Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Sie dienen dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen, die auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der Gemeinschaft anvertraut sind. Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen (vgl. § 1 Absatz 1 des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes – DSchG -).
Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Denkmale nach Maßgabe des Denkmalschutzgessetzes zu erfassen, wissenschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren und das Wissen über Denkmale zu verbreiten. Dabei wirken Denkmalschutzbehörden und Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten zusammen (§ 1 Absatz 2 DSchG).
Der Denkmalschutz obliegt dem Land, den Kreisen und den kreisfreien Städten (§ 3 Absatz 1 Satz 1 DSchG).
Denkmalschutzbehörden sind nach § 3 Absatz 2 Satz 1 DSchG
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde,
das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
die Landrätinnen oder Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Für den Bereich der Hansestadt Lübeck werden die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörden von deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister wahrgenommen (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 DSchG).
Für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist (§ 3 Absatz 3 DSchG).
Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn nimmt seit dem 1. Mai 2020 der Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz wahr. Die untere Denkmalschutzbehörde des Kreises ist unter anderem als Genehmigungsbehörde für die Erteilung, aber auch für die Versagung denkmalrechtlicher Genehmigungen zuständig.
Zuständigkeiten der oberen Denkmalschutzbehörden:
Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Schutzzonen mit Ausnahme der archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologischen Denkmalbereiche und archäologischen Welterbestätten.
Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein ist zuständig für die archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologische Denkmalbereiche und archäologische Welterbestätten.
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536 Untere Denkmalschutzbehörde
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