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Landesverordnung Änderungsdaten:
Eingangsformel: Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
§ 1 (1) Der nördliche Teil des im Tal der Heilsau gelegenen Herrenteiches auf dem Gebiet der Stadt Reinfeld und der Gemeinde Heidekamp, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Oberer Herrenteich" unter Nummer 182 in das im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Das Gebiet wird im wesentlichen begrenzt durch die Straßen Poggenkamp im Westen, Heilsaustraße im Norden, Binnenkamp und Reinfelder Straße im Osten sowie den Wanderweg Fischhuser Damm im Süden. Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, Oberste Naturschutzbehörde, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem Ausschnitt des Talraumes der Heilsau im Bereich des Einlaufs in den Herrenteich einschließlich Teilen der Teichfläche und seiner Verlandungsbereiche sowie angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Es ist eine wichtige Lebensstätte einer vielfältigen und teilweise seltenen Lebensgemeinschaft, die gekennzeichnet ist durch großflächige Verlandungsgesellschaften, Röhrichte, Hochstaudenfluren, Großseggenrieder, Weidensümpfe, Erlenbrüche und artenreiche Feuchtwiesen sowie in einzelnen Bereichen trockenes Magergrünland. (2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
zu erhalten und zu schützen. (3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den im Eigentum der Stadt Reinfeld und des Naturschutzbundes Deutschland, Ortsgruppe Reinfeld im Landesverband Schleswig-Holstein e. V., befindlichen Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt; 2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung a) als Acker genutzten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte kariert dargestellten Fläche mit der Einschränkung, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ein Randstreifen von 10 m Breite am Nord- und Westrand der Fläche weder ackerbaulich genutzt werden darf noch Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe auf diesem Randstreifen ausgebracht werden dürfen; b) als Grünland genutzten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte waagerecht schraffiert dargestellten Flächen; nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel oder Klärschlamm auf diesen Flächen aufzubringen; 3. die ordnungsgemäße Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Spargelkultur genutzten, in der Abgrenzungskarte und in der Übersichtskarte in unterbrochener, nach rechts geneigter Schrägschraffur dargestellten Fläche in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang bis zur Beendigung der Sondernutzung am 31. Dezember 2007; 4. die Nutzung des Flurstückes 38 der Flur 1 in der Gemarkung Neuhof als Garten- und Waldfläche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang; nicht zulässig ist es, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe auszubringen; 5. die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen; für Bruch- und Sumpfwald gilt dies, soweit die Bestimmungen des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang; 6. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es, a) die Jagd auf Graureiher und die Fallenjagd auszuüben, b) mit Bleischrot zu schießen, c) geschlossene Hochsitze zu errichten und d) Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder Brutkästen für Enten aufzustellen; 7. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des als Fischteich genutzten Herrenteiches in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang; nicht zulässig ist es, den Fischfang mit der Handangel auszuüben; 8. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer a) auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt, b) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes; 9. die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen; 10. der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten Wanderhütte am Fischhuser Damm; 11. der Betrieb und die Unterhaltung der Trinkwasserleitung zwischen Heidekamp und Reinfeld sowie der Erdgasleitung entlang des Fischhuser Dammes; 12. das Betreten oder Befahren a) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen; b) des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind; 13. das Schlittschuhlaufen auf der Heilsau sowie das Rodeln auf dem Rodelberg im Gemarkungsteil Nachtkoppel im Norden des Naturschutzgebietes; 14. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur und Umwelt Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a für die Fallenjagd im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
§ 8 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Reinfeld vom 4. Februar 1972 (Amtsblatt Schl.-H./AAz. S.47), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1994 (Lübecker Nachrichten vom 21. Juli 1994), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft. Anlage: Karte
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