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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Stapelfelder Moor" Vom 6. November 1995 Gl.-Nr.:
791-4-171 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 28
Änderungsdaten:
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- § 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001,
GVOBl. S. 34)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1
bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes
verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und
Fischerei die folgenden §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13, 5 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 8 Abs. 1:
§ 1 Erklärung zum
Naturschutzgebiet
(1) Das Stapelfelder Moor in der Gemeinde Stapelfeld, Kreis
Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Stapelfelder
Moor" unter Nummer 166 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis
der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 16 ha groß und liegt
südlich des Ortes Stapelfeld zwischen der Landesgrenze zur Hansestadt
Hamburg und der Bundesautobahn A 1 bei Rahlstedt. Es umfasst den östlichen
Teil des bereits auf dem Gebiet der Hansestadt Hamburg als Naturschutzgebiet
ausgewiesenen Stapelfelder Moores mit den angrenzenden Wiesen und
Wäldern.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten
Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des
Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft
auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der
Karte ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft,
oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist
Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft -
Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
- Landrat des Kreises Stormarn - Untere Naturschutzbehörde
-, 23843 Bad Oldesloe,
- Amtsvorsteher des Amtes Siek, 22962 Siek,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden
während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einer offenen
Wasserfläche mit randlichen Verlandungszonen sowie offenen
Heide-Pfeifengrasbeständen bis zu dichten Birken und Weidengebüschen
mit stark wechselnden Wasserständen. Einbezogen sind randliche, zum Teil
zeitweise überflutete Grünlandbereiche sowie ungenutzte
Birkenwäldchen und ein gut ausgebildetes landschaftsbildprägendes
Knicknetz mit alten Überhältern.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer
Gesamtheit zu erhalten. Insbesondere gilt es,
- die verbliebenen naturnahen Niedermoor- und
Heideflächen,
- den ursprünglichen nährstoffarmen Moorweiher und
die weitgehend ungenutzten Gehölzbestände,
- die an das Moor angrenzenden Feuchtwiesen und
- das für den Naturraum typische Landschaftsbild
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner
Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich
ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen
durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder
nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es
verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
- Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige
Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
- Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder
Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen
dieser Art wesentlich zu ändern;
- bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
- Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die
den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit
nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu
entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
nachteilig zu verändern;
- Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu
errichten oder die bestehenden Grundstücksentwässerung zu
verändern;
- Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung
aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln
zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln
aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
- Erstaufforstungen vorzunehmen;
- die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre
Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere
durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des
Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
- Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone,
Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
- die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
- in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu
tauchen;
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu
lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu
reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige
Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die auf den Schutzzweck ausgerichteten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen der im Naturschutzgebiet befindlichen Flächen
auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Naturschutz und
Landschaftspflege;
- die auf den Schutzzweck ausgerichtete Pflege des naturnahen
Waldes; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
- die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes
im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
geschlossene Hochsitze oder Jagdhütten zu errichten oder Entenkästen
aufzustellen oder Wildäcker, Wildäsungsflächen oder
Fütterungseinrichtungen anzulegen;
- die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden
Gewässer
- auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung
über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den
§§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992
(GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein
solcher nicht vorliegt,
- aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs.
3 und 4 des Landeswassergesetzes;
- die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und
Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von
wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
- das Betreten oder Befahren
- der jeweiligen Grundstücke einschließlich der
Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
- des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den
zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
- Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur
Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde
durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten
Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft
verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung
des Schutzzweckes nach pflichtgemäßen Ermessen die unaufschiebbaren,
notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 6 Ausnahmen und
Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des
Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
- die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung
von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes;
- die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender,
nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des
Naturschutzgebietes;
- das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht
unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen
oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit
dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege Ausnahmen von den
einschränkenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und 5
Abs. 1 Nr. 3 im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des
Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei der Erteilung von
Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die
besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§
7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich
ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt,
Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende
Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie
keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder
wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen
durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die
Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe
einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die
geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der
Gewässer nachteilig zu verändern;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung
eines Grundstückes errichtet oder die bestehenden
Grundstücksentwässerungen verändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder
anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund
einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der
Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig
verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische
Maßnahmen;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder
sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle,
Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen
oder Schiffsmodelle fahren läßt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit
Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet
oder mit Tauchgeräten taucht;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet
außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der
dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren
Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
vornimmt;
- fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1
genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von
Landschaftsteilen in der Gemeinde Stapelfeld vom 8. Februar 1972
(Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 46) außer Kraft, soweit sie das in §
2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage: Karte
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