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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Moorgebiet Kranika" Vom 16. Dezember 1993 Gl.-Nr.:
791-4-148 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 51
Änderungsdaten:
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- § 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001,
GVOBl. S. 34)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
verordnet der Minister für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1
bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes
verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und
Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1:
§ 1 Erklärung zum
Naturschutzgebiet
(1) Der Nieder- und Hochmoorkomplex südöstlich Kranika
mit den daran angrenzenden, zur Zeit land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen zwischen dem Lütjensee und der Bundesstraße 404, Kreis
Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Moorgebiet
Kranika" unter Nummer 131 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz
und Landwirtschaft als oberster Naturschutzbehörde geführte
Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 97 ha groß und umfasst
in den Gemarkungen Lütjensee und Grönwohld die Gemarkungsteile Rips,
Ripswisch, Bauernvogtswiese, Bergenkoppel und Bondenholz einschließlich
der umgebenden Waldflächen des Staatsforstes Trittau.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten
Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des
Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft
auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der
Karte ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft,
Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist
Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1. Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft -
Oberste Jagdbehörde - 24105 Kiel,
2. Landrat des Kreises Stormarn - Untere Naturschutzbehörde
- 23843 Bad Oldesloe,
3. Amtsvorsteher des Amtes Trittau, 22946 Trittau,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden
während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, Erhaltung und
Wiederherstellung eines in seiner Bedeutung über die Region herausragenden
strukturreichen Nieder- und Hochmoorkomplexes in naturnaher Ausbildung als
Lebensraum von ökologisch verschiedenartigen, zumeist sehr spezialisierten
und dadurch stark gefährdeten Lebensgemeinschaften und Arten.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer
Ganzheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
- nährstoffarme Moor- und Feuchtgebietslebensräume
mit Magerwiesen, Niedermoorbrachen, ungestörte
Grünlandsukzessionsflächen, Seggenrieder, Erlenbruchwald,
Birken-Moorwald, Hochmoorheiden, regenerierende Torfstiche zusammen mit den
randlichen Waldbeständen und ehemals genutzte landwirtschaftliche
Flächen auf Mineralböden der umgebenden Moränenlandschaft,
- bestimmte, vom Aussterben bedrohte
Wiesenpflanzengesellschaften, um die erforderlichen Existenzbedingungen
für gebietstypische und zum Teil seltene und stark gefährdete
Pflanzen- und Tierarten zu gewährleisten,
- einen extensiv genutzten Feuchtgebietskomplex, der aufgrund
seiner Nährstoffarmut und seines Strukturreichtums vielen
konkurrenzschwachen, auf großräumig noch im ökologischen
Verbund stehende Lebensräume angewiesenen Tierarten dauerhafte
Existenzmöglichkeiten bietet,
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner
Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung bestimmter gefährdeter Pflanzen-
und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende
Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
- Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige
Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
- Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder
Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen
dieser Art wesentlich zu ändern;
- bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
- Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die
den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit
nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu
entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
nachteilig zu verändern;
- Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu
errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu
verändern;
- Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder
anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln
zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln
aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
- Erstaufforstungen vorzunehmen;
- die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre
Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere
durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des
Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
- Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone,
Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
- die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren;
- in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu
tauchen;
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu
lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder außerhalb der dafür
bestimmten Wege zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige
Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei
Inkrafttreten dieser Verordnung als
- Acker genutzten, in der Abgrenzungskarte kariert
dargestellten Fläche; ab 1. Oktober 1995 ist das Aufbringen von
Dünger, chemischen Pflanzenschutzmitteln oder anderen Stoffen nicht mehr
zulässig;
- Grünland genutzten, in der Abgrenzungskarte in
waagerechter Schraffur dargestellten Fläche; ab 1. Oktober 1995 ist der
Grünlandumbruch sowie das Aufbringen von Dünger, chemischen
Pflanzenschutzmitteln oder anderen Stoffen nicht mehrzulässig;
- die auf den Schutzzweck ausgerichtete
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der
Waldflächen; Grundlage für die Bewirtschaftung der landeseigenen
Waldflächen ist ein zwischen dem Landesamt für Naturschutz und
Landschaftspflege und dem zuständigen Forstamt einvernehmlich festgelegtes
Bewirtschaftungskonzept;
- die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes
im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes, nicht zulässig ist es,
geschlossene Hochsitze zu errichten, Wildäcker anzulegen oder
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben;
- die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden
Gewässer
- auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung
über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den
§§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl.
Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher
nicht vorliegt,
- aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs.
3 und 4 des Landeswassergesetzes;
- die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und
Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von
wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
- das Betreten oder Befahren
- der jeweiligen Grundstücke durch die
Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen;
- des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den
zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
- a) Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere
Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen
läßt;
- Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung
solcher Schutzgegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen und die die
untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für
Naturschutz und Landschaftspflege durchführt oder durchführen
läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten
Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft
verbunden ist, gilt Abschnitt 111 des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1
zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der
Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner
Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.
§ 6 Ausnahmen und
Befreiungen
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
- von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13, 15
und 18,
- von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen
geophysikalischer Messungen,
- von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bei einer
erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von
Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des
Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen
nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht
beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die
Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren,
notwendigen Maßnahmen treffen.
§
7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich
ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt,
Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende
Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie
keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder
wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen
durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die
Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe
einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die
geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der
Gewässer nachteilig zu verändern;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung
eines Grundstückes errichtet oder die bestehende
Grundstücksentwässerung verändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der
Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig
verändert, insbesondere durch chemische Stoff e oder mechanische
Maßnahmen;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder
sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle,
Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen
oder Schiffsmodelle fahren läßt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Wasserflächen mit
Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet
oder mit Tauchgeräten taucht;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet
außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder
außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht
erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet
vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
- die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der
Gemeinde Lütjensee vom 28. Januar 1972 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. S. 34),
zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 16.Januar 1979 (Amtsbl.
Schl.-H./AAz. S. 76) und
- die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der
Gemeinde Grönwohld vom12. Januar 1971 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. S. 29)
außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser
Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.
Anlage: Karte
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