Leistungen

Versicherungskennzeichen für Kleinfahrzeuge beantragen

Leistungsbeschreibung

Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen sind für folgende Kraftfahrzeuge lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen erforderlich:

  • Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 cm3 Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren.
  • Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
  • Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 cm3.
  • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 km/h schnell sind.
  • Motorisierte Krankenfahrstühle
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.

Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug im entsprechenden Versicherungsjahr eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Das Versicherungskennzeichen wird von den Kraftfahrtversicherern direkt ausgegeben. Es gilt für ein Versicherungsjahr vom 01. März bis zum Ablauf des Februars des Folgejahrs.

Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild mit einer eindeutigen Erkennungsnummer, dem Verkehrsjahr und dem Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer. Ist kein Verband zuständig, trägt das Schild das Zeichen des Versicherers.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Kraftfahrtversicherer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Halterdaten
  • Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Welche Gebühren fallen an?

Versicherungsbeitrag

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres.

Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Anträge / Formulare

Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Versicherungsunternehmen.

Was sollte ich noch wissen?

Gegenüber dem Eigentümer und dem Fahrer besteht seitens des Versicherungsunternehmens eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

Der Versicherungsnehmer kann auch dann gegenüber Dritten zur Leistung verpflichtet sein, wenn das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde. Gegenüber dem Versicherungsnehmer entfällt in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers.

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach dem Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Verfahrensablauf

Der Halter schließt bei einem inländischen Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugt ist, einen Versicherungsvertrag ab. Nach Vertragsabschluss und Zahlung der Versicherungsprämie überlässt der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer entsprechenden Bescheinigung für das jeweilige Verkehrsjahr.

Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts teilt der Antragsteller dem Versicherer seine Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit und weist sie auf Verlangen nach.

Voraussetzungen

Das Fahrzeug entspricht den Bau- und Betriebsvorschriften und es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen in der Region

Angeboten von der Servicestelle

441 Zulassungsbehörde
Gebäude: G , EG
Rögen 36-38 , 23843 Bad Oldesloe

Kontaktperson:

Ramona Braasch

Telefon:

0 45 31 / 89 02 10

Fax:

0 45 31 / 160 19 63

Email:

zulassungsbehoerde@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/besondere-ordnungsangelegenheiten/strassenverkehrsangelegenheiten/index.html

Öffnungszeiten:

Montag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 7.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 7.30 bis 17.00 Uhr
Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Eine Online-Terminbuchung ist selbstverständlich weiterhin möglich.

Öffentliche Verkehrsmittel:

mit Buslinie 8110 (Bahnhof Bad Oldesloe - Bahnhof Ahrensburg) zur Haltestelle "Sandkamp",
von dort etwa 12-13 Minuten Fußweg
Der Bus fährt stündlich vom Bahnhof Bad Oldesloe (weitere Info unter www.hvv.de)

Parkmöglichkeiten:

direkt vor dem Gebäude

Des folgenden Anbieters:

Fachdienst 44 - Straßenverkehr
Rögen 36-38 , 23843 Bad Oldesloe

Leitung:

Frau Hauschild-Wegener

Telefon:

0 45 31 - 89 02 10

Fax:

0 45 31 - 160 19 63

Email:

zulassungsbehoerde@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/besondere-ordnungsangelegenheiten/strassenverkehrsangelegenheiten/index.html