Knicks

Leistungsbeschreibung

Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG

Informationen

Knicks sind in Schleswig-Holstein gesetzlich geschützte Biotope.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope Knicks führen können, sind verboten. In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme bzw. Befreiung von diesem Verbot erteilen.

Karte der Zuständigkeiten in der unteren Naturschutzbehörde: Bauleitplanung, Stand 4/2025

Formulare