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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Brenner Moor" Vom 20. Oktober 1978 Gl.-Nr.:
791-4-21 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1978 S. 324
Änderungsdaten:
- §§ 4, 5 und 6 geändert (LVO v. 28.8.1987,
GVOBl. S. 316)
- §§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989,
GVOBl. S. 171)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des
Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird
verordnet:
§ 1
(1) Das Brenner Moor, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet
erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Brenner Moor" wird unter Nummer 92 in
das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als
oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der
Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 24 ha groß und umfasst
- in der Gemarkung Bad Oldesloe, Flur 2, die Flurstücke
1/1, 2, 3/4, 4/4, 9 , 11 bis 14, 15 tlw., 17, 42 tlw., 44/1 tlw., 45/48, 45/51,
45/54 tlw., 45/55, 46/5, 47/5, 52/6, 53/7, 54/8, 55/10 und
- in der Gemarkung Altfresenburg, Flur 2, das Flurstück
34/1 tlw.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der
topographischen Karte im Maßstab 1: 25.000 und der Katasterkarte im
Maßstab 1: 2.000 rot eingetragen. Sie sind beim Ministerium für
Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster
Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer
Landschaftspflegebehörde und bei der Stadt Bad Oldesloe niedergelegt und
können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen
werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte
im Maßstab 1: 25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet
dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines noch weitgehend in
natürlichem Zustand erhaltenen Salzflachmoores in der Traveniederung. Die
hier vorkommenden Pflanzengesellschaften sind in Teilbereichen durch das
einzigartige Auftreten von Salzquellen im Binnenland in besonderer Weise
geprägt. Die von den übrigen schleswig-holsteinischen Mooren
abweichenden boden- und gewässerkundlichen Besonderheiten sind auch
für eine spezifische Tierwelt ursächlich. In dem Naturschutzgebiet
ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu
entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.
Insbesondere ist es verboten,
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten,
- Pflanzen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu vernichten,
- Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder
zu beschädigen,
- Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt, die
Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern
oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher,
ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu
beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche
Hinweis- und Warntafeln,
- bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten,
Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
- aufzuforsten,
- sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des
Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
- zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein-
oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich und
- Feuer zu machen.
§ 5
Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege
als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur
Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür
erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,
- die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie
sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag, insbesondere die
bisher übliche extensive Nutzung der Weiden östlich des in
Nordsüdrichtung verlaufenden Weges,
- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
- die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,
- die ordnungsgemäße Durchführung der
Gewässerunterhaltung und
- das Betreten des Naturschutzgebietes durch die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten.
§ 6
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des
Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet außerhalb
der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet,
- entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt, entnimmt,
beschädigt oder vernichtet,
- entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren
nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder
beschädigt,
- entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder die
Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise
verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher,
ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung
beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
- entgegen § 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- entgegen § 4 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,
- entgegen § 4 Nr. 7 bauliche Anlagen, Wege oder
Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze
jeder Art einrichtet,
- entgegen § 4 Nr. 8 aufforstet,
- entgegen § 4 Nr. 9 sonstige Eingriffe im Sinne des
§ 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
- entgegen § 4 Nr. 10 zeltet oder in Zelten
übernachtet oder
- entgegen § 4 Nr. 11 Feuer macht.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Anlage: Karte
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