Umtausch Führerschein
Herzlich willkommen bei der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Stormarn
Alle vor dem 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine sind bis zum 19.01.2033 in neue EU-Führerscheine umzutauschen.
In einem Stufenplan ist, um den Umtauschprozess für die Fahrerlaubnisbehörden und die rund 43 Mio. Führerscheininhaber zu entzerren, geregelt, dass in einer „erste Stufe“ bis spätestens 19.01.2022 Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953-1958 umzutauschen sind, die vor 1999 ausgestellt wurden.
Für den Umtausch gilt das Wohnortprinzip. Die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Stormarn kann daher nur Anträge von Bürger*innen bearbeiten, die im Kreisgebiet ihren gemeldeten Hauptwohnsitz haben.
Es kommt bei der Bearbeitung der Anträge immer zu Verzögerungen, wenn die alten Führerscheine nicht vom Kreis Stormarn ausgestellt wurden. Auf die Übersendung von Karteikartenabschriften der ausstellenden Behörde besteht eine Wartezeit von teilweise mehreren Wochen bzw. Monaten, da alle Fahrerlaubnisbehörden im Bundesgebiet durch die Umtauschaktion überlastet sind.
Um die Anträge möglichst schnell bearbeiten zu können, werden keine individuellen Eingangsbestätigungen versandt. Von einer telefonischen Nachfrage zum Sachstand der Antragsbearbeitung bittet die Fahrerlaubnisbehörde abzusehen, damit sämtliche Ressourcen für die Bearbeitung der Anträge aufgewendet werden können.
Die Antragsbearbeitung erfolgt grundsätzlich nach Eingangsdatum. Die Bearbeitungszeit für den Umtausch beträgt aufgrund der Vielzahl der Anträge aktuell mindestens zwölf Wochen.
Derzeit erreichen täglich eine Vielzahl an E-Mails und bis zu 1.800 Anrufe zu sich wiederholenden Fragen die Fahrerlaubnisbehörde. Viele Antworten, auch zu den benötigten Unterlagen, finden Sie bereits auf der Internetseite des Kreises Stormarn. Auch der Antrag für den Umtausch und eine Karteikartenabschrift ist auf der Internetseite hinterlegt.
Ein fristgerechter Umtausch wird nicht mehr möglich sein. Grund hierfür ist zum einen die zum Ende einer Frist typischerweise erhöhte Terminnachfrage und zum anderen können die Fahrerlaubnisbehörden der erhöhten Terminnachfrage auch aufgrund coronabedingter Einschränkungen nicht vollumfänglich nachkommen.
Aus diesem Grund weist die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass keine Termine für die Beantragung des Führerscheinumtausches vergeben werden! Der Antrag auf Umtausch des Führerscheines ist auf dem Postweg einzureichen.
Die Innenministerkonferenz (IMK) hat am 17. Januar 2022 beschlossen, dass Verstöße gegen die Umtauschpflicht alter Führerscheine angesichts der aktuellen Belastungen durch die Corona-Pandemie vorerst nicht sanktioniert werden sollen.
Davon betroffen sind alle Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 mit alten Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Die aktuell einschlägige Umtauschfrist soll danach um ein halbes Jahr vom 19. Januar auf den 19. Juli 2022 verlängert werden.
Bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Lösung soll das sonst fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro von der Polizei nicht erhoben werden. Die zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt trotz Umtauschpflicht unberührt.
In dringenden Fällen erreichen Sie uns telefonisch und per E-Mail unter den angegebenen Kontaktdaten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Termine
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Situation finden derzeit keine offenen Sprechzeiten in dem Fachdienst Straßenverkehrsangelegenheiten des Kreises Stormarn statt.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin.
Kunden ohne Terminbuchung müssen leider abgewiesen werden.
Beachten Sie vor der Buchung eines Termins die unten aufgeführten besonderen Regelungen und die FAQ (häufig gestellte Fragen).
Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte ab um anderen Kunden die Möglichkeit zu geben, einen Termin zu buchen.
Besondere Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus:
Bitte erscheinen Sie einzeln zum Termin und folgen Sie den Anweisungen des Personals.
Achten Sie auf die allgemeinen Hygienevorschriften und Abstandsregelungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht! Wer das Tragen eines Mundschutzes verweigert, wird im Rahmen des Hausrechts nicht eingelassen.
Telefonische Erreichbarkeit
Um so viele Termine wie möglich vergeben und bearbeiten zu können, ist die telefonische Erreichbarkeit während der Dienstzeit eingeschränkt.
Uns erreichen derzeit täglich eine Vielzahl an E-Mails und bis zu 1.800 Anrufe zu sich wiederholenden Fragen. Einige Fragen haben wir weiter unten in den FAQ beantwortet.
Bevor Sie uns kontaktieren, prüfen Sie bitte, ob Ihre Frage in den FAQ bereits beantwortet ist. Vielen Dank!
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Warum ist eine Terminvereinbarung überhaupt erforderlich?
Warum ist eine Terminvereinbarung überhaupt erforderlich?
Durch die für Kunden und Mitarbeiter einzuhaltenden Kontaktvorgaben und Mindestabstände kann nur einer sehr begrenzten Zahl von Personen der gleichzeitige Aufenthalt in dem Gebäude der Straßenverkehrsbehörde gestattet werden. Wartezeiten im Gebäude sollen vermieden werden. Daher ist eine zeitliche Zugangsregelung über die Terminvereinbarung notwendig.
Warum ist die Führerscheinstelle telefonisch nicht erreichbar?
Warum ist die Führerscheinstelle telefonisch nicht erreichbar?
Um möglichst viele Termine anbieten und bearbeiten zu können, sind die Bearbeitungszeiten für die Vorgänge zeitlich eng geregelt. Um diese Zeitvorgaben einzuhalten, können Telefonanrufe von den Mitarbeitern nur begrenzt angenommen werden.
Warum werden nicht mehr Termine angeboten?
Warum werden nicht mehr Termine angeboten?
Die Anzahl der Termine ergibt sich zum einen aus der veranschlagten Bearbeitungszeit für die im Termin gebuchten Anliegen Umtausch, Erteilung etc. zum anderen aus der Zahl der Mitarbeiter, die die Anträge bearbeiten. Die Zahl der Termine ist rechnerisch begrenzt.
Ab wann ist ein Besuch der Führerscheinstelle wieder ohne Termin möglich?
Ab wann ist ein Besuch der Führerscheinstelle wieder ohne Termin möglich?
Die „Terminpflicht“ wird beibehalten, solange Regelungen zum Kontakt oder Mindestabstand zwischen Personen vorgeschrieben und einzuhalten sind. Voraussichtlich wird nach der Aufhebung der Regelungen die Terminregelung für einen gewissen Übergangszeitraum beibehalten werden.
Gilt in dem Gebäude der Straßenverkehrsaufsicht eine Maskenpflicht?
Gilt in dem Gebäude der Straßenverkehrsaufsicht eine Maskenpflicht?
Ja, in dem Gebäude der Straßenverkehrsaufsicht ist ein Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es sind die allgemeinen Hygienevorschriften und Abstandsregelungen einzuhalten.
Bitte erscheinen Sie einzeln zum Termin und folgen Sie den Anweisungen des Personals.
Achten Sie auf die allgemeinen Hygienevorschriften und Abstandsregelungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht! Wer das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verweigert, wird im Rahmen des Hausrechts nicht eingelassen.
Wir bitten um Verständnis und die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.