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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Mühlenbachtal bei Trittau" Vom 5. Juni
1986 Gl.-Nr.: 791-4-75 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1986 S. 128
Änderungsdaten:
- §§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989,
GVOBl. S. 171)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und
des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Das Mühlenbachtal zwischen Grönwohld und Trittau,
Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Mühlenbachtal bei Trittau" unter Nummer 121 in das beim Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster
Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete
eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 81,3 ha groß. Es
besteht aus dem Mühlenbachtal zwischen Grönwohldhof im Norden und
Vorburg bei Tritttau im Süden sowie einem Bachtal südlich und
östlich von Grönwohld. In der dieser Verordnung als Anlage
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist das
Naturschutzgebiet schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Deutschen
Grundkarte im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Die maßgebende
Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere
Ausfertigungen sind beim
- Landrat des Kreises Stormarn - untere
Landschaftspflegebehörde - 2060 Bad Oldesloe,
- Amtsvorsteher des Amtes Trittau, 2077 Trittau,
- Bürgermeister der Gemeinde Trittau, 2077 Trittau,
- Bürgermeister der Gemeinde Grönwohld, 2071
Grönwohld
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden
während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines weitgehend
natürlichen Bachtales mit Sumpfstaudenfluren, Röhrichten und extensiv
genutzten Wiesen als Lebensraum einer zum Teil stark gefährdeten Tier- und
Pflanzenwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu
erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und
Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und
wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können verboten; insbesondere ist es verboten:
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder
Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- Straßen, Wege, Brücken, Lager oder Plätze
jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
- sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner
Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im
Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur
Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund
anderer Rechtsvorschriften,
- die Wasserflächen zu verändern oder Stoffe in die
Gewässer einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
- Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder
anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
- Erstaufforstungen vorzunehmen,
- die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die
Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern,
insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des
Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb
aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
- die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
- in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu
tauchen,
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu
lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
- das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu
reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem
Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen oder Manöver und
gleichartige Übungen abzuhalten.
§ 5
Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes
- der Ackerflächen in vollem Umfange (in der Deutschen
Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 kariert dargestellt),
- der als Grünland genutzten ackerfähigen
Flächen in vollem Umfange (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1
: 5.000 in Schrägschraffur dargestellt),
- der beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland
genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfange (in der
Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 in waagerechter Schraffur
dargestellt),
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der
Waldflächen,
3. die Errichtung und die Unterhaltung von Rohrleitungen und
Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur
ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser aus genehmigten
Anlagen,
4. die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte
Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen
dabei nicht verwendet werden,
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei und
die fischwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des
Landschaftspflegegesetzes der rechtmäßig angelegten Fischteiche,
6. der Jagdschutz und die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd,
die Bekämpfung des Bisams,
7. das Betreten und Befahren der eigenen Grundstücke durch
die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte sowie des
Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden
dazu ermächtigt worden sind,
8. das Betreten und Befahren der nicht gesperrten Wege mit dem
Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl.
§ 6
(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 10, 11, 13 bis 16 Ausnahmen
zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch
sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen,
Grundinstandsetzungen und die den Schutzzweck berührende Inanspruchnahme
von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder der
Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des
§ 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes.
§ 7
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt,
die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die
unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
§ 8
Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des
Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Brücken,
Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet,
auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes
vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und
Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Wasserflächen verändert
oder Stoffe in die Gewässer einbringt oder einleitet oder andere
Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe
organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- und Zufluchtstätten
der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig
verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische
Maßnahmen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper
mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren
läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen
aller Art befährt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Gewässern badet oder mit
Tauchgeräten taucht,
- § 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen
aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet betritt, im
Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer
fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten die
- Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der
Gemeinde Grönwohld vom 12. Januar 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 29) und
- die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemeinde Trittau vom 10. März 1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 73),
soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene
Gebiet betreffen, außer Kraft.
Anlage: Karte
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