Lexikon

Begriff: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel - §§ 41 - 46 SGB XII)

Leistungen der Grundsicherung erhalten auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen (Elftes Kapitel - §§ 82 ff SGB XII) beschaffen können.

Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen. Sie werden regelmäßig für zwölf Monate bewilligt.

Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet, es erfolgt jedoch gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff.

Die ab 2003 kurzfristig als vorrangige Leistung eingeführte Grundsicherung wird mit dem SGB XII in die Sozialhilfe integriert. Die Sonderregelung zur (Nicht-)heranziehung von Unterhaltsverpflichteten bleibt bestehen. Im übrigen gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

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