Import Zulassung eines Fahrzeuges aus einem Nicht-EU-Staat für eine minderjährige Person
Informationen:
Die Zulassung auf eine minderjährige Person kann nur erfolgen, wenn
eine Schwerbehinderung, die die Voraussetzungen des § 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt, vorliegt (Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt ist vorzulegen) oder
die minderjährige Person die erforderliche Fahrerlaubnis (ist vorzulegen) für das zulassungspflichtige Fahrzeug besitzt.
Bei Fahrzeugen, die bereits im Ausland zugelassen sind oder waren, ist grundsätzlich die Vorführung bei der Zulassungsbehörde erforderlich. Eine Vorführung ist nicht erforderlich, wenn für das Fahrzeug ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV vorliegt oder aktuell eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
ausländische Fahrzeugdokumente
ausländische Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
Gutachten gem. § 21 StVZO oder Gutachten gem. § 13 EG-FGV oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Bericht über die gültige Hauptuntersuchung (ggf. auch gültige Sicherheitsprüfung)
ggf. Fahrzeug
Kaufvertrag oder Rechnung im Original
Verzollungsnachweis
Identitätsnachweis des Kindes (z.B. Kinderausweis, Personalausweis oder Geburtsurkunde)
der Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt oder
die Fahrerlaubnis (Führerschein)
Personalausweise oder Pässe in Verbindung mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) der gesetzlichen Vertreter / der Erziehungsberechtigten im Original oder als gut lesbare Kopie
Schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter / der Erziehungsberechtigten. Hinweis: Sollte für die minderjährige Person nur ein Elternteil erziehungsberechtigt sein, ist dieses der Zulassungsbehörde durch die entsprechenden Unterlagen nachzuweisen (z.B. Urteil über das Sorgerecht oder Sterbeurkunde).
Versicherungsbestätigung durch EVB (Elektronische Versicherungsbestätigung = 7stelliger Code)
ggf. Wunschkennzeichen
Bei Zulassung durch eine dritte Person ist eine schriftliche Zulassungsvollmacht erforderlich. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen.
Soweit Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für das Fahrzeug erforderlich werden, kann sich die Gebühr bis auf ca. 500,- € erhöhen.
Angeboten von der Servicestelle
441 Zulassungsbehörde
Gebäude: G , EG
Rögen 36-38 , 23843 Bad Oldesloe
Montag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 7.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 7.30 bis 17.00 Uhr
Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Eine Online-Terminbuchung ist selbstverständlich weiterhin möglich.
Öffentliche Verkehrsmittel:
mit Buslinie 8110 (Bahnhof Bad Oldesloe - Bahnhof Ahrensburg) zur Haltestelle "Sandkamp", von dort etwa 12-13 Minuten Fußweg Der Bus fährt stündlich vom Bahnhof Bad Oldesloe (weitere Info unter www.hvv.de)
Parkmöglichkeiten:
direkt vor dem Gebäude
Des folgenden Anbieters:
Fachdienst 44 - Straßenverkehr
Rögen 36-38 , 23843 Bad Oldesloe