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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Heidkoppelmoor und Umgebung" Vom 11. Dezember
1995 Gl.-Nr.: 791-4-172 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 83
Änderungsdaten:
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- § 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001,
GVOBl. S. 34)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1
bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr.
8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.
13, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1:
§ 1 Erklärung zum
Naturschutzgebiet
(1) Das Heidkoppelmoor mit den angrenzenden
Birken-Erlenbruchwäldern, Birken-Eichenwäldern und den
Grünländereien der Heidkoppel einschließlich der
ökologisch bedeutsamen Randbereiche der Buschwiese sowie mit großen
Teilen der Grothkoppel in der Gemeinde Ammersbek und auf dem Gebiet der Stadt
Ahrensburg, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet
erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird
mit der Bezeichnung "Heidkoppelmoor und Umgebung" unter Nummer 167 in das beim
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberste
Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete
eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 62 ha groß und umfasst
die Gemarkungsteile Heidkoppel, Greelkamp und Olsen Ole sowie Teilflächen
der Grandkoppel, des Wölkenbarges und Nien Diek in der Gemeinde Ammersbek
und auf dem Gebiet der Stadt Ahrensburg.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten
Übersichtkarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des
Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft
auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der
Karte ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft,
Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist
Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft -
Oberste Jagdbehörde -, Kiel,
- Landrat des Kreises Stormarn - Untere Naturschutzbehörde
-Bad Oldesloe,
- Bürgermeister der Stadt Ahrensburg, Ahrensburg,
- Bürgermeister der Gemeinde Ammersbek, Ammersbek,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden
während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem Niedermoor und
artenreichen Feuchtgrünlandflächen als Kernzone, angrenzenden
Wiesen-, Weiden- und Wald-Biotopen als Entwicklungsgebiet sowie
Pufferzonen.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer
Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
- die Lebensgemeinschaften der Heiden, Nieder- und
Übergangsmoore und Feuchtwiesen, teilweise nährstoffarme Wiesen,
Weiden und Wälder als Grundlage einer Entwicklung zu einer
strukturreichen, halboffenen, naturnahen Landschaft,
- unbeeinflußte Randzonen zur Verhinderung stofflicher
Einträge in das Naturschutzgebiet und
- das für den Naturraum typische Landschaftsbild
zu erhalten und zu schützen.
Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile,
insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und
Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende
Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder
nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es
verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
- Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige
Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
- Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder
Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen
dieser Art wesentlich zu ändern;
- bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
- Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die
den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit
nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu
entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
nachteilig zu verändern;
- Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu
errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu
verändern;
- Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung
aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln
zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln
aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
- Erstaufforstungen vorzunehmen;
- die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre
Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere
durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des
Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
- gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
- Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone,
Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
- die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren;
- in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu
tauchen;
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu
lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu
reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige
Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
von den Gebietskörperschaften für Zwecke des Naturschutzes erworbenen
Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für
Naturschutz und Landschaftspflege;
- die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der
übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung landwirtschaftlich genutzten
Flächen als Grünland mit der Maßgabe, daß
- die Erzeugung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln auf
diesen Flächen nur auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des
Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und
die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und
Lebensmittel (Amtsbl. der EG Nr. L 198 vom 22. Juli 1991) und
- das Walzen, Schleppen, Mähen oder eine sonstige
Bodenbearbeitung nur in der Zeit vor dem 25. März und nach dem
25. Mai eines jeden Jahres
zulässig ist;
- die den Schutzzweck berücksichtigende
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der
Waldflächen im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Landesnaturschutzgesetzes;
- die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes
im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
geschlossene Hochsitze zu errichten, Wildäcker anzulegen oder
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben;
- die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden
Gewässer
- auf der Grundlage eines nach § 2 der
Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen
nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27.
August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten
Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
- aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38
Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
- die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und
Sicherung der Straßen und der Wege unter Beachtung des § 12
Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die
Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren
Materialien;
- der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher
Meßanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes
sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
- das Betreten oder Befahren
- der jeweiligen Grundstücke durch die
Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen;
- des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den
zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
- Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur
Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde
durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten
Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft
verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung
des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren,
notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 6 Ausnahmen und
Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2
des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für geophysikalische
Messungen;
- die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung
von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes;
- die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender,
nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des
Naturschutzgebietes;
- das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht
unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen
oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen
erteilen. Bei der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz-
und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§
7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich
ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt,
Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende
Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie
keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder
wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder
Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den
Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich
verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere
Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung
eines Grundstückes errichtet oder die bestehende
Grundstücksentwässerung verändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder
anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund
einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der
Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig
verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische
Maßnahmen;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder
sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte
Organismen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle,
Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen
oder Schiffsmodelle fahren läßt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Wasserflächen mit
Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet
oder mit Tauchgeräten taucht;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet
außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der
dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren
Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 vornimmt;
- fahrlässig nicht erkennt, daß er die in
Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen in der Gemeinde Hoisbüttel vom 1. August
1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 261), zuletzt geändert durch
Kreisverordnung vom 7. April 1987 (Stormarner Tageblatt und Lübecker
Nachrichten vom 16. April 1987), außer Kraft, soweit sie das in § 2
Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage: Karte
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