Kommunale Kläranlagen
Jede Kläranlage benötigt eine Genehmigung zum Bau und Betrieb sowie eine Erlaubnis, um gereinigtes Abwasser in ein Gewässer einzuleiten. Ausstellende Behörde ist die Untere Wasserbehörde (UWB).
Die UWB überprüft mehrmals im Jahr die Einhaltung der Überwachungswerte. Die gesetzliche Grundlage bietet das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz Schleswig-Holstein.
Die Überwachung der Reinigungsleistung wird zusätzlich über die Selbstüberwachungsverordnung geregelt. Hier ist festgelegt, welche Überwachungsmaßnahmen der Anlagenbetreiber eigenverantwortlich durchzuführen hat. Die Einhaltung der Selbstüberwachungsverordnung überprüft die UWB.
Im Sinne des Gewässerschutzes
Vermeiden Sie unnötige Einträge von Schadstoffen ins Abwasser wie Mikroplastik, Medikamentenrückstände und Abfälle wie Feuchttücher, Windeln u.ä.
Diese behindern und verstopfen die Abwasseranlagen und gehören in den Abfalleimer.
Umweltschädigende Stoffe, auch Klosteine und Duftstoffe im WC, beeinträchtigen die Reinigungsleistung der Kläranlagen und führen zu einer unnötigen Gewässerverschmutzung.