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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Wittmoor" Vom 8. Oktober 1981 Gl.-Nr.:
791-4-40 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 240
Änderungsdaten:
- § 5 geändert (LVO v. 18.6.1987, GVOBl. S. 248)
- §§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989,
GVOBl. S. 171)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des
Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird
verordnet:
§ 1
(1) Das Wittmoor, Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn, und Stadt
Norderstedt, Kreis Segeberg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Wittmoor" wird unter Nummer 109 in
das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als
oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der
Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 106,4 ha groß und
umfasst
- in der Gemarkung Lehmsahl-Mellingstedt, Flur 1, die
Flurstücke 2/5, 2/6, 2/7, 2/8, 2/9, 2/10, 2/11, 2/12, 2/13, 2/14, 2/15,
44/2, 18, 53/16, 54/17, 67/2, 66/2, 57/2, 56/2, 2/1, 2/2, 46/2, 47/2, 48/2,
65/2, 64/2, 63/2, 32/2, 31/2, 30/2, 29/2, 28/2, 27/2, 25/2, 24/2, 23/2, 26/2,
- in der Gemarkung Tangstedt, Flur 12, die Flurstücke 7/1,
7/2, 7/3, 7/4, 7/5, 7/6, 7/7, 7/8, 113/7, 114/7, 115/7, 116/7, 117/7, 118/7,
119/7, 120/7, 121/7, 122/7, 123/7, 124/7, 125/7, 126/7, 130/7, 131/7, 67/7 und
- in der Gemarkung Glashütte, Flur 8, die Flurstücke
9/2 und 9/3.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der
topographischen Karte im Maßstab 1: 25.000 und der Katasterkarte im
Maßstab 1: 2.000 rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen
der Karten werden beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere
Ausfertigungen Sind bei den Landräten der Kreise Stormarn und Segeberg als
unteren Landschaftspflegebehörden und bei den Bürgermeistern der
Stadt Norderstedt und der Gemeinde Tangstedt niedergelegt. Die Karten
können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten
Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1: 25.000 ist das Naturschutzgebiet
schwarz umrandet dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines in einer
Talwasserscheide entstandenen Hochmoores, von Heide und Trockenrasenbereichen,
vielfältigen Pflanzengesellschaften und einer artenreichen Tierwelt. In
dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit
erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist
es verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder
Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf
andere Weise zu verändern,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art
anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
- Sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu
errichten, auch wenn Sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder
Sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes
vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche
oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
- Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern,
Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
- die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die
Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern,
insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
- Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder Pflanzen
standortfremder Arten einzubringen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, Sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, Sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren
Lebensraum haben,
- Erstaufforstungen vorzunehmen,
- die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als
Grünland genutzten Bereiche des Naturschutzgebietes zu entwässern,
- den Fischfang auszuüben,
- Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer,
naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu
Sammeln oder zu verunstalten,
- das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten
Wege zu betreten oder zu befahren oder im Naturschutzgebiet zu reiten.
(2) Unberührt bleiben Verbote nach sonstigen
Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen
Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen
abzuhalten.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung (§ 8 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz),
1.1 der in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 und
der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 25.000 schraffiert dargestellten
Flächen,
1.2 der übrigen Grundstücke in der Art und in dem
Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag, mit Ausnahme der
Entwässerung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als
Grünland genutzten Bereiche des Naturschutzgebietes,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der bei
Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Gewässer mit Ausnahme der
Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die
Bekämpfung des Bisams,
- das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch
Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt
worden sind.
(2) Auf Antrag können die unteren
Landschaftspflegebehörden einem Eigentümer oder nutzungsberechtigten
unmittelbaren Besitzer erlauben, Torf im Handstich bis zu 2 m³
jährlich zur Deckung des eigenen Bedarfs zu entnehmen, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 für
den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eine unzumutbare Härte
bedeuten würde und die Ausnahme dem Schutzzweck nicht abträglich ist.
Eine Ausnahme ist auch zulässig für die Entnahme von Torf bis zu 2
m³ Sowie von Bäumen mit einer Holzmasse bis zu insgesamt 2 m³ an
Stellen, wo diese für die Sicherung des Schutzzweckes oder im Zuge von
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen entbehrlich sind.
§ 6
Die unteren Landschaftspflegebehörden werden
ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege
vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
durchzuführen.
§ 7
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des
Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
- § 4 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen
oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf
andere Weise verändert,
- § 4 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- § 4 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze
jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
- § 4 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung errichtet, auch wenn Sie keiner Genehmigung oder Anzeige
bedürfen, oder Sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des
Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
- § 4 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen
amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
- § 4 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller
Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
- § 4 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere
und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert,
insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
- § 4 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt oder
Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
- § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch
Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum
haben,
- § 4 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
- § 4 Nr. 11 die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht
als Grünland genutzten Bereiche des Naturschutzgebietes entwässert,
- § 4 Nr. 12 den Fischfang ausübt,
- § 4 Nr. 13 Gebilde von wissenschaftlicher,
ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung
beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
- § 4 Nr. 14 das Naturschutzgebiet außerhalb der
gekennzeichneten Wege betritt oder befährt oder im Naturschutzgebiet
reitet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemeinde Tangstedt vom 1. Dezember 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1970 S.
3) und die Kreisverordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt
Norderstedt von 11. November 1978 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 467), soweit Sie
das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen,
außer Kraft.
Anlage: Karte
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