen
dabei nicht verwendet werden,
- das Befahren der Bille mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne
Motorkraft in der Zeit vom 15. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres,
sofern die vom Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
eingerichtete, auf den Pegel von Sachsenwaldau bezogene Pegelmarke bei der
Grander Mühle einen ausreichenden Wasserstand anzeigt,
- das Baden in der Bille von angrenzenden Hausgrundstücken
oder Gärten aus,
- die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege,
- das Betreten und Befahren
- der eigenen Grundstücke durch die
Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen,
- des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den
zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten
Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft
verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des
Landschaftspflegegesetzes.
§ 6
Die unteren Landschaftspflegebehörden können im
Einzelfall
- von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 11, 12, 14, 15 und
17,
- bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den
Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser
Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des
Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung
führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen
können.
§ 7
Die unteren Landschaftspflegebehörden werden
ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege
vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie können bei
Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
§ 8
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des
Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder
Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn
sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige
Eingriffe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes
vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder
Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die
geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Gewässers nachteilig zu verändern,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 die Flächen stärker als bei
Inkrafttreten dieser Verordnung entwässert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe
organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 die Lebens- oder Zufluchtstätten
der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig
verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische
Maßnahmen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13 Flugmodelle oder Modellflugkörper
mit Eigenantrieb oder Drachen oder Ballone aufsteigen und landen
läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 14 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen
aller Art befährt oder Schiffsmodelle fahren läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Gewässern badet oder mit
Tauchgeräten taucht,
- § 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen
aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet außerhalb
der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür
bestimmten Wege fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch,
wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Gleichzeitig treten die
- Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise
Herzogtum Lauenburg vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 168), zuletzt
geändert durch Kreisverordnung vom 30. Juli 1986 (Amtl. Kreisblatt Nr.
32/33 vom 15. August 1986),
- Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den
Gemeinden Wentorf bei Hamburg, Wohltorf und Aumühle vom 18. Januar 1978
(Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 120), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom
6. März 1984 (Amtl. Kreisblatt Nr. 12/13 vom 30. März 1984),
- Kreisverordnung zum Schutze von Bäumen in der Gemeinde
Aumühle vom 7. November 1980 (Amtl. Kreisblatt Nr. 47/48 vom 28. November
1980),
- Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemeinde Grande vom 20. November 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 264),
- Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemeinde Witzhave vom 25. Februar 1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 44),
- Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemeinde Schönningstedt vom 3. April 1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71),
geändert durch Kreisverordnung vom 2. November 1982 (Lübecker
Nachrichten vom 11. November 1982),
- Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt
Reinbek vom 27. Februar 1973 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 99)
außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser
Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.
Anlage: Karte

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