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Landesverordnung über das
Naturschutzgebiet "Nienwohlder Moor" Vom 25. März 1982 Gl.-Nr.:
791-4-42 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1982 S. 118
Änderungsdaten:
- § 5 geändert (LVO v. 18.6.1987, GVOBl. S. 248)
- §§ 2, 4, 5 und 7 geändert (LVO v. 19.5.1988,
GVOBl. S. 166)
- §§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989,
GVOBl. S. 171)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- §§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)
Eingangsformel:
Aufgrund der §§ 14, 57 Abs. 2 und des § 56 Abs. 3
Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S.
122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H.
S. 507), wird verordnet:
§ 1
(1) Das Nienwohlder Moor, Kreise Segeberg und Stormarn, wird zum
Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Nienwohlder Moor" wird unter Nummer
100 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als
oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der
Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 398 ha groß und umfasst
in den Gemarkungen
a) Borstel, Flur 12, die Flurstücke 47/1, 48-50, 51
tlw., 53/3, 64 tlw., 6/4, 52 tlw., 65 tlw., 85 tlw., 8/122, 124/1, 12/127, 129,
130/1, 131-153, 154/1, 154/2, 15/166, 172 tlw., 173 tlw., 174, 175, 178 tlw.,
179-183,
b) Itzstedt, Flur 4, die Flurstücke 1/1, 4/1, 7/1, 13,
14, 15, 16, 17, 18, 19, 21/1, 24/1, 25/1, 28/1, 29/1, 32/1, 34 tlw., 37 tlw.,
39 tlw., 40/33, 41/33, 42/9, 43/9, 44/9, 45/9, 46/9, 47/9, 48/9, 49/9, 50/9,
51/9, 52/9, 53/9, 54/9, 55/9, 56/9, 57/9, 58/9, 59/9, 60/9, 61/9, 62/9, 63/9,
64/9, 65/9, 66/9, 67/9, 68/9, 69/9, 70/9, 71/9, 72/9, 73/9, 74/9, 75/9, 76/9,
77/9, 78/9,79/9, 80/9, 81/9, 82/9, 83/9, 84/9, 85/9, 86/9, 88/38, 89/10, 90/10,
91/10, 92/10, 93/10, 94/10, 95/10, 96/10, 97/10, 98/10, 99/10, 100/10, 101/10,
102/10, 103/10, 104/10, 105/10, 106/10, 107/10, 108/10, 109/10, 110/10, 111/10,
112/10, 113/10, 114/10, 115/10, 116/10, 117/10, 118/10, 119/10, 120/10, 121/10,
122/10, 123/10, 124/10, 125/10, 126/10, 127/10, 128/10, 129/10, 130/10, 131/10,
132/10, 133/10, 134/10, 135/10, 136/10, 137/10, 138/10, 139/10, 140/10, 141/10,
142/10, 143/10, 144/10, 145/10, 146/10, 147/10, 148/10 tlw., 160/9,
c) Itzstedt, Flur 5, die Flurstücke 22, 23, 25/1,
26-29, 32/1, 33, 35, 45/1, 47/1, 50/1, 51/1, 54/1, 56/1, 57/1, 59/1, 62/1, 89
tlw., 91, 98/46, 96/34, 103/34, 104/38, 99/30, 100/30, 54 tlw.,
d) Nienwohld, Flur 3, die Flurstücke 5/1, 5/2, 5/3,
5/4, 5/5, 5/6, 5/7, 5/8, 5/9, 5/10, 5/11, 5/12, 5/13, 5/14, 5/15, 5/16, 5/17,
5/18, 5/19, 5/20, 5/21, 5/22, 5/23, 5/24, 5/25, 5/26, 5/27, 5/28, 5/29, 5/30,
5/31, 5/32, 5/33, 5/34, 5/35, 5/36, 5/37, 5/38, 5/39, 5/40, 5/41, 7/5,
e) Jersbek, Flur 1, die Flurstücke 1/4, 1/5, 1/6, 3/5,
3/7, 3/8, 3/9, 3/10, 3/11, 3/12, 3/13, 3/14, 3/15, 3/16, 3/17, 3/19, 3/20,
3/21, 3/22, 3/23, 3/24, 3/25, 3/26, 3/27, 3/28, 3/29, 3/30, 3/31, 3/32, 3/33,
3/34, 3/35, 3/36, 3/37, 3/38, 3/39, 3/40, 3/41, 3/42, 3/43, 3/44, 8/4, 8/5,
8/6, 8/7, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/12, 3/46, 3/47, 3/48, 3/49,
f) Jersbek, Flur 2, die Flurstücke 1/3, 1/4, 1/5, 1/6,
1/7, 1/8, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/13, 1/14, 1/15, 1/16, 1/17, 1/18, 1/19, 1/1,
69/1, 70/1, 71/1, 72/1, 73/1, 74/1, 75/1, 76/1, 77/1, 78/1, 79/1, 80/1, 81/1,
82/1, 83/1, 84/1, 85/1, 86/1, 87/1, 88/1, 89/1, 90/1, 91/1, 92/1, 93/1, 94/1,
95/1, 96/1, 97/1, 98/I, 99/1, 100/1, 101/1, 106/1, 105/1, 107/1, 109/1, 110/1,
111/1, 113/1,
g) Jersbek, Flur 3, die Flurstücke 9/4, 10/4, 11/4,
12/4, 13/4, 14/4, 15/4, 16/4, 17/4, 18/4, 19/4, 20/4, 21 /4, 22/4, 23/4, 24/4,
25/4, 26/4, 27/4, 28/4, 29/4, 30/4, 31/4, 32/4, 33/4, 34/4, 35/4, 36/4, 37/4,
38/4, 39/4, 41/4, 42/4, 43/4, 44/4, 45/4, 46/4, 47/4, 48/4, 49/4, 50/4, 51 /4,
52/4, 53/4, 54/4, 55/4, 56/4, 57/4, 58/4, 59/4, 60/4, 61/4, 62/4, 63/4, 64/4,
65/4, 66/4, 67/4, 68/4, 69/4, 70/4, 71/4, 72/4, 73/4, 74/4, 75/4, 76/4, 77/4,
78/4, 79/4, 80/4, 81/4, 82/4, 83/4, 84/4, 85/4, 86/4, 87/4, 88/4, 89/4, 90/4,
92/4, 93/4, 94/4, 95/4, 96/4, 91 /4, 97/4, 98/4, 99/4, 100/4, 101/4, 102/4,
103/4, 104/4, 105/4, 106/4, 107/4, 108/4, 109/4, 110/4, 111/4, 112/4, 113/4,
114/4, 115/4, 116/4, 117/4, 118/4, 119/4, 120/4, 121/4, 122/4, 123/4, 124/4,
125/4, 126/4, 127/4, 128/4, 129/4, 130/4, 131/4, 132/4, 133/4, 134/4, 135/4,
136/4, 137/4, 138/4, 139/4, 140/4, 141/4, 142/4, 143/4, 145/4, 148/4, 150/4 und
151/4.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den
Abgrenzungskarten 1 bis 6 im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie
verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die
Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die
Karten+) sind Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1. Landrat des Kreises Segeberg
- Untere Landschaftspflegebehörde -
2360 Bad Segeberg,
2. Landrat des Kreises Stormarn
- Untere Landschaftspflegebehörde -
3. Amtsvorsteher
a) des Amtes Itzstedt, 2061 Itzstedt,
b) des Amtes Bargteheide-Land, 2072 Bargteheide
4. Bürgermeister
a) der Gemeinde Itzstedt, 2061 Itzstedt,
b) der Gemeinde Sülfeld, 2061 Sülfeld,
c) der Gemeinde Nienwohld, 2061 Nienwohld,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden
während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten
Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des
Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines
großflächigen, durch das Seeklima geprägten (Atlantischen),
unmittelbar an der Oberalster gelegenen Hochmoores mit charakteristischen
Pflanzen- und Tiergesellschaften. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu
erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können, verboten; insbesondere ist es verboten
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder
Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder
die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art
anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
- sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu
errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes
vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche
oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
- Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern,
Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
- die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die
Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern,
insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
- Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder Pflanzen
standortfremder Arten einzubringen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder
mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren
Lebensraum haben,
- Erstaufforstungen vorzunehmen,
- Entwässerungen durch zusätzliche
Entwässerungsanlagen durchzuführen oder den Abfluß von
Wasserläufen neu zu regeln,
- Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer,
naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu
sammeln oder zu verunstalten,
- den Fischfang auszuüben,
- Modellflugkörper fliegen zu lassen,
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Örtlichkeit
gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb der dafür
bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere
Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie
Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung
- der in den Abgrenzungskarten 1 bis 6 und in der
Übersichtskarte schraffiert dargestellten Flächen,
- der übrigen Grundstücke in der Art und in dem
Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
2. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, ohne
den Wasserabfluß zu erhöhen oder chemische Mittel zu verwenden,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die
Bekämpfung des Bisams,
3. die zum Betrieb und zur Unterhaltung des bebauten Teiles des
Flurstückes 32/1, Flur 5, Gemarkung Itzstedt, gehörenden
Maßnahmen,
4. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch
Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt
worden sind.
(2) Auf Antrag können die unteren
Landschaftspflegebehörden einem Eigentümer oder nutzungsberechtigten
unmittelbaren Besitzer erlauben, Torf im Handstich bis zu 2 m
jährlich zur Deckung des eigenen Bedarfs zu entnehmen, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 für
den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eine unzumutbare Härte
bedeuten würde und die Ausnahme dem Schutzzweck nicht abträglich ist.
Eine Ausnahme ist auch zulässig für die Entnahme von Torf bis zu 2
m sowie von Bäumen mit einer Holzmasse bis zu insgesamt 2 m an
Stellen, wo diese für die Sicherung des Schutzzweckes oder im Zuge von
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen entbehrlich sind.
§ 6
Die unteren Landschaftspflegebehörden werden
ermächtigt, die von der obersten Landschaftspflegebehörde gebilligten
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem
Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen.
§ 7
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des
Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut,
Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder
die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder
Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige
bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des
Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen
aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten
der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig
verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische
Maßnahmen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenbestandteile
entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren
Lebensraum haben,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 Entwässerungen durch
zusätzliche Entwässerungsanlagen durchführt oder den
Abfluß von Wasserläufen neu regelt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12 Gebilde von wissenschaftlicher,
ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung
beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13 den Fischfang ausübt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 14 Modellflugkörper fliegen
läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 15 das Naturschutzgebiet außerhalb
der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege betritt oder außerhalb
der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
"Nienwohlder Moor" vom 29. Februar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 97)außer
Kraft.
Anlage: Karte
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