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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Hansdorfer Brook" Vom 8. Juli 1981 Gl.-Nr.:
791-4-38 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 133
Änderungsdaten:
- §§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989,
GVOBl. S. 171)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des
Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird
verordnet:
§ 1
(1) Das Feuchtgebiet zwischen Ammersbek und Bunsberg, westlich
der Ortsteile Kl. Hansdorf/Timmerhorn der Gemeinde Jersbek, Kreis Stormarn,
wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Hansdorfer Brook" wird unter Nummer
106 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als
oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der
Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 275 ha groß und umfasst
in der Gemarkung Kl. Hansdorf
- Flur 3, die Flurstücke 1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 3, 7/1, 72/6,
42, 43, 58/8, 9, 65/44, 11/4, 45, 10, 68/12, 41/1, 66/48, 37 bis 40, 30 bis 36,
28/1, 46, 26/1, 25/1, 27, 47, 19 bis 23, 49, 67/12, 17, 15/1, 63/13, 64/14, 18,
- Flur 4, die Flurstücke 46, 47, 58/14, 62/15, 60/13,
15/1, 64/15, 65/15, 66/15, 67/15, 8 bis 12, 69/7, 70/7, 6/2, 6/1, 5, 45, 26 bis
32, 73/48, 16 bis 20, 23, 21/1, 49 bis 55, 25/1, 75/25, 33/2, 33/1, 1, 34/2,
41, 42, 4/1, 37/2, 35/1, 40/2, 32, 53/1, 1/1, 68/15, 2/1,
- Flur 5, die Flurstücke 50, 51, 52/1, 52/2, 53, 105/74
tlw., in der Gemarkung Bünningstedt
- Flur 2, die Flurstücke 91/63, 92/63, 93/63, in der
Gemarkung Hoisbüttel
- Flur 1, das Flurstück 95/2,
- Flur 9, die Flurstücke 82 und 83.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der
topographischen Karte im Maßstab 1: 25.000 und der Katasterkarte im
Maßstab 1: 2.000 rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen
der Karten werden beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere
Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer
Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Bargteheide-Land
und beim Bürgermeister der Gemeinde Jersbek niedergelegt. Die Karten
können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten
Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1: 25.000 ist das Naturschutzgebiet
schwarz umrandet dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines Feuchtgebietes mit
fast ursprünglichen Erlen- und Birkenbrüchen, Teilen der
natürlich verlaufenden Bäche Ammersbek und Bunsbach,
vielfältigen Pflanzengesellschaften und einer artenreichen Tierwelt. In
dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit
erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist
es verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder
Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf
andere Weise zu verändern,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art
anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
- sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu
errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes
vorzunehmen,
- Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche
oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
- Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern,
Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
- die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die
Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern,
insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
- Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder Pflanzen
standortfremder Arten einzubringen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren
Lebensraum haben,
- Erstaufforstungen vorzunehmen,
- chemische Mittel zur Grabenentkrautung zu verwenden,
- Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer,
naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu
sammeln oder zu verunstalten,
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder außerhalb der genehmigten Reitwege zu reiten.
(2) Unberührt bleiben Verbote nach sonstigen
Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen
Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen
abzuhalten.
§ 5
Die Verbote des § 4 gelten nicht für
- die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung
1.1 der in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 und der
anliegenden Karte im Maßstab 1 : 25.000 schraffiert dargestellten
Flächen,
1.2 der übrigen Grundstücke in der Art und in dem
Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
- die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung mit
Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die
Bekämpfung des Bisams,
- das Betreten des Naturschutzgebietes durch die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch
Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt
worden sind.
§ 6
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt,
die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen
Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
§ 7
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des
Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
- § 4 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen
oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf
andere Weise verändert,
- § 4 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- § 4 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze
jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
- § 4 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige
bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des
Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
- § 4 Nr. 5 Bild- und Schrifttafeln anbringt, ausgenommen
amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
- § 4 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller
Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
- § 4 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere
und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert,
insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
- § 4 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenbestandteile entnimmt
oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
- § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch
Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum
haben,
- § 4 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
- § 4 Nr. 11 chemische Mittel zur Grabenentkrautung
verwendet,
- § 4 Nr. 12 Gebilde von wissenschaftlicher,
ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung
beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
- § 4 Nr. 13 das Naturschutzgebiet außerhalb der
Wege betritt oder außerhalb der genehmigten Reitwege reitet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemeinde Klein Hansdorf einschließlich der Bargteheider Exklave
vom 29. Oktober 1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 264), soweit sie das in § 2
Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.
Anlage: Karte
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