Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Oberalsterniederung"

vom 7. Juli 2004

Gl.-Nr.: 791-4-213

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 281

Änderungsdaten:

keine

Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Die Niederung der Oberalster mit dem Alsterquellmoor, dem Schlappenmoor und dem Wakendorfer Moor von der Alsterquelle bei Henstedt-Rhen bis zur Bundesstraße 432 bei Naherfurth sowie ein Teilbereich der Rönneniederung in den Gemeinden Henstedt-Ulzburg, Wakendorf II, Nahe, Kayhude und Tangstedt in den Kreisen Segeberg und Stormarn wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Oberalsterniederung" unter Nummer 76 in das im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt in Teilen die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) und wird für diese Teile zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.

(4) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tierarten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).

§ 2

Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 907 ha groß und umfasst in den Gemarkungen Henstedt, Wakendorf II, Tangstedt, Wilstedt, Nahe und Kayhude den Lauf der Oberalster und den Unterlauf der Rönne mit den angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen vom Alsterquellmoor einschließlich des Schlappen- und des Wakendorfer Moores bis zur B 432 bei Naherfurth.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet ist rund 454 ha groß und umfasst in den Gemarkungen Henstedt, Wakendorf II, Tangstedt, Wilstedt, Nahe und Kayhude den Lauf der Oberalster mit angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen vom Alsterquellmoor bis zur B 432 bei Naherfurth.

(3) In den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarten, Blatt 1 und 2, im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt und das Europäische Vogelschutzgebiet Grau unterlegt.

(4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Das Vogelschutzgebiet ist in den Abgrenzungskarten Grau eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

Weitere Karten sind

1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg

- Untere Naturschutzbehörde -,

23795 Bad Segeberg,

2. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Stormarn

- Untere Naturschutzbehörde -,

23843 Bad Oldesloe,

3. bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

a) der Gemeinde Henstedt-Ulzburg,

24558 Henstedt-Ulzburg,

b) der Gemeinde Tangstedt,

22889 Tangstedt,

4. bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher

a) des Amtes Kisdorf,

24568 Kattendorf,

b) des Amtes Itzstedt,

23845 Itzstedt,

niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung von Teilen der Oberalsterniederung mit einem naturnahen mäandrierenden Fließgewässer, zeitweise überschwemmten Niederungsflächen, verschiedenen Hochmoorresten, Bruchwäldern, randlichen Knicks sowie Acker- und Grünlandflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt.

(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,

1. die ausgedehnte Feuchtwiesenniederung mit feuchten Hochstaudenfluren (Lebensraumtyp "Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe", 6430, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) und mageren Flachlandmähwiesen (Lebensraumtyp "Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)", 6510, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) als Lebensraum charakteristischer, zum Teil gefährdeter Pflanzen- und Tierarten,

2. die in die Niederung eingebettet liegenden Reste von Hochmoorbiotopen (Lebensraumtyp "Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore", 7120, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) und die naturnahen Waldbestände,

3. die natürlichen oder naturnahen Fließgewässer (Lebensraumtyp "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho batrachion", 3260, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) in ihren typischen Erscheinungsformen mit ihrer zum Teil spezialisierten Wasserflora und Wasserfauna, insbesondere mit der Kleinen Flußmuschel, als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des § 1 Abs. 4 (Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG),

4. die Amphibien und Reptilien im Übergangsbereich vom Moor zur Niederung,

5. die Lebensräume für die charakteristische terrestrische Flora und Fauna, insbesondere für bedrohte Vogelarten wie Wachtelkönig, Neuntöter (Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG) und Großer Brachvogel (Art nach Art. 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG) und

6. die Niederung insgesamt mit ihrer besonderen Eigenart und Schönheit auch als Fundstelle steinzeitlicher Besiedlung

zu erhalten und zu schützen.

(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,

1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;

2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;

4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;

5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;

6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;

7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;

8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;

9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;

10. Erstaufforstungen vorzunehmen;

11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;

12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;

13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;

14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;

15. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;

16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;

17. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;

18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;

19. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.

(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sowie auf den von kommunalen Gebietskörperschaften und von juristischen Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde; für die Waldflächen gelten die Bestimmungen der Nummer 3;

2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der

a) bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten Blatt 1 bis 4 in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen mit folgenden Einschränkungen:

nicht zulässig ist es,

aa) die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Alster zu düngen;

ab) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 an auf diesen Flächen Düngemittel auszubringen sowie diese Flächen in der Zeit vom 5. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder eine sonstige Bodenbearbeitung vorzunehmen;

b) übrigen Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit folgenden Einschränkungen:

nicht zulässig ist es, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Alster zu düngen;

3. die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes;

4. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen:

nicht zulässig ist es,

a) geschlossene Hochsitze zu errichten und

b) Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben;

5. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch die Eigentümer der jeweiligen Ufergrundstücke als fischereiberechtigte Personen sowie der Fischfang mit der Handangel durch Einzelpersonen im Rahmen einer Fischereierlaubnis in der Zeit vom 16. Juli bis zum 31. März eines jeden Jahres;

6. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig angelegten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;

7. der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;

8. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,

a) auf der Grundlage eines von den Wasserbehörden im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder

b) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes;

9. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Meßanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungs- arbeiten;

10. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:

nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;

11. das Betreten oder Befahren

a) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;

b) des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;

12. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege der im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur und Umwelt durchführen oder durchführen lassen;

13. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die unteren Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(3) Die unteren Naturschutzbehörden treffen bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für

1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen

a) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und

b) von geophysikalischen Messungen,

2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundesbodenschutzgesetz sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutzgesetzes,

3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,

4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und

5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich von Dämmen.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall

1. die Anwendung von Herbiziden zur gezielten Bekämpfung von Ampfer und zur Bekämpfung von Quecke und

2. die Anwendung von Insektiziden zur Bekämpfung der Larven der Wiesenschnaken

als Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

(4) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;

2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;

4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;

5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;

6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;

7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;

8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;

9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;

10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;

11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;

12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;

13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;

14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;

15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;

16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;

17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;

18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;

19. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.

(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörden eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt.

(3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 26 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schlappenmoor" vom 5. Juli 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 400), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.

(3) Außerdem treten

1. die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Henstedt und Wakendorf II, Kreis Segeberg, vom 23. September 1966 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 187) und

2. die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Tangstedt vom 1. Dezember 1969 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. 1970 S. 3), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 10. März 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 65),

außer Kraft, soweit sie das in § 2 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.