Tierseuchenbekämpfung

Die Bekämpfung von Tierseuchen in Haustierbeständen und in Einzelfällen auch in Wildtierbeständen ist eine wesentliche Arbeit des Veterinäramtes.

Eine Tierseuche kann für die heimischen  Nutztierbestände eine große Bedrohung darstellen. Neben einem volkswirtschaftlichen Schaden ist bei einigen Seuchen auch der Schutz des Menschen von höchster Bedeutung.

Wie werden Tierseuchen bekämpft?

Die Bekämpfung von Tierseuchen wird gemäß den geltenden rechtlichen Vorschriften des EU-Rechts, des nationalen Tierseuchengesetzes sowie der dazu erlassenen Spezialverordnungen amtlich angeordnet, organisiert und überwacht. Beim Vorliegen eines Verdachtes oder dem tatsächlichen Ausbruch einer Tierseuche werden durch die Veterinärbehörde in angemessener Weise bestimmte Anordnungen getroffen.

Diese betreffen den Tierbestand des Ausbruchsbetriebes, aber auch die Tierhaltungen in der näheren und weiteren Umgebung sowie den Viehhandel, die Schlachtstätten, die Molkereien und andere berührte Wirtschaftszweige.

Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Nur durch das gemeinsame, verantwortungsbewusste Handeln der staatlichen Tierseuchenbekämpfung, der Tierhalter und ihrer Interessenverbände sowie der betroffenen Wirtschaftszweige ist eine erfolgreiche und effektive Tierseuchenbekämpfung leistbar.

Anzeigepflichtige Tierseuchen:

Um eine Tierseuche bekämpfen zu können, ist es erforderlich, als zuständige Überwachungsbehörde darüber frühzeitig informiert zu sein. Amtlich bekämpft werden anzeigepflichtige Tierseuchen. Dieses sind Tierkrankheiten, die auf andere Tiere übertragen werden können, einen hohen wirtschaftlichen Schaden verursachen können, eine hohe Ausbreitungstendenz aufweisen oder gefährlich für die menschliche Gesundheit sein können.

Der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche im Gebiet des Kreises Stormarn ist dem Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Erreichbarkeit - Ansprechpartner/-innen) unverzüglich anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist der Tierbesitzer oder sein Vertreter, derjenige der mit der Aufsicht über die Tiere beauftragt ist oder der beruflich mit ihnen in Kontakt kommt (z.B. Tierärzte, Schäfer, Viehhändler).

Außerdem haben die Tierhalter sofort alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um ein Ausbreiten der Tierseuchen zu verhindern (z.B. Aufstallung der Tiere, Absonderung der "verdächtigen" Tiere, Sperre des Bestandes - Sicherstellen, dass Tiere den Standort nicht verlassen).

Anzeige einer Tierhaltung:

Zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen und im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ist die amtliche Kenntnis über die Tierhaltungen im Kreisgebiet erforderlich. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Viehverkehrsverordnung sind die Tierhalter verpflichtet, die zuständige Veterinärbehörde (Erreichbarkeit - Ansprechpartner/-innen) vor Beginn der Tätigkeit - spätestens bei Aufnahme der Tierhaltung zu informieren. Ebenso ist die Aufgabe einer Tierhaltung gegenüber dem Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen.

Anzeigeverpflichtet sind zurzeit folgende Tierhaltungen:

  1. Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (Pferd, Esel), Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern (Puten), Wachteln und Laufvögeln (z.B. Strauße).
  2. Halter von Bienen (Imker)
  3. Halter von Gehegewild (z.B. Damwild, Rotwild) sowie nicht unter Nr. 1 genannten Klauentieren.

Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des Tierhalters, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort - bezogen auf die jeweilige Tierart - mitzuteilen. Die zuständige Behörde erfasst die Tierhaltungen/ Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer. Die Registrierung ist gebührenpflichtig.

Reiseverkehr mit Heimtieren:

Wenn Sie als Tierhalter beabsichtigen, mit Ihrem Hund, Ihrer Katze oder auch mit Ziervögeln, Sittichen ins Ausland zu reisen, werden abhängig vom Ziel- oder auch Durchfuhrland unterschiedliche Voraussetzungen gefordert. Bei Reisen mit Heimtieren (Hund, Katze) innerhalb der EU gelten erleichterte Bestimmungen. Grundsätzlich müssen Hunde und Katzen gekennzeichnet sein und einen aktuell ausgefüllten Heimtierausweis besitzen, in dem insbesondere die Tollwut-Schutzimpfung tierärztlich bestätigt ist.

Für bestimmte Mitgliedstaaten (z.B. Großbritannien, Irland, Schweden) sind rechtzeitig vor Beginn der Reise Untersuchungen zur Wirksamkeit des Tollwut-Impfschutzes durchzuführen und zu dokumentieren. Bei Rückfragen zu den Reisebestimmungen für Heimtiere wenden Sie sich bitte rechtzeitig direkt an Ihre Tierärztin oder Ihren Tierarzt. Bei Reisen mit Heimtieren in Nicht-EU-Länder sind jeweils die Bestimmungen dieser Länder zu beachten.

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig an die jeweilige Vertretung des Reiselandes (Konsulat/ Botschaft), um die aktuell geltenden Einreisebestimmungen zu erfahren Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Tierarztpraxis.

Reiseverkehr mit Pferden:

Bei Auslandsreisen mit Pferden ist in der Regel ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis mit Untersuchung erforderlich. Melden Sie zur Terminabsprache bitte rechtzeitig telefonisch ihr Vorhaben beim Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung an (Erreichbarkeit - Ansprechpartner/-innen).

Tierkörperbeseitigung

Die ordnungsgemäße, unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und vom Tier stammender Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenvorbeugung. Der Beseitigungspflicht unterliegen neben Tierkadavern von verendeten Nutz- und Heimtieren auch bestimmte Abfälle tierischer Herkunft (tierische Nebenprodukte, z.B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus der Gastronomie und aus Großküchen, die tierische Bestandteile enthalten).

Der Kreis Stormarn hat die Verpflichtung des Einsammelns und der Beseitigung von Tierkörpern sowie bestimmter, risikobehafteter Schlachtabfälle im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Tierkörperbeseitigungsanstalt der Rendac Jagel GmbH, Jagel übertragen.

Anschrift und Erreichbarkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalt: 
Rendac Jagel GmbH, Boklunder Weg, 24878 Jagel
Fax 0 46 24 / 80 24 - 20, e-Mail: kundenservice@rendac.de
Anmeldung / Abholung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten 
Automatische Telefonanmeldung (VRS): Tel 08 00 - 77 93 333

Für einzelne verendete Heimtiere besteht eine Ausnahmeregelung: Wenn der Tierbesitzer über ein eigenes Grundstück verfügt und dieses nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt, darf er sein Heimtier auch auf seinem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

Eine weitere Regelung: Wenn ein Grundstückseigentümer ein totes Haustier auf seinem Grundstück findet, hat er dieses selbst zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde anzusprechen.

Zur Beseitigung von Speiseabfällen aus Kantinen, Gaststätten und Gewerbebetrieben wenden Sie sich an die Abfallberatung der Abfallwirtschaft Südholstein AWSH  wenden, Tel.: 08 00 / 2 97 40 02 oder für Handy-Nutzer: 0 41 51 / 8 79 39 59, e-Mail: gewerbe@awsh.de