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Kindertagesbetreuung 
Leistungsbeschreibung
Formen der Kindertagesbetreuung sind Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -horte, gemeinschaftlich geführte Einrichtungen) und Kindertagespflege (vorrangig für Kinder unter drei Jahren).
Die verlässliche Betreuung der Kinder steht im Zentrum der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Planungs- und Gewährleistungsverantwortung für ein bedarfsgerechtes Angebot liegt bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 6 KiTaG). Die Kreise werden dabei durch ihre kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.
An wen muss ich mich wenden?
Über Anzahl und Adressen der Betreuungseinrichtungen, Anzahl der Plätze, Anmeldeformulare sowie bezüglich der Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.
Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt beziehungsweise Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.
Welche Gebühren fallen an?
Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (zum Beispiel Gemeinde, Kirchen) festgesetzt und variieren daher.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eltern müssen den Betreuungsbedarf mindestens drei Monate im Voraus bei ihrer Wohngemeinde anzeigen (§ 25a KiTaG).
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die genannten zuständigen Stellen können Ihnen auch Auskunft zu Tagespflegepersonen (auch bekannt als "Tagesmutter") geben.
Weitere Informationen zur Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege finden Sie zudem auf den Internetseiten des Ministeriums für Bildung und Kultur (MBK):
Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege


















