|
Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Höltigbaum"
Vom 15.12.1997
Gl.-Nr.: 791-4-182 Fundstelle: GVOBl.
Schl.-H. 1998 S. 23
Änderungsdaten:
- geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und
des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet das
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
§ 1 Erklärung zum
Naturschutzgebiet
(1) Ein Teil der zum Naturraum Hamburger Ring gehörenden
weichseleiszeitlichen Grundmoräne einschließlich Teilen des
Tunneltales der Wandse und ihrer Zuflüsse auf dem Gebiet der Gemeinde
Stapelfeld, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Höltigbaum" unter Nummer 183 in das im Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde
geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 286 ha groß und wird im
wesentlichen wie folgt begrenzt:
- Im Westen durch die Landesgrenze zur Freien und Hansestadt
Hamburg;
- im Süden durch die Bundesstraße 435;
- im Osten durch den Ahrensburger Weg und
- im Norden durch die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde
Stapelfeld und der Stadt Ahrensburg.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten
Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des
Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den
Abgrenzungskarten Blatt 1 bis 3 im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie
verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die
Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die
Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
- Landrat des Kreises Stormarn - Untere Naturschutzbehörde
-, 23843 Bad Oldesloe,
- Amtsvorsteher des Amtes Siek, 22962 Siek,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden
während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem vielfältigen
Landschaftsteil im Naturraum "Hamburger Ring". Es ist ein charakteristischer
Ausschnitt einer weichseleiszeitlichen Grundmoräne sowie des
Schmelzwasserabflußtales der Rahlstedter Gletscherzunge mit erheblicher
Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt in diesem Naturraum.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer
Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
- den überwiegend nährstoffarmen, von naturnahen
Wasserverhältnissen geprägten Lebensraum mit seinen teilweise
seltenen Pflanzen- und Tierarten,
- Pioniergesellschaften, Heide- und Trockenrasenformationen,
- Stillgewässer unterschiedlicher Entwicklungsstufen,
- einen naturnahen bis natürlichen Waldbestand und
- einen charakteristischen Landschaftsausschnitt als Geotop mit
hohem Strukturreichtum im Zusammenhang mit benachbarten Naturschutzgebieten als
Teil eines eiszeitlichen Tunneltalsystems
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner
Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter,
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume
erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen
durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder
nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es
verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
- Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige
Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
- Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder
Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen
dieser Art wesentlich zu ändern;
- bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
- Gewässer im Sinne des § 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die
den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit
nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu
entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
nachteilig zu verändern;
- Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu
errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu
verändern;
- Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung
aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln
zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln
aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
- Erstaufforstungen vorzunehmen;
- die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen
oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder
mechanische Maßnahmen;
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des
Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
- gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
- Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone,
Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
- die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
- in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu
tauchen;
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu
lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu
reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige
Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung in einem
200 Meter breiten Bereich um die Munitionsniederlage herum im Nordteil des
Naturschutzgebietes nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes
für Natur und Umwelt;
- die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes
im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
- die Fallenjagd auszuüben,
- geschlossene Hochsitze zu errichten und
- Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben,
Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder Brutkästen
für Enten aufzustellen;
- die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche
Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen; für Bruch- und Sumpfwald
gilt dies, soweit die Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes
nicht entgegenstehen; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben
Vorrang;
- die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden
Gewässer
- auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung
über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den
§§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl.
Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher
nicht vorliegt,
- aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs.
3 und 4 des Landeswassergesetzes;
- der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher
Meßanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die
hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
- die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und
Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von
wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
- der ordnungsgemäße Betrieb und die
bestimmungsgemäße Nutzung der Munitionsniederlage im Nordteil des
Naturschutzgebietes;
- Untersuchungen und Maßnahmen des
Kampfmittelräumdienstes in der Sprengschlucht;
- das Betreten oder Befahren
- der jeweiligen Grundstücke einschließlich der
Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen;
- des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den
zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
- Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur
Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde
durchführt oder durchführen läßt; bei Maßnahmen im
Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes
zu beachten.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten
Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft
verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung
des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren,
notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 6 Ausnahmen und
Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des
Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
- geophysikalische Messungen;
- die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung
von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38
des Landeswassergesetzes;
- die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender,
nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des
Naturschutzgebietes;
- das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht
unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen
oder Töten dieser Tierarten;
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zulassen, wenn hierdurch der
Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2
des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei der Erteilung von
Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die
besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§
7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich
ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt,
Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende
Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie
keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder
wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen
durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die
Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe
einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die
geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der
Gewässer nachteilig zu verändern;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung
eines Grundstücks errichtet oder die bestehende
Grundstücksentwässerung verändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder
anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund
einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der
Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere
durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder
sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte
Organismen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle,
Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen
oder Schiffsmodelle fahren läßt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit
Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet
oder mit Tauchgeräten taucht;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet
außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der
dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren
Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs.1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
- fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1
genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten und
Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Ehemaliger
Standortübungsplatz Höltigbaum" vom 13. März 1995 (GVOBl.
Schl.-H. S. 119) außer Kraft.
Anlage: Karte
 |