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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Hoisdorfer Teiche" Vom 20. November 1987 Gl.-Nr.:
791-4-91 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 348
Änderungsdaten:
- §§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989,
GVOBl. S. 171)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und
des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum
Naturschutzgebiet
(1) Die Hoisdorfer Teiche mit den angrenzenden Uferzonen in der
Gemeinde Hoisdorf, Kreis Stormarn, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hoisdorfer
Teiche" unter Nummer 47 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz
und Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde geführte
Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 30 ha groß und umfasst
Teile der Flur 14 in der Gemarkung Hoisdorf. In der dieser Verordnung als
Anlage beigefügten Übersichtskarte, einem verkleinerten Auszug aus
der Deutschen Grundkarte, ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz
punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft
auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der
Karte ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als
oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil
dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1. Landrat des Kreises Stormarn
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2060 Bad Oldesloe,
2. Amtsvorsteher des Amtes Siek, 2071 Siek,
3. Bürgermeister der Gemeinde Hoisdorf, 2071 Hoisdorf,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden
während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines aus mehreren
flachgründigen Teichen bestehenden Feuchtgebietes mit einer
charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Es
umfaßt neben den naturnahen, mit einem Röhrichtsaum umgebenen
Gewässern eine artenreiche Pflanzenwelt im Uferbereich sowie in Teilen
krautreiche Nieder- und Mittelwaldbereiche. Die Natur ist hier in ihrer
Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter
Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu
entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder
Grabungen vorzunehmen,
- Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art
anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
- bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner
Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur
Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund
anderer Rechtsvorschriften,
- die Gewässer zu verändern, Stoffe einzubringen oder
einzuleiten oder Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
nachteilig zu verändern,
- Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder
anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
- Erstaufforstungen vorzunehmen,
- die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die
Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern,
insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des
Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone
oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
- die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
- in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu
tauchen,
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu
lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige
Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei
Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der
Abgrenzungskarte in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen in der
bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
- die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei
Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der
bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
- die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes
im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe: daß
die Jagd auf Wasservögel von der Jagdausübung ausgenommen ist und
geschlossene Hochsitze oder Fütterungseinrichtungen nicht errichtet werden
dürfen,
- die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte
extensive fischereiwirtschaftliche Nutzung der gemeindeeigenen Teiche nach
Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Naturschutz und
Landschaftspflege,
- die Bekämpfung des Bisams,
- die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte
Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen
dabei nicht verwendet werden,
- das Betreten oder Befahren
- der eigenen Grundstücke durch die
Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen,
- des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den
zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
- das Schlittschuhlaufen auf dem Großen Teich mit der
Maßgabe, daß der Landrat als untere Landschaftspflegebehörde
Einschränkungen anordnen kann, wenn diese zur Erreichung des Schutzzweckes
erforderlich sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten
Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft
verbunden ist, gilt der Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
§ 6 Ausnahmen
Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
- von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 10, 11, 13 und 16,
- bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den
Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser
Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des
Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung
führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen
können.
§ 7 Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt,
die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die
unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§
8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des
Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder
Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn
sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige
Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert,
Stoffe einbringt oder einleitet oder Maßnahmen vornimmt, die geeignet
sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der
Gewässer nachteilig zu verändern,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe
organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- oder Zufluchtstätten
der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig
verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische
Maßnahmen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle, Modellflugkörper mit
Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle
fahren läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen
aller Art befährt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Gewässern badet oder mit
Tauchgeräten taucht,
- § 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen
aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet außerhalb
der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht
erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet
vornimmt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemeinde Hoisdorf vom 1. März 1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 66),
zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 19. August 1983 (Stormarner
Tageblatt vom 25. August 1983), außer Kraft, soweit sie das in § 2
Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage: Karte
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