Lexikon

Begriff: Verdienstausfallerstattung für Jugendarbeit

Erstattung von Verdienstausfall für von der Arbeit freigestellte ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit

Die Regelungen zur -> Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit sind nach rechtlichen Grundlagen der Länder - bzw. Dienststellen des Bundes - geregelt.

Einige Arbeitgeber gewähren - aufgrund gesetzlicher- oder interner Regelungen - die Freistellung unter Fortzahlung der Arbeitsentgelte. Dort, wo dies nicht möglich oder vorgesehen ist, stellen die Arbeitgeber die Ehrenamtlichen unter Wegfall der Arbeitsentgelte frei. In diesen Fällen ist für die freigestellten ehrenamtlichen Mitarbeiter von Trägern in Schleswig-Holstein eine Erstattung des Verdienstausfalls (durch das Jugendamt am Sitz des Trägers der Maßnahme der Jugendarbeit) vorgesehen.

Dies bedeutet für ehrenamtliche Mitarbeiter in einer Maßnahme eines Stormarner Trägers:
Wenn die Freistellung unter Wegfall der Arbeitsentgelte erfolgte, erstattet der Kreis Stormarn den Verdienstausfall (bei anderen - nicht Stormarner - Trägern, bitte an die am Sitz des Trägers zuständige Stelle wenden).

Dabei wird folgendes Standard-Verfahren gewünscht:

Grundsätzlich entsteht dem Arbeitnehmer der Verdienstausfall, und die Versdienstausfallerstattung kann an den Arbeitnehmer erfolgen.
In Schleswig-Holstein hat sich jedoch ein Verfahren etabliert (und für alle Seiten durchaus bewährt!), bei dem die Verdienstausfallerstattung (Arbeitgeber-Brutto) an den Arbeitgeber erfolgt, nachdem der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch an ihn abgetreten hat.
Dies bedeutet:
Der Arbeitgeber stellt aufgrund der für ihn geltenden Rechtslage seinen Mitarbeiter formal unter Wegfall der Arbeitsentgelte frei. Allerdings zahlt der Arbeitgeber die Arbeitsentgelte (inkl. Sozialversicherung - auch AG-Anteile) - zunächst/unter Vorbehalt - für die freigestellte Person dann weiter, wenn der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch an ihn abtritt.
Für die Abtretungserklärung gibt es eine einfache Option im Antragsformular.
Auch Arbeitgeber in andern Bundesländern werden dringend gebeten, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, wenn der Mitarbeiter für die Mitwirkung bei einem Träger in Schleswig-Holstein freigestellt wurde.

Diese Vorgehensweise hat praktische Seiten; denn so kann der Arbeitgeber den normalen Nettobetrag auszahlen und alle Sozialversicherungsabgaben - wie gewohnt - und ohne nennenswerten Mehraufwand abführen (dies wäre privat für den Arbeitnehmer nicht oder nur schwer möglich und es käme ggf. zu Versicherungslücken). Das Jugendamt erstattet dann dem Arbeitgeber den an ihn abgetretenen Betrag des (hier: Arbeitgeber-)Brutto-Verdienstausfalls.

Ist dieses Verfahren nicht möglich (erfolgt also keine Abtretung), zahlt das Jugendamt den nachgewiesenen Betrag des Verdienstausfalls (Arbeitnerhmer-Brutto) direkt an den für die Jugendarbeit freigestellten Mitarbeiter aus.

Hier noch einige Hinweise:

Eine Verdienstausfallerstattung erfolgt nur, wenn hierzu (und zur Freistellung) die rechtlichen Grundlagen erfüllt sind. Über Details (Bedingungen, Voraussetzungen oder Rechtsgrundlagen) informiert das Jugendamt.

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu stellen (oder weiter zu leiten).

Erfolgt die Erstattung an den Arbeitnehmer, ist dies eine Lohnersatzleistung, die von ihm in der Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung anzugeben- und prinzipiell steuerpflichtig ist.

Ehrenamtliche, die Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein- oder der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein sind, sollen - nach § 2 der Verordnung - unter Fortzahlung der Arbeitsentgelte für die Mitarbeit in der Jugendarbeit freigestellt werden (d.h. Freistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, also kein Verdienstausfall und damit keine Verdienstausfallerstattung).
(Ggf. gibt es vergleichbare Regelungen auch in anderen Bundesländern und im Bezug auf die Mitarbeiter in den dortigen Behörden. Bitte fragen Sie Ihr Jugendamt.)

(Die hier dargestellten Informationen und Verfahrensregelungen beziehen sich - wenn nicht anders angegeben - nur auf die Vorgaben nach Schleswig-Holsteinischem Landesrecht.)

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