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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal" Vom 16. August
1982 Gl.-Nr.: 791-4-45 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1982 S. 188
Änderungsdaten:
- §§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989,
GVOBl. S. 171)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des
Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird
verordnet:
§ 1
(1) Das Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal, Kreis Stormarn, wird
zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal" unter Nummer 95 in das beim Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster
Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete
eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 339 ha groß und umfasst
1. in der Gemarkung Ahrensburg,
Flur G 4, die Flurstücke 1 bis 4, Flur H 4, die
Flurstücke 1 bis 5, Flur H 5, die Flurstücke 3 bis 5, 23 bis 28,
32, 35, 37, 41, 45, 46, 48, 20, 21, 22 tlw., Flur J 5, das Flurstück
266, Flur H 6, die Flurstücke 13 bis 16, 18 bis 22, Flur J 6, die
Flurstücke 1 bis 8, 51, Flur J 7, die Flurstücke 2 bis 25,
Flur K 7, die Flurstücke 1 bis 3, 5, Flur L 7, das Flurstück
2, Flur J 8, die Flurstücke 26 bis 39, 43, 44, 46, 47, 49, 50, 56,
Flur K 8, die Flurstücke 1 bis 4, Flur J 9, die Flurstücke 11
bis 13, 44, 45, Flur K 9, die Flurstücke 4 bis 7, 9, 11 bis 13, 14
tlw., 15, Flur L 9, die Flurstücke 1 bis 3, 13, 20, 21, Flur M 9, die
Flurstücke 2 bis 13, 48, 63, 64, 14 bis 18 tlw., 19, 20, Flur N 9, die
Flurstücke 1 bis 3 tlw., 4, 8 bis 10, 16, 21, 35 tlw., 39 bis 44, 46, 47,
1 01 tlw., 126, 6 tlw., 7 tlw., Flur K 10, die Flurstücke 70 tlw., 71,
Flur L 10, die Flurstücke 30 bis 36, Flur M 10, die
Flurstücke 71, 72, Flur K 5, die Flurstücke 83, 84, 316 tlw.,
318,
2. in der Gemarkung Ahrensfelde,
Flur 6, das Flurstück 36/1, Flur 5, die Flurstücke
79 bis 81, 83/1, 84, 86/1, 87, 88 tlw., 89 tlw., 00 tlw., 91, 92, 93/1, 96 bis
100.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im
Maßstab 1: 25.000 sind die Grenzen des Naturschutzgebietes schwarz
umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der
Katasterkarte im Maßstab 1: 1.000 bzw. 1: 2.000 rot eingetragen. Die
maßgebenden Ausfertigungen der Karten sind beim Ministerium für
Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster
Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer
Landschaftspflegebehörde und beim Bürgermeister der Stadt Ahrensburg
niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden
eingesehen werden.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines beispielhaften,
eiszeitlichen Tunneltales in Norddeutschland und der Vielfalt eiszeitlicher
Bildungen innerhalb und im Randbereich des Tales einschließlich einer
großen Zahl von Sumpf- und Wasserpflanzengesellschaften mit
Übergängen zu Bruchwäldern und Eichen-Birkenwäldern. In dem
Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit
erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist
es verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder
Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder
die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art
anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
- sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu
errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen oder
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes
vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche
oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
- Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern,
Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
- die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die
Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern,
insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
- Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder Pflanzen
standortfremder Arten einzubringen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren
Lebensraum haben,
- Erstaufforstungen vorzunehmen,
- Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer,
naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu
sammeln oder zu verunstalten,
- Modellflugkörper fliegen zu lassen,
- das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten,
außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen zu reiten oder im Naturschutzgebiet
zu fahren. Das Befahren der Wege mit dem Rad oder mit dem Krankenfahrstuhl
bleibt erlaubt.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere
Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie
Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung,
- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, die Bekämpfung des Bisams,
- die ordnungsgemäße Durchführung der
Gewässerunterhaltung,
- die Maßnahmen zur Unterhaltung, Pflege und Sicherung
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen
öffentlichen Verkehrswege,
- die Nutzung des Gebietes "Dänenteich" (Gemarkung
Ahrensfelde, Flur 6, Flurstück 36/1) in der Form wie sie bei Inkrafttreten
dieser Verordnung vorlag,
- das Betreten und Befahren der jeweiligen Teile des
Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten oder
deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen
Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten
Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft
verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des dritten Abschnitts des
Landschaftspflegegesetzes.
§ 6
Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei
Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und
Landschaftspflege vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 7
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des
Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder
die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder
Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige
bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des
Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen
aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten
der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig
verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische
Maßnahmen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt
oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt, 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig
beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die
im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 Gebilde von wissenschaftlicher,
ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung
beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12 Modellflugkörper fliegen
läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13 das Naturschutzgebiet außerhalb
von Wegen betritt, außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen reitet oder im
Naturschutzgebiet fährt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemeinde Ahrensfelde vom 21. November 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S.
266) und die Kreisverordnung zum Schutze der Bäume in der Stadt Ahrensburg
vom 20. Januar 1978 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 74), soweit sie das in § 2
Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen, außer Kraft.
Anlage: Karte
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