18.03.2003

Schafkennzeichnung: Erweiterte Vorschriften ab 01. April 2003

Die Amtstierärzte des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüber-wachung weisen darauf hin, dass mit der Änderung der Viehverkehrsverord-nung in Zukunft alle Schafe, die älter als 6 Monate sind, mit einer amtlich herausgegebenen Ohrmarke gekennzeichnet sein müssen.

Die Kennzeichnung erfolgt mit den Buchstaben DE für Deutschland, der Angabe des Kreises und einer 7-stelligen Betriebsnummer. Diese enthält die Gemeindekennziffer und die vom jeweiligen Veterinäramt bei derAnmeldung eines Betriebes vergebene Betriebsnummer.

Bisher bestand die Kennzeichnungpflicht nur bei Abgabe der Schafe aus dem Bestand. Dies gilt unabhängig vom Alter der Schafe auch weiterhin. Schaf-ohrmarken können ausschließlich bei der Landwirtschaftlichen Kontroll- und Dienstleistungs- GmbH- Beauftragte Stelle- Steenbeker Weg 151, 24106 Kiel, Tel. 0431 33987-0, Fax. 0341 33987-13, bestellt werden.

Die Erweiterung der Kennzeichnungspflicht soll die Tierseuchenbekämpfung verbessern. Die Herkunft eines Schafes soll lückenlos nachvollziehbar sein. Dies ist eine Forderung des Verbraucherschutzes. Schafe ohne Kennzeich-nung dürfen nicht geschlachtet werden. Die Schafhalter sind aufgerufen, sich rechtzeitig um Ohrmarken zu bemühen. Verstöße gegen die Kennzeich-nungspflicht können mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.