28.01.2003

Einführung einer Fahrerbescheinigung soll illegale Beschäftigung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verhindern

Seit dem 01. Juli 1998 kann jeder Transportunternehmer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der über eine Gemeinschaftslizenz verfügt, unbegrenzt Güterbeförderungen durchführen. Seither nehmen in Deutschland die Probleme der illegalen oder missbräuchlichen Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten im Transportbereich zu.

Transportunternehmer verschaffen sich Kostenvorteile, wenn sie bei der Beschäftigung von ausländischem Fahrpersonal die Regelungen des Aufenthalts-, Aufenthaltsgenehmigungs- und Sozialversicherungsrechts verletzen oder umgehen. Es ist dabei häufig anzutreffende Praxis, dass Unternehmer aus Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR auf ihren dort zugelassenen Fahrzeugen Fahrer/innen insbesondere aus Osteuropa einsetzen. Diese sind bereit, zu extrem niedrigen Löhnen Transporte durchzuführen.

Die Folge ist ein starker Preisdruck im gesamten Transportgewerbe. Darüber hinaus entsteht ein wirtschaftlicher Schaden durch Wettbewerbsverzerrungen sowie Ausfälle bei Steuern und Sozialbeiträgen.

Wegen der unterschiedlichen Vorschriften in den EU/EWR-Staaten zur Regelung der Beschäftigungsverhältnisse und des Aufenthaltsrechts der Arbeitnehmer/innen aus Drittstaaten konnten die Kontrollorgane in der Vergangenheit meistens nicht erkennen, ob der Fahrer legal am Steuer saß.
Da es sich hierbei um ein Problem von gesamteuropäischer Dimension handelt, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom Europäischen Parlament die Einführung einer Fahrerbescheinigung beschlossen. Diese Bescheinigung ist ab dem 19. März 2003 durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auszugeben.

Die VO sieht im wesentlichen die folgenden Regelungsinhalte vor:
 Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt (wie bisher) einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung (neue Rechtslage), sofern das Fahrpersonal Angehöriger eines Staates ist, der nicht Mitglied der EU oder des EWR ist.

- Die Fahrerbescheinigung wird auf Antrag jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt,
- der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist,
- in dessen Unternehmen Fahrpersonal aus Drittstaaten eingesetzt wird und
- wenn dieses Fahrpersonal gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den geltenden Tarifvertragsbestimmungen eingesetzt wird.

Für jede/n Fahrer/in wird auf Antrag des Unternehmers eine individuell gültige Fahrerbescheinigung vom Fachdienst Straßenverkehrsangelegenheiten des Kreises Stormarn erstellt.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmens und ist bei Beförderungen durch das Fahrpersonal mitzuführen. Sie ist Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.