Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Andererseits ist die Nutzung der Gewässer durch Einzelne zulässig, solange diese Nutzungen im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit stehen und vermeidbare Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion der Gewässer unterbleiben. Im Wasserrecht ist deshalb generell für alle Gewässerbenutzungen ein Erlaubnis- bzw. Bewilligungserfordernis verankert.
Dies gilt sowohl für Einleitungen als auch Entnahmen für alle Gewässer, das heißt oberirdische Gewässer und das Grundwasser ungeachtet der Eigentumsrechte.